Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_518/2025 vom 20. Januar 2026

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Nachstehend finden Sie eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_518/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Januar 2026:

I. Parteien und Vorinstanzen

  • Beschwerdeführer: A.A.__, vertreten durch Rechtsanwalt David Trajilovic.
  • Beschwerdegegner: Ministère public central du canton de Vaud und B.__.
  • Erstinstanz: Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois (Urteil vom 28. Juni 2024).
  • Zweitinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil vom 2. April 2025).

II. Sachverhalt und Vorverfahren

Der Beschwerdeführer A.A.__, geboren 1986 und kosovarischer Staatsangehöriger, wurde vom Tribunal de police wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Die Landesverweisung sollte im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen werden. Zudem wurde die Vernichtung der verwendeten Werkzeuge (Stemmeisen und Brecheisen) angeordnet.

Die Cour d'appel pénale bestätigte dieses Urteil vollumfänglich und hielt im Wesentlichen folgende Fakten fest:

  • Tatgeschehen (B.a.): Am 19. Juli 2023 drang der Beschwerdeführer zwischen 4:17 und 4:32 Uhr in U._, Rue de V._, unberechtigt und durch Einbruch in das Restaurant C.__ ein. Er forcierte die Eingangstür mittels eines Brecheisens und eines Stemmeisens, verursachte dabei einen Schaden von 3'400 Franken, durchsuchte die Räumlichkeiten (insbesondere die Schubladen des Tresens), entwendete jedoch nichts und verliess den Tatort.
  • Persönliche Situation (B.b.):
    • Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2012 im Kosovo. Er arbeitete zunächst "schwarz" und erhielt 2018 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juli 2024 war er als Dachdecker vollzeitbeschäftigt mit einem Nettoeinkommen von ca. 4'500 Franken. Er hatte keine Ersparnisse und Schulden von 4'000 bis 5'000 Franken.
    • Er war von seiner Ehefrau F.A._ getrennt. Ihr gemeinsamer sechsjähriger Sohn G.A._ lebte bei der Mutter in U._. Der Beschwerdeführer wohnte ebenfalls in U._ in einem gemieteten Zimmer für 850 Franken monatlich. Er behauptete, seinen Sohn wöchentlich zu sehen, ein erweitertes Besuchsrecht zu haben und ihm monatlich zwischen 500 und 600 Franken bar auszuhändigen sowie Kleidung zu kaufen, dies jedoch ohne Nachweise.
    • Strafregisterauszug (Auszug, massgebend für die Landesverweisung):
        1. September 2013 (FR): Widerrechtlicher Aufenthalt (10 Tagessätze à 30 Fr. bedingt, 150 Fr. Busse).
        1. September 2014 (FR): Hausfriedensbruch, widerrechtlicher Aufenthalt, Sachbeschädigung, einfacher Diebstahl (60 Tagessätze à 30 Fr. bedingt, 400 Fr. Busse).
        1. Dezember 2015 (FR): Widerrechtliche Einreise und Aufenthalt (15 Tagessätze à 30 Fr.).
        1. Februar 2017 (VD): Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, widerrechtliche Einreise und Aufenthalt (120 Tage Freiheitsstrafe, teilw. Zusatzstrafe; bedingte Entlassung 29. April 2022).
        1. März 2020 (GE): Einfache Körperverletzung gegen den Ehegatten, Drohung durch den Ehegatten (60 Tagessätze à 80 Fr. bedingt).

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer beantragte hauptsächlich seinen Freispruch von den Anklagen des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Hauptbereichen der Beschwerde: der Verurteilung wegen der Straftaten und der Anordnung der Landesverweisung.

1. Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) sowohl bezüglich der Beweislast als auch der Beweiswürdigung.

  • Grundsätze der Unschuldsvermutung: Das Bundesgericht führte aus, dass die Unschuldsvermutung als Beweislastregel bedeutet, dass die Beweislast bei der Anklage liegt und Zweifel dem Angeklagten zugutekommen müssen. Als Beweiswürdigungsregel (im Sinne von in dubio pro reo) bedeutet sie, dass der Richter nicht von der Existenz einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindliche Zweifel bestehen, wobei abstrakte oder theoretische Zweifel nicht genügen. Bei der Kritik der Beweiswürdigung hat das Prinzip in dubio pro reo keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (Art. 9 BV).
  • Anwendung auf die Beweislast: Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe ihm die Beweislast für seine Unschuld auferlegt, indem sie von ihm eine Erklärung für das Vorhandensein seiner DNA an den Tatwerkzeugen verlangt habe. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Vorinstanz sei aufgrund der vorhandenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer der Täter sei. Es sei nicht verlangt worden, dass er seine Unschuld beweise, sondern die Richter hätten ihre Überzeugung aus den vorgelegten Beweisen gewonnen. Eine Umkehr der Beweislast liege nicht vor.
  • Anwendung auf die Beweiswürdigung (Willkür): Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe ihn nur aufgrund seines früheren Verhaltens in anderen Strafsachen verurteilt und es versäumt, zusätzliche Ermittlungsmassnahmen (z.B. betreffend andere Diebstähle in der Nähe oder Diebstahl seiner Werkzeuge/Lieferwagen) vorzunehmen.
    • Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz keine Zweifel an den tatsächlichen Abläufen hatte, wie sie in der Anklageschrift beschrieben waren. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei appellatorisch und liefere eine eigene Beweiswürdigung ohne substantiierte Kritik an der kantonalen Begründung. Dies sei unzulässig.
    • Insbesondere seine wechselnden und widersprüchlichen Erklärungen zum Diebstahl seiner Werkzeuge oder seines Lieferwagens (einmal habe er den Diebstahl der Polizei gemeldet, ein andermal habe er nicht gewusst, ob sein Arbeitgeber Anzeige erstattet habe) trugen zur Überzeugung der Richter bei.
    • Die Rüge, die Vorinstanz habe sich auf frühere Verurteilungen gestützt, um seine Täterschaft zu beweisen, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Obwohl es sich vorliegend um einen versuchten Diebstahl handelte, während er 2014 wegen Diebstahls verurteilt wurde, sei der Modus Operandi in beiden Fällen "perfekt ähnlich" gewesen, und der Beschwerdeführer habe bereits früher dieselben Erklärungen zur Entlastung vorgebracht.
    • Das Bundesgericht befand, die kantonalen Richter hätten die Beweise (DNA, unglaubwürdige Erklärungen, ähnlicher Modus Operandi) nicht willkürlich gewürdigt.

2. Landesverweisung (Rüge der Verletzung der Härtefallklausel)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) und des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).

  • Rechtliche Grundlagen zur Härtefallklausel:

    • Art. 66a Abs. 2 StGB erlaubt es dem Richter, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, wenn diese für den Ausländer eine schwere persönliche Notlage bedeuten würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Anwendung ist restriktiv.
    • Zu berücksichtigen sind Kriterien der Integrationsverordnung (Art. 31 Abs. 1 AEV) und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 58a Abs. 1 AIG), wie Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respekt vor Verfassungswerten, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Teilnahme, familiäre Situation, Aufenthaltsdauer, Gesundheit und Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Auch die Resozialisierungschancen sind relevant.
    • Eine schwere persönliche Notlage liegt in der Regel vor, wenn die Landesverweisung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK darstellt.
    • Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu beachten.
    • Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Erfordert besonders intensive soziale und berufliche Bindungen zur Schweiz, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Eine schematische Betrachtung der Aufenthaltsdauer wird abgelehnt; illegale Aufenthalte, Haftzeiten oder blosse Duldung werden gering gewichtet.
    • Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Betrifft primär die Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt). Eine enge und effektive Beziehung zu einer in der Schweiz dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person ist erforderlich. Das Kindeswohl (Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention) ist zu berücksichtigen. Fehlt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und regelmässiger Kontakt, begründet die blosse Anwesenheit des Kindes in der Schweiz in der Regel keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall durch das Bundesgericht:

    • Das Bundesgericht liess offen, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers eine schwere persönliche Notlage darstellen würde, da die zweite Bedingung (Überwiegen der öffentlichen Interessen) ohnehin nicht erfüllt sei.
    • Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz:
      • Nur eine kurze Dauer von sieben Jahren legalem Aufenthalt (seit 2018), Einreise in die Schweiz als Erwachsener (26-jährig).
      • Trotz Arbeit waren seine Französischkenntnisse ungenügend. Er hatte Schulden.
      • Seine Reintegrationsmöglichkeiten im Kosovo waren als nicht schlechter als seine begrenzte Integration in der Schweiz einzuschätzen. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten im Kosovo, er besuchte sie jährlich für zwei Wochen und sprach die Landessprache.
      • Seine Integration in der Schweiz beschränkte sich im Wesentlichen auf seinen sechsjährigen Sohn. Das angebliche Besuchsrecht wurde jedoch während des Verfahrens nicht belegt. Auch wenn ein Besuchsrecht bestünde, lebte der Sohn nicht im Haushalt des Beschwerdeführers und stand nicht unter dessen Obhut. Die Landesverweisung würde den Kontakt zu seinem Sohn über moderne Kommunikationsmittel nicht gänzlich verhindern (im Rahmen der Möglichkeiten eines Kindes dieses Alters). Das Kindeswohl nach Art. 3 KRK würde nicht in einer mit der Konvention unvereinbaren Weise beeinträchtigt; die Konvention verleiht kein Aufenthaltsrecht. Zudem relativiere seine Verurteilung wegen häuslicher Gewalt und Drohungen gegen die Mutter des Kindes sein Recht, sich auf das Familienleben zu berufen.
    • Öffentliches Interesse an der Landesverweisung:
      • Dieses wurde als erheblich beurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die kantonale Behörde qualifizierte seine Schuld als "important" und sah aufgrund seiner Leugnung der Taten und seiner Vorstrafen keine günstige Zukunftsprognose.
      • Sein Strafregister wies fünf frühere Verurteilungen zwischen 2013 und 2020 auf (u.a. wegen Diebstahls und häuslicher Gewalt), zu denen nun die aktuelle Verurteilung hinzukam. Dies zeuge von einem offensichtlichen Mangel an Respekt vor der Rechtsordnung und den Schweizer Werten.
    • Interessenabwägung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Die Landesverweisung sei verhältnismässig und verletze weder Bundesrecht noch Konventionsrecht. Die Dauer von fünf Jahren (Mindestdauer) und der SIS-Eintrag wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

V. Entscheid und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Schuldspruch: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt. Die Verurteilung stützte sich massgeblich auf DNA-Spuren an den Tatwerkzeugen, die Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussagen sowie den ähnlichen Modus Operandi und frühere entlastende Erklärungen in einem vergleichbaren Fall. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots bei der Beweiswürdigung.
  2. Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB):
    • Das Bundesgericht prüfte die Härtefallklausel restriktiv. Es liess offen, ob eine schwere persönliche Notlage vorlag, da das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung nicht überwiegen konnte.
    • Private Interessen: Diese wurden als gering eingestuft, insbesondere wegen der kurzen Dauer des legalen Aufenthalts (7 Jahre seit 2018), mangelnder Integration (unzureichende Sprachkenntnisse, Schulden), und guter Reintegrationsmöglichkeiten im Kosovo (Familienkontakte, Sprachkenntnisse).
    • Familiäre Bindung: Die Beziehung zum sechsjährigen Sohn war nicht ausreichend, da kein gemeinsamer Haushalt bestand, das Besuchsrecht nicht belegt war, die Wohnsituation ungeeignet war und die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt gegen die Kindsmutter das Schutzbedürfnis relativierte. Art. 3 KRK gewährt kein Aufenthaltsrecht.
    • Öffentliche Interessen: Diese waren aufgrund der erneuten schwerwiegenden Delikte (versuchter Diebstahl mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, unbedingte Freiheitsstrafe) und insbesondere des umfangreichen Vorstrafenregisters (fünf Vorverurteilungen, darunter Diebstahl und häusliche Gewalt) als erheblich zu bewerten. Sie zeugten von einem mangelnden Respekt vor der Rechtsordnung.
    • Abwägung: Das öffentliche Interesse am Schutz der Rechtsordnung und der Sicherheit überwog die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die Landesverweisung wurde als verhältnismässig erachtet.
  3. Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.