Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (4D_52/2025) detailliert zusammen:
Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn in einer Angelegenheit der definitiven Rechtsöffnung. Die Beschwerdeführerin (A.A._) hatte vom Beschwerdegegner (E._) ausstehende Unterhaltsforderungen für die gemeinsamen unmündigen Zwillinge sowie für sich selbst in Betreibung gesetzt und definitive Rechtsöffnung verlangt. Die Kernfrage des Verfahrens drehte sich um den Umfang der vom Beschwerdegegner geleisteten Zahlungen und deren Anrechnung auf die in Betreibung gesetzte Forderung, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für einen bereits volljährigen Sohn.
Vorgeschichte und Sachverhalt Die Parteien wurden im Oktober 2017 geschieden. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: B.A._ (geboren 2005, volljährig seit yy.yy.2023, lebt seit Juli 2024 beim Vater) und die Zwillinge C.A._ und D.A.__ (geboren 2007, wohnen bei der Mutter). Im Oktober 2024 leitete die Beschwerdeführerin eine Betreibung für ausstehenden Unterhalt der damals unmündigen Zwillinge sowie nachehelichen Unterhalt für sich selbst in Höhe von Fr. 24'988.-- nebst Zins ein. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag.
Instanzenzug 1. Richteramt Olten-Gösgen: Erteilte der Beschwerdeführerin im Februar 2025 die definitive Rechtsöffnung für den vollen Betrag von Fr. 24'988.-- nebst Zins. Es gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum (September 2023 bis Oktober 2024) insgesamt Fr. 64'296.-- für die Zwillinge und die Beschwerdeführerin hätte bezahlen müssen. Die vom Beschwerdegegner tatsächlich geleisteten Zahlungen von Fr. 61'904.-- enthielten jedoch auch Unterhaltsleistungen für B.A._ in Höhe von Fr. 22'596.-- (da dieser bis Juli 2024 noch bei der Mutter wohnte und seine Erstausbildung nicht abgeschlossen hatte). Somit verblieben nur Fr. 39'308.-- zur Tilgung der Forderungen für die Zwillinge und die Beschwerdeführerin, was eine Restschuld von Fr. 24'988.-- ergab. 2. Obergericht des Kantons Solothurn: Hiss die Beschwerde des Beschwerdegegners gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. Es erteilte definitive Rechtsöffnung lediglich für Fr. 2'392.--. Das Obergericht vertrat die Ansicht, dass die Unterhaltspflicht für B.A._ mit dessen Mündigkeit (yy.yy.2023) geendet habe, entgegen der Annahme des Richteramts, die von einer Fortdauer bis zum Abschluss der Erstausbildung ausgegangen war. Dementsprechend seien die vom Beschwerdegegner geleisteten Zahlungen von Fr. 61'904.-- vollständig auf die Forderungen für die Zwillinge und die Beschwerdeführerin anzurechnen, woraus sich die deutlich geringere Restforderung ergab.
Rechtlicher Rahmen der definitiven Rechtsöffnung Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, wonach die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhen muss. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Der Nachweis der Tilgung erfordert strikten Urkundenbeweis, die blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen, manifest sein.
Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Erstausbildung zu bezahlen ist, wird als resolutiv bedingte Forderung qualifiziert (BGE 144 III 193 E. 2.2). Bei einer solchen Forderung ist Rechtsöffnung grundsätzlich zu erteilen. Der Schuldner kann jedoch den Eintritt der auflösenden Bedingung (z.B. Abschluss der Ausbildung) durch zweifelsfreie Urkunden nachweisen, um die Rechtsöffnung abzuwehren.
Begründung des Bundesgerichts
Zulässigkeit der Beschwerde: Da der Streitwert die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, war die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe wurde daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) behandelt. Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung willkürlich entschieden (Art. 9 BV i.V.m. Art. 116, 117 BGG).
Willkürliche Interpretation der Scheidungsvereinbarung (E. 5.1): Das Bundesgericht erachtete die Annahme des Obergerichts, die Unterhaltspflicht für B.A._ habe mit dessen Mündigkeit geendet, als willkürlich und unhaltbar. Ziffer 5 Absatz 2 der Scheidungsvereinbarung hielt explizit fest: "Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Vorbehalten bleibt eine länger dauernde Unterhaltspflicht, bis das jeweilige Kind seine Erstausbildung ordentlicherweise abschliessen konnte (Art. 277 Abs. 2 ZGB)." Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner selbst in seiner Gesuchsantwort dargelegt hatte, dass B.A._ im massgebenden Zeitraum (September 2023 bis Juli 2024) noch in der Berufslehre stand und somit seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Damit ignorierte das Obergericht den ausdrücklichen Vorbehalt in der Scheidungsvereinbarung und die eigenen Angaben des Beschwerdegegners, wodurch seine Erwägung, die Unterhaltspflicht sei erloschen, als willkürlich qualifiziert wurde. Die Unterhaltspflicht für B.A.__ bestand im fraglichen Zeitraum daher fort.
Willkürliche Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG und dem Beweis der Tilgung (E. 5.2): Die Beschwerdeführerin machte im Rechtsöffnungsverfahren lediglich Unterhaltsansprüche für die Zwillinge und sich selbst geltend (unbestrittene Höhe: Fr. 64'296.--). Sie erläuterte schlüssig, dass von den vom Beschwerdegegner geleisteten Zahlungen von Fr. 61'904.-- ein Betrag von Fr. 22'596.-- auf die Unterhaltsforderungen von B.A._ entfiel. Dies, weil B.A._ bis Juli 2024 noch bei ihr wohnte und die Unterhaltszahlungen weiterhin an sie geleistet wurden. Das Bundesgericht betonte, dass es dem Schuldner obliegt, den strikten Urkundenbeweis der Tilgung zu erbringen und darzulegen, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Der Beschwerdegegner bestritt zwar die Höhe und den Fortbestand der Unterhaltsforderung für B.A._, er brachte jedoch keine stichhaltigen Argumente oder Urkunden vor, die belegten, dass seine Zahlungen von Fr. 61'904.-- ausschliesslich zur Tilgung der Forderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Er behauptete insbesondere nicht, dass B.A._ einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet oder die Zahlungen direkt an B.A._ erfolgt wären. Da die Hauptargumentation des Beschwerdegegners (keine Unterhaltspflicht für B.A._) als willkürlich erachtet wurde, und er keine alternative Zuweisung seiner Zahlungen beweisen konnte, verfiel das Obergericht in Willkür, indem es annahm, die gesamten Fr. 61'904.-- hätten die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt.
Fazit des Bundesgerichts (E. 5.3): Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, indem sie das erstinstanzliche Urteil aufhob und annahm, die Zahlungen des Beschwerdegegners von Fr. 61'904.-- hätten ausschliesslich die Unterhaltsforderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin getilgt.
Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2025 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wurde definitive Rechtsöffnung für den vollen Betrag von Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Olten-Gösgen erteilt. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und dieser wurde zur Entschädigung der Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: