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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_466/2025 vom 19. Februar 20261. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der beruflichen Vorsorge. Beschwerdeführer ist A.__, vertreten durch seinen Rechtsanwalt. Beschwerdegegnerinnen sind die Caisse de pension Vigier und die CIEPP - Caisse Inter-Entreprises de prévoyance professionnelle (nachfolgend: CIEPP). Streitgegenstand ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere ab dem 1. Juni 2017.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Verfahren
A.__, geboren 1966, war zunächst von Oktober 1998 bis Dezember 2008 bei der Caisse de pension Vigier versichert und anschliessend von Oktober 2013 bis Mai 2016 bei der CIEPP. Er stellte im Zeitraum von Juni 2008 bis März 2020 sukzessive drei Gesuche um Invalidenversicherungsleistungen (IV-Leistungen).
Die IV-Stelle für den Kanton Waadt (Office AI) lehnte ein erstes Gesuch ab (Entscheid vom 6. Oktober 2010). Später sprach sie dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2017 zu (Entscheid vom 27. Oktober 2017) und ab dem 1. September 2020 (Entscheid vom 24. Juni 2021). Die IV-Stelle übermittelte Kopien dieser Entscheide an beide Vorsorgeeinrichtungen.
Die CIEPP sprach dem Beschwerdeführer daraufhin eine Rente der beruflichen Vorsorge von 100 % für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2017 zu (Mitteilung vom 4. Mai 2020). Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten jedoch weitere Leistungen ab (Caisse de pension Vigier am 19. Juli 2021, CIEPP am 21. September 2021).
Daraufhin reichte A.__ am 30. Juni 2022 Klage vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt ein und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab mindestens 1. Januar 2017. Die kantonale Instanz wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab, soweit sie nicht gegenstandslos war (hinsichtlich der bereits zugesprochenen Rente).
3. Prozess vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht primär die Reform des kantonalen Urteils und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente von der CIEPP ab dem 1. Juni 2017 (da der Zeitraum bis 31. Mai 2017 bereits anerkannt war). Subsidiär beantragt er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Prüfungsbefugnis und Streitgegenstand
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Den Sachverhalt legt es grundsätzlich der vorinstanzlichen Feststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Feststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine solche Abweichung muss der Beschwerdeführer substanziiert darlegen. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsunfähigkeit (Beginn, Grad, Dauer, Prognose) sind Tatsachenfragen und nur eingeschränkt überprüfbar (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz aus diesen Tatsachen hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs unterliegt jedoch der vollen bundesgerichtlichen Überprüfung (Verweis auf BGE 9C_147/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2).
Der Rechtsstreit vor Bundesgericht betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge durch die CIEPP ab dem 1. Juni 2017. Entscheidend ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Fehlen eines zeitlichen und materiellen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Affiliation bei der CIEPP und der späteren Invalidität, die zur ganzen IV-Rente ab 1. September 2020 führte, bejaht hat (vgl. Art. 23 lit. a BVG).
4.2. Grundlagen der Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge
Das Bundesgericht verweist auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Invaliditätsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG). Es wiederholt die Definition des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und die doppelte Bedingung des materiellen und zeitlichen Zusammenhangs, die für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung erforderlich sind (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5; 138 V 409 E. 6.2 und 6.3; 134 V 20 E. 3.2 und 5.3). Ebenso werden die Voraussetzungen erwähnt, unter denen die Entscheide der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung bindend sind (BGE 144 V 72 E. 4.1; 138 V 409 E. 3.1).
4.3. Begründung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hat den Streit auf den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2017 eingegrenzt. Sie stellte fest, dass die Pensionskassen an die Einschätzung der Invalidität durch die IV-Stelle gebunden sind, da ihre Reglemente auf den Invaliditätsbegriff der IV verweisen und die IV-Entscheide (27. Oktober 2017 und 24. Juni 2021) ihnen zugestellt wurden, sofern die IV-Einschätzung nicht "unhaltbar" sei. Die IV-Einschätzung, wonach die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Juni 2018 begann, wurde als nicht unhaltbar erachtet.
Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob während der Affiliation des Beschwerdeführers bei einer der beiden Kassen eine Arbeitsunfähigkeit bestand, die in einem engen zeitlichen und materiellen Zusammenhang mit der ab Juni 2018 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit stand. Dies wurde verneint.
Hinsichtlich der CIEPP, bei der der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2012 bis 31. Mai 2016 versichert war, stellte die Vorinstanz auf Basis der IV-Beurteilung fest: * Der Beschwerdeführer konnte zwar nach einem Unfall am 6. Oktober 2015 (Knieverletzung) seine Tätigkeit als Glasfasermonteur nicht mehr ausüben. * Er verfügte jedoch ab dem 15. Februar 2017 über eine ganze Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. * Obwohl der Beschwerdeführer diese (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht nutzte, war es gemäss Vorinstanz nicht eine negative Entwicklung seiner Arbeitsfähigkeit, die ihn bis zur Verschlimmerung im Juni 2018 (die zum IV-Rentenanspruch ab 1. September 2020 führte) von einer Arbeitsaufnahme abhielt, sondern rein persönliche Gründe. * Als entscheidend wurde erachtet, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit wiedererlangt hatte, die ihm theoretisch ein rentenausschliessendes Einkommen ermöglicht hätte, und er diese bewusst nicht genutzt hatte.
Aufgrund dieser Feststellungen bejahten die kantonalen Richter eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Affiliationsverhältnisses bei der CIEPP begann, und der nachfolgenden, im Juni 2018 beginnenden Arbeitsunfähigkeit. Mangels zeitlichen Zusammenhangs erachteten sie eine Prüfung des materiellen Zusammenhangs bezüglich der Knieprobleme als überflüssig. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf andere ab Juni 2018 invalidisierend wirkende Leiden (Hüftarthrose, zervikale und linke Schulterschmerzen, neuropathische Leistenschmerzen nach Lymphombehandlung, mittelschwere depressive Episode) während der Affiliation bei der CIEPP bescheinigt wurde.
4.4. Würdigung der Beschwerdebegründung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht befindet die Rügen des Beschwerdeführers für unbegründet:
4.4.1. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Die vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Berichte (Dr. E._ vom 1. Mai 2017, Dr. F._ vom 28. März 2020, Dr. G._ vom 21. Januar 2025) widerlegen nicht die Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere die nicht unhaltbare IV-Entscheidung vom 27. Oktober 2017. Dr. E._ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. G._ bescheinigte keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. F._ beurteilte die Situation im Jahr 2020 und nicht für den relevanten früheren Zeitraum. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass die CIEPP an die IV-Entscheide gebunden war und dass er zum Zeitpunkt, als seine Arbeitsfähigkeit im Juni 2018 vollständig entfiel, nicht mehr bei der CIEPP versichert war. Daher sind auch die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes mangels Relevanz unbegründet.
4.4.2. Verletzung von Art. 23 BVG (zeitlicher Zusammenhang): Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Nicht-Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von Februar 2017 bis Juni 2018 ("theoretische Kapazität nie praktisch realisiert") greift nicht. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er sich am 20. Juni 2017 schriftlich bereit erklärt hat, auf die von der IV-Stelle gewährte Vermittlungshilfe zu verzichten, da er "derzeit keine berufliche Aktivität aufnehmen wolle". Diese Weigerung, eine Wiederaufnahme der Arbeit in Betracht zu ziehen, obwohl er eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit für mehr als drei Monate wiedererlangt hatte, ist entscheidend. Sie stellt eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Affiliation bei der CIEPP und der späteren, ab Juni 2018 anerkannten Invalidität dar, welche zur IV-Rente ab 1. September 2020 führte (unter Verweis auf BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
5. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
6. Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind, wird ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sein Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Gerichtskosten werden vorläufig von der Bundesgerichtskasse getragen; der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er diese zurückzahlen muss, wenn seine finanzielle Situation dies künftig erlaubt (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Der Beschwerdeführer beanspruchte Invaliditätsleistungen von der Vorsorgeeinrichtung CIEPP ab dem 1. Juni 2017. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, die den Anspruch verneinte. Massgebend war, dass der Beschwerdeführer nach einem Unfall im Jahr 2015 ab Februar 2017 eine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit für mehr als drei Monate aufwies. Er hatte diese Arbeitsfähigkeit jedoch bewusst nicht genutzt und eine Vermittlungshilfe abgelehnt. Dies führte zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit während seiner Affiliation bei der CIEPP und der späteren, ab Juni 2018 anerkannten Invalidität, welche die IV-Rente ab 1. September 2020 begründete. Ohne diesen zeitlichen Zusammenhang entfällt die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge. Die von der IV-Stelle festgestellten Zeitpunkte des Eintritts und des Grades der Invalidität waren für die Vorsorgeeinrichtung bindend.