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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts behandelt zwei Beschwerden gegen einen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Genf in einer Erbsache. Im Kern geht es um die Frage der Pflichtteilsquote einer Alleinerbin nach Erbausschlagung der Miterben sowie um die prozessuale Zulässigkeit eines Weiterzugs eines Rückweisungsentscheids.
I. SachverhaltDie Erblasserin E._ (geb. 1921, verst. 2019) und ihr vorverstorbener Ehemann D._ (geb. 1912, verst. 1993) hatten vier Kinder: A._, B._, F._ (vorverstorben 2018 ohne Nachkommen) und C._.
Zu Lebzeiten tätigte E._ verschiedene Verfügungen: * 20. November 2007: E._ schloss eine "Convention de partage-renonciation d'usufruit" ab. Sie verzichtete zugunsten ihrer vier Kinder auf ihr Nutzniessungsrecht über CHF 2'209'548.95 und übertrug das Eigentum an CHF 1'374'015.40, um die Kinder "ihrer mobilen Rechte in der Erbschaft ihres Vaters" zu erfüllen. * Gleicher Tag: E._ tätigte eine Schenkung (als Vorempfang / avancement d'hoirie) von je CHF 596'701.75 an A._ und B._. * 27. und 30. April 2009: E._ und ihre vier Kinder unterzeichneten eine weitere "Convention de partage-donation" betreffend die G._ SA, einer Immobiliengesellschaft. E._ schenkte dabei ihren Kindern als Vorempfang die nackte Eigentümerschaft an 34'375 Aktien.
Beim Tod von E._ im Jahr 2019 waren ihre überlebenden Kinder A._, B._ und C._ die gesetzlichen Erben. A._ und C._ (sowie die Nachkommen des vorverstorbenen F._) schlugen die Erbschaft jedoch aus. Infolgedessen wurde B._ zur alleinigen gesetzlichen Erbin von E.__. Das provisorische Nachlassinventar zeigte ein Defizit von CHF 186'178.98.
II. ProzessgeschichteKlage vor dem Tribunal de première instance (Erstinstanz): B._ erhob eine Herabsetzungs- und Ausgleichsklage gegen A._ und C._. Sie machte geltend, durch die zu Lebzeiten der Mutter erfolgten Schenkungen in ihren Pflichtteilsrechten verletzt worden zu sein. Als alleinige Erbin nach Ausschlagung der Miterben sei ihr Pflichtteil auf 75% der Erbmasse angestiegen (anstelle von 25% bei mehreren Erben). Sie forderte die Reduktion der Schenkungen und die Rückerstattung von CHF 2'014'644.85 von A._ und CHF 1'138'768.10 von C._. A._ und C._ beantragten die Abweisung der Klage. Sie argumentierten, die Erbausschlagung habe keinen Einfluss auf die Pflichtteilsquote, welche bei 25% verbleibe. Zudem habe B._ bereits Vorempfänge erhalten, die ihren (25%-igen) Pflichtteil überstiegen.
Verfahren vor der Erstinstanz: Die Parteien einigten sich, die Debatte zunächst auf die Frage der Pflichtteilsquote von B.__ (75% vs. 25%) zu beschränken. Diese Frage sei rein rechtlicher Natur und entscheidungsreif. Obwohl nur diese Vorfrage zur Verhandlung stand, entschied das Tribunal de première instance am 29. August 2022 nicht nur über die Pflichtteilsquote, sondern wies die Klage von B._ vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Erbausschlagung die Pflichtteilsquote von B._ nicht erhöhe (somit 25%) und dass B.__ durch die erhaltenen Vorempfänge nicht in ihrem Pflichtteil verletzt worden sei.
Appellation vor der Cour de justice (Kantonsgericht): B.__ legte gegen das erstinstanzliche Urteil Appellation ein. Das Kantonsgericht hob das erstinstanzliche Urteil am 4. März 2025 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurück. Das Kantonsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass:
A._ und C._ legten je eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragten die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage von B._. Ihre zentralen Rügen waren: * Verletzung von Art. 470, 471 und 474 ZGB sowie Art. 566 und 572 ZGB: Das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Erbausschlagung der Miterben führe zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquote der verbleibenden Erbin B._ auf 75%. Die Pflichtteilsquote müsse bei 25% verbleiben. * Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Rechtliches Gehör): Das Kantonsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz festgestellt. Die Parteien hätten sich umfassend zur Frage der Pflichtteilsquote und den Vorempfängen geäussert. * Zulässigkeit des Weiterzugs (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG): Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Zulassung ihrer Beschwerden zu einem sofortigen Endentscheid führen und ein langes und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden würde, da B.__ auch bei einer Pflichtteilsquote von 25% ihren Pflichtteil bereits erhalten habe. Sie führten aus, dass ein Rückweisungsentscheid zur Befragung von fünf Zeugen, zwei Gutachten (u.a. zu einem Ventilator und einer Bonbonnière) und weiteren umfangreichen Beweismassnahmen führen würde.
IV. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden, da es sich um einen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts handelte und solche Entscheidungen grundsätzlich Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen.
Zulässigkeit als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerden nur zulässig wären, wenn sie einen irreparablen Nachteil verursachen (nicht geltend gemacht) oder wenn ihre Gutheissung unmittelbar einen Endentscheid herbeiführen und ein langes und kostspieliges Beweisverfahren ersparen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG:
Sofortiger Endentscheid: Das Bundesgericht führte aus, dass es nur dann einen sofortigen Endentscheid fällen könnte, wenn es die kantonale Entscheidung aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung (Abweisung der Klage) bestätigen würde. Dies setzte jedoch voraus, dass die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich korrekt war und keine gravierenden Verfahrensmängel aufwies. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Erstinstanz festgestellt hatte. Die Parteien hatten sich explizit darauf geeinigt, die Verhandlung auf die Frage der Pflichtteilsquote zu beschränken. Die Erstinstanz hatte aber, entgegen dieser Prozessabrede, einen Endentscheid über die gesamte Sache gefällt, indem sie auch die Frage der tatsächlichen Pflichtteilsverletzung prüfte und verneinte. B.__ durfte sich auf die im Protokoll festgehaltene Beschränkung der Verhandlung verlassen. Eine solche Vorgehensweise stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da die Erstinstanz somit einen fundamentalen Verfahrensmangel begangen hatte, war die Rückweisung durch das Kantonsgericht zur Ergänzung der Beweismittel und zur neuen Entscheidung über die tatsächliche Pflichtteilsverletzung (nach korrekter Ermittlung der Pflichtteilsquote) gerechtfertigt. Das Bundesgericht kann in dieser Konstellation keinen sofortigen Endentscheid fällen, weil die Sache aufgrund der Gehörsverletzung in der Sache gar noch nicht entscheidungsreif ist.
Langes und kostspieliges Beweisverfahren: Die Beschwerdeführer führten an, dass ein Rückweisungsentscheid zu einem langen und kostspieligen Beweisverfahren führen würde. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Anforderungen an diese Voraussetzung restriktiv zu prüfen sind. Es müssen tatsächlich umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich sein, die von der Dauer und den Kosten her "erheblich" von üblichen Prozessen abweichen. Das Bundesgericht befand, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Beweisanträge – die Befragung von fünf Zeugen (darunter Notar und Kurator) und zwei Gutachten über geringfügige Vermögenswerte (wie ein Ventilator und eine Bonbonnière) – die Schwelle eines "langen und kostspieligen" Beweisverfahrens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichen.
Schlussfolgerung zur Zulässigkeit: Da keine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt war, erklärte das Bundesgericht die Beschwerden als unzulässig.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerden als Zwischenentscheide prüfte das Bundesgericht die materielle Frage der Pflichtteilsquote (75% oder 25%) nach Erbausschlagung der Miterben nicht. Es bestätigte lediglich die prozessuale Korrektheit des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz.
VI. KostenfolgenDie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 20'000 wurden A._ und C._ auferlegt (je CHF 10'000), welche B.__ zudem je CHF 5'000 als Parteientschädigung zu zahlen haben.
VII. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Beschwerden von A._ und C._ gegen den Rückweisungsentscheid des Genfer Kantonsgerichts als unzulässig erachtet. Dies, weil die im Kantonsgerichtsurteil festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit (Entscheid in der Sache trotz Beschränkung der Verhandlung auf eine Vorfrage) die Rückweisung der Sache zur erneuten materiellen Prüfung rechtfertigte. Das Bundesgericht konnte in dieser Konstellation keinen sofortigen Endentscheid fällen. Zudem waren die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beweisanträge nicht von einem Umfang, der die Schwelle eines "langen und kostspieligen Beweisverfahrens" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erreicht hätte. Die materielle Frage der Pflichtteilsquote (75% versus 25% nach Erbausschlagung) wurde vom Bundesgericht aufgrund der prozessualen Unzulässigkeit der Beschwerden nicht entschieden und muss nun im Rahmen des neuen Verfahrens vor der Erstinstanz geklärt werden.