Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1382/2024 vom 12. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1382/2024 vom 12. Februar 2026)

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023 zu befinden. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (a.F.) zum Nachteil von B.B._ schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Verurteilung, wobei der Beschwerdeführer einen Freispruch oder eventualiter eine Rückweisung beantragte. Die zentralen Streitpunkte vor Bundesgericht betrafen die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie, der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie der fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Tatbestandsmerkmale.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der massgeblichen Feststellungen) A._ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von 2015 bis ca. September 2018 gegenüber B.B._ (geboren 2008) mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Die Anklagepunkte, für die er schliesslich verurteilt wurde, umfassten zwei spezifische Vorfälle: Erstens soll er sich mehrfach auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende B.B._ gelegt und sie am Oberschenkel und am Gesäss gestreichelt haben, wobei B.B._ seinen erigierten Penis am Gesäss gespürt habe. Zweitens soll er sich in der Küche gegen B.B.__ gedrückt haben, sodass diese seinen (erigierten) Penis am Gesäss gespürt habe. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach ihn in zwei Fällen der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, was vom Obergericht des Kantons Bern auf Berufung hin bestätigt wurde, wenn auch mit einer reduzierten Strafe.

III. Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts

1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Die Anklage sei in zeitlicher Hinsicht zu vage und schränke die Zeitspanne für die vorgeworfenen, kurzzeitigen Taten unzureichend ein (über dreieinhalb Jahre). Die Vorinstanz habe diese Mängel nicht durch eigene Präzisierung heilen dürfen.
  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht rekapituliert die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes. Dieser verlangt eine hinreichende Umschreibung der Tat, damit die beschuldigte Person weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und sich adäquat verteidigen kann (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2). Die Angabe eines Zeitraums ist zulässig, wenn die exakte Rekonstruktion nicht möglich ist, insbesondere bei gehäuften und regelmässigen Delikten oder bei Opfern im Kindesalter (vgl. Urteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1). Die Akteneinsicht allein kann eine ungenügende Anklage nicht heilen, da die konkreten Tatvorwürfe in der Anklageschrift selbst enthalten sein müssen.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt zunächst, dass die Möglichkeit, die Details den Akten zu entnehmen, den Anklagegrundsatz grundsätzlich nicht genügt. Dennoch verneint es im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es führt aus, dass die Geschädigte zur Tatzeit erst zwischen sieben und zwölf Jahre alt war, was erwartungsgemäss zu weniger präzisen zeitlichen Angaben führt. Zudem habe die Anklage von einer gehäuften Tatbegehung im familiären Umfeld gesprochen, da die Geschädigte wiederholt Wochenenden beim Beschwerdeführer verbrachte. Unter diesen Umständen sei eine genauere Eingrenzung der Deliktszeitpunkte aufgrund der Häufung und des kindlichen Alters nicht zu erwarten gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht wirksam hätte wahrnehmen können.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie (Art. 82 Abs. 4 StPO)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht ausgeschöpft, indem sie im Rahmen der Beweiswürdigung auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen habe und keine eigenständige, detaillierte Aussagenanalyse vorgenommen habe.
  • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann ein Gericht aus Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Dies findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind, insbesondere bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Kernaussagen der Beteiligten wörtlich wiedergab, ihre Beweiswürdigung jedoch durch eigene Ergänzungen und Präzisierungen erweiterte und sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei somit eigenständig und nachvollziehbar gewesen.

3. Unzulässigkeit prozeduraler Rügen (Protokollberichtigung, Suggestivfragen)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Die Einvernahmeprotokolle seien unvollständig, da entlastende Aussagen nicht protokolliert worden seien, und die Befragungen der Geschädigten seien durch unzulässige Suggestivfragen beeinflusst worden.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht tritt auf diese Rügen nicht ein, da der Beschwerdeführer weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass er ein Protokollberichtigungsgesuch (Art. 79 StPO) gestellt oder diese Beanstandungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Damit sei der kantonale Instanzenzug diesbezüglich materiell nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. Die Aussagen der Geschädigten seien entgegen der Vorinstanz nicht detailliert und realitätsbasiert, sondern widersprüchlich (insb. zur Erektion) und durch Familienangehörige beeinflusst. Entlastende Aussagen seien ungenügend gewürdigt worden.
  • Rechtliche Grundlagen: Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht greift nur bei qualifizierter Rüge ein und ist keine Appellationsinstanz für eine freie erneute Tatsachenprüfung.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die weitreichende Kritik des Beschwerdeführers als unzulässige appellatorische Kritik zurück, da er lediglich seine eigene Interpretation der Beweismittel der vorinstanzlichen Würdigung entgegenhalte.
    • Glaubhaftigkeit der Aussagen: Die Vorinstanz habe die Aussagen der Geschädigten zu Recht als kindgerecht, sachlich und konstant im Kerngeschehen gewürdigt. Es seien Komplikationen und Nebensächlichkeiten erwähnt worden; die Geschädigte habe sich nicht übermässig dramatisiert oder belastet und präzise zeitliche und räumliche Angaben gemacht sowie Erinnerungslücken eingeräumt. Die Erwähnung des "Zitterns" des Beschwerdeführers sei ein starkes Indiz für sexuelle Erregung.
    • Frage der Erektion: Die Vorinstanz habe sich mit den (kindgerechten) Formulierungen zur Erektion auseinandergesetzt und diese überzeugend gewürdigt. Eine Korrektur von anfänglich abweichenden Aussagen sei bei Kindern nachvollziehbar. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gezielt herangedrückt habe, sei auch im schlaffen Zustand relevant und nicht willkürlich.
    • Einfluss der Familie: Die Vorinstanz habe mögliche Beeinflussungsversuche anerkannt, aber festgestellt, dass die Geschädigte und E.__ bei ihren Aussagen geblieben seien und keine Hinweise für eine Falschbeschuldigung vorlägen.

5. Rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale (aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Die vorgeworfenen Handlungen seien von ihrer Intensität her nicht als sexuelle Handlungen zu qualifizieren; ein "An-Sich-Drücken" ohne Widerstand sei nicht sexuell. Auch sei der subjektive Tatbestand (Vorsatz) zu Unrecht bejaht worden.
  • Rechtliche Grundlagen: Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b). Die Erheblichkeit bemisst sich nach Art und Intensität der Handlung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, des Alters des Opfers und des Altersunterschieds (vgl. BGE 137 IV 263 E. 3.1). Auch Berührungen über den Kleidern oder kurze, leichte Griffe an Genitalien können sexuell sein. Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.
  • Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz habe das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als eindeutig sexualbezogen qualifiziert.
    • Objektiver Tatbestand: Der festgestellte Sachverhalt (Ablegen mit erigiertem Penis auf die sehr junge Geschädigte, gezieltes Andrücken des erigierten oder schlaffen Penis) weist nach dem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf und ist im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich. Die Geschädigte konnte sich den Übergriffen aufgrund ihrer Position (auf dem Sofa liegend, auf Hocker stehend) nicht ohne Weiteres entziehen.
    • Subjektiver Tatbestand: Angesichts der objektiven Umstände konnte der Vorsatz des Beschwerdeführers ohne Willkür bejaht werden. Die abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers zum fehlenden Vorsatz wurden als unsubstantiiert zurückgewiesen.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie die fehlerhafte rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale wurden nicht dargetan. Der Anklagegrundsatz und das rechtliche Gehör wurden nicht verletzt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Verurteilung von A.__ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind bestätigt. Es hielt fest, dass der Anklagegrundsatz trotz des weiten Zeitrahmens nicht verletzt wurde, da das Opfer zum Tatzeitpunkt ein Kind war und es sich um gehäufte Taten im familiären Umfeld handelte. Die Rüge, die Vorinstanz habe keine eigenständige Beweiswürdigung vorgenommen, wurde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht verneinte auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung; die Glaubhaftigkeit der kindgerechten Aussagen der Geschädigten wurde überzeugend begründet und eine angebliche Beeinflussung der Aussagen durch die Familie als nicht ausschlaggebend verworfen. Schliesslich qualifizierte das Bundesgericht die Handlungen (Ablegen mit erigiertem Penis auf das Kind, gezieltes Andrücken des Penis) aufgrund ihres eindeutigen sexuellen Bezugs und ihrer Erheblichkeit als sexuelle Handlungen und bejahte den Vorsatz des Beschwerdeführers.