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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_428/2025 vom 4. Februar 2026
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Pfändungsbetrugs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz (WG) verurteilt. Er focht die Schuldsprüche betreffend die Betäubungsmittel- und Waffendelikte an und strebte einen Freispruch an.
2. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Fakten) Am 9. Dezember 2021 entdeckte die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Indoor-Hanfanlage mit 146 Hanfpflanzen. Ferner wurden Wurfmesser und Wurfsterne gefunden sowie diverse Betäubungsmittel wie Haschisch, LSD-Trips, flüssiges LSD und Marihuana (darunter 210 Gramm konsumfertig verpackt). Der Beschwerdeführer hatte bereits eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche das Obergericht nun nicht vollzog, sondern die Probezeit um zwei Jahre verlängerte und eine zusätzliche unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten, eine unbedingte Geldstrafe und eine Busse verhängte.
3. Methodik des Bundesgerichts und prozessuale Vorfragen Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, obwohl der Antrag des Beschwerdeführers lediglich auf Aufhebung und Rückweisung lautete, da aus der Begründung eindeutig ein Freispruch in den angefochtenen Punkten abzuleiten war (E. 1.1). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung wies das Bundesgericht darauf hin, dass es diese nur überprüft, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung liegt nur bei Willkür vor (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Rüge der Willkür erfordert erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG), und es genügt nicht, einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Allgemeine appellatorische Kritik ist unzulässig (E. 1.3). Diese prozessualen und methodischen Grundsätze waren massgeblich für die Abweisung der meisten Rügen des Beschwerdeführers.
4. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG)
4.1. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, eine Indoor-Hanfanlage mit 146 Pflanzen betrieben zu haben, deren Ernten teils selbst konsumiert, teils verschenkt wurden. Zudem sei er im Besitz von Haschisch, LSD und Marihuana gewesen, wobei 210 Gramm Marihuana konsumfertig verpackt und zur Weitergabe bestimmt waren (E. 2.1). Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich. Dieses Gutachten ergab, dass die sichergestellten Pflanzen und Pflanzenharze einen Gesamt-THC-Gehalt aufwiesen, der den Grenzwert von 1,0 % klar überschritt und sich somit deutlich von legalen CBD-Produkten abgrenzte. Auch die LSD-Substanzen zeigten eine halluzinogene Wirkung (E. 2.3.2). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe das Marihuana verschenken wollen, eine Weitergabe belegten, die nicht als "gemeinsamer Konsum" im Sinne einer Straflosigkeit zu werten sei (E. 2.3.3).
4.2. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Das Obergericht qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als: * Anbauen von Drogenhanf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, da er eventualvorsätzlich handelte, indem er bewusst in Kauf nahm, Drogenhanf anzubauen. * Veräussern von Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, indem er eine unbekannte Menge Marihuana wissentlich und willentlich an Dritte verschenkte. * Besitz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Bezug auf Haschisch, LSD und das restliche Marihuana, wobei er die halluzinogene Wirkung in Kauf nahm. Teile des Anbaus und Besitzes wurden als Eigenkonsum nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG gewertet (E. 2.4).
4.3. Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers, die hauptsächlich auf einem Bestreiten des Vorsatzes und einer alternativen Sachverhaltsdarstellung basierten, als unbegründet ab: * Verletzung des "in dubio pro reo": Der Beschwerdeführer rief die Unschuldsvermutung an, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzulegen, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausreicht (E. 2.5.1). * Appellatorische Kritik: Die Argumente des Beschwerdeführers, er habe nur als Laie experimentiert und CBD-Hanf anbauen wollen oder das Cannabis nur zum gemeinsamen Konsum vorgesehen, wurden als unzulässige appellatorische Kritik qualifiziert, da sie sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinandersetzten (E. 2.5.2). Zudem verwies das Bundesgericht auf Art. 19b Abs. 2 BetmG, wonach maximal 10 Gramm Cannabis als geringfügige Menge gelten, was die in seiner Wohnung sichergestellte, deutlich grössere Menge überstieg (E. 2.5.2). * Gutachten und Probenauswahl: Die Rüge der Willkür bezüglich der Gutachtensannahme und der Stichprobenprüfung wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine der Proben auf CBD-Hanf schliessen liess und alle einen THC-Gehalt von deutlich über 1,0 % aufwiesen. Eine weitergehende Probenauswertung sei nicht aufgedrängt gewesen, zumal es üblich sei, nicht das gesamte Beweismaterial auszuwerten (BGE 141 IV 273 E. 3; Urteil 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 3.6.2) (E. 2.5.3). * Versteckte Hanfanlage: Die Erklärung des Beschwerdeführers für die aufwändige Verbergung der Anlage ("Ästhetik und Ordnung") wurde als unplausible appellatorische Kritik verworfen, da die vorinstanzliche Annahme, dies sei bei legalem Anbau unverständlich, einleuchtender war (E. 2.5.4). * Besitz von Haschisch und LSD: Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Substanzen seien verschimmelt, ohne Wirkung oder vergessen gewesen, reichten nicht aus, um die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich auszuweisen (E. 2.5.5).
5. Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
5.1. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in seiner Wohnung ohne Bewilligung drei schwarze und zwei silbrige Wurfmesser sowie einen silbrigen und einen schwarzen Wurfstern aufbewahrt zu haben (E. 3.1). Unbestritten war der Besitz der Gegenstände und der Erwerb auf einem Flohmarkt rund zehn Jahre zuvor. Die Vorinstanz qualifizierte die drei schwarzen Wurfmesser (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WV) und die Wurfsterne (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) als Waffen. Zwei silbrige Messer wurden mangels symmetrischer Klinge nicht als Waffen eingestuft (E. 3.3).
5.2. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Das Bundesgericht hielt fest, dass der unbewilligte Besitz von Waffen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar ist. Auch wenn die gesetzliche Definition sich geändert hat (2016), fielen die Gegenstände bereits zuvor unter den Waffenbegriff (als Dolche). Für den Erwerb und Besitz ist ein Waffenerwerbsschein erforderlich (Art. 8 Abs. 1, 12 WG). Der Beschwerdeführer hatte keinen solchen Schein und es lag keine Ausnahme vor. Das Bundesgericht betonte, dass der rechtswidrige Erwerb und der rechtswidrige Besitz zu unterscheiden sind. Eine Verurteilung wegen rechtswidrigen Besitzes setzt keinen Schuldspruch wegen rechtswidrigen Erwerbs voraus; der Besitz bleibt objektiv rechtswidrig, wenn die erforderliche Bewilligung fehlt, selbst wenn der Erwerb verjährt wäre (Urteil 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1) (E. 3.4.2).
5.3. Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht Die Einwände des Beschwerdeführers wurden als nicht stichhaltig erachtet: * Unkenntnis der Waffenqualität / Subsumtionsirrtum: Der Beschwerdeführer behauptete, die Waffenqualität der Gegenstände nicht gekannt oder in Kauf genommen zu haben und sich beim Flohmarktverkäufer erkundigt zu haben. Das Bundesgericht verneinte einen entschuldbaren Irrtum. Für den Vorsatz genüge eine "Parallelwertung in der Laiensphäre"; das Wissen um die Strafbarkeit selbst gehöre nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum irrelevant sei (E. 3.5.1, unter Verweis auf Urteil 6B_274/2021 E. 1.4.1). Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich der Problematik bewusst war und sich aktiv, z.B. bei Polizei oder Zoll, hätte erkundigen müssen, anstatt nur einem Verkäufer zu vertrauen (E. 3.5.1). * Vergleich mit Küchenmessern: Die Argumentation, Wurfmesser seien für Laien schwer von Küchenmessern abzugrenzen, wurde als ungenügend zurückgewiesen, da die vorinstanzlichen Erwägungen zur klar erkennbaren Gefährlichkeit und Unterschiedlichkeit der Gegenstände plausibel seien (E. 3.5.2). * Keine Missbrauchsabsicht: Der Einwand, er habe keine "geneigte Haltung zur Gewalt" und die Waffen nie missbrauchen wollen, sei irrelevant, da ihm lediglich der Besitz der verbotenen Waffen vorgeworfen werde, nicht deren Verwendung (E. 3.5.3).
6. Strafzumessung und Einziehung Die Strafzumessung und die Einziehungsanordnungen wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten und waren somit nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung (E. 4).
7. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 5).
Zusammenfassende Essenz der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz. 1. Betäubungsmittelgesetz: Die Anklagepunkte des Anbaus, Veräusserns und Besitzes von Betäubungsmitteln wurden gestützt auf ein forensisches Gutachten, welches hohe THC-Werte belegte, und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zur Weitergabe bestätigt. Argumente des Beschwerdeführers wie der angebliche "CBD-Hanf-Irrtum", der fehlende Vorsatz oder der "gemeinsame Konsum" wurden als unzulässige appellatorische Kritik oder als ungeeignet zur Widerlegung der Willkürfreiheit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abgewiesen. Insbesondere wurde auf die geringfügige Menge gemäss BetmG und die Plausibilität der Verheimlichung der Hanfanlage verwiesen. 2. Waffengesetz: Die Verurteilung wegen unbewilligten Besitzes von Wurfmessern und Wurfsternen wurde ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht präzisierte, dass der objektive Tatbestand des rechtswidrigen Besitzes unabhängig von einem allenfalls verjährten oder nicht angeklagten Erwerb gegeben ist. Der behauptete Subsumtionsirrtum bezüglich der Waffenqualität wurde als irrelevant für den Vorsatz erachtet, da eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" ausreicht und die Kenntnis der strafrechtlichen Qualifikation nicht zum Vorsatz gehört. Die mangelnde Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers bei der Erkundigung über die Legalität der Waffen wurde ebenfalls betont. Das Bundesgericht wandte strikt den Massstab der Willkürprüfung an und lehnte eine erneute Beweiswürdigung ab, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unhaltbar waren.