Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2D_17/2025 vom 23. Januar 2026
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 2D_17/2025 vom 23. Januar 2026 über eine Beschwerde von A.__ (nachfolgend die "Beschwerdeführerin") zu befinden. Die Beschwerdeführerin, Studentin an der Haute école de travail social et de la santé (nachfolgend die "Hochschule") im Bachelorstudiengang Ergotherapie, hatte gegen den Entscheid der Commission intercantonale de recours HES-SO vom 19. August 2025 rekurriert, mit dem ihr erstmaliges Scheitern im Modul "S.ER.SO-2481.F.23 - Projet de travail de bachelor" (nachfolgend "Modul 2481") bestätigt wurde. Dieses Modul, das fünf ECTS-Punkte umfasst, bildet den ersten Teil ihrer Bachelorarbeit. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Projekt mit dem Titel "Umbrella review de la pratique du yoga en milieu scolaire en lien avec la santé mentale des enfants et des étudiants" fristgerecht eingereicht und am 14. Februar 2024 verteidigt, woraufhin ihr am 19. Februar 2024 die Note "F" (nicht bestanden) mitgeteilt wurde. Die nachfolgenden Rekurse bei der Hochschuldirektion, dem kantonalen Departement und der interkantonalen Rekurskommission blieben erfolglos.
2. Rechtliche Einordnung und Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht Die Beschwerdeführerin reichte ursprünglich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesgericht prüfte jedoch von Amtes wegen die Zulässigkeit und reklassifizierte die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dies ist ein entscheidender Punkt: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über Prüfungsergebnisse oder andere Leistungsbewertungen ausgeschlossen, wenn sich der Streit materiell auf die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten des Kandidaten bezieht und diese vor Bundesgericht strittig bleibt. Im vorliegenden Fall rügte die Beschwerdeführerin jedoch keine fehlerhafte Bewertung ihrer Fähigkeiten als solche, sondern formelle und prozedurale Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung und Begleitung ihrer Arbeit. Da die geltend gemachten Rügen organisatorischer und verfahrensrechtlicher Natur waren, gelangte die Ausschlussklausel von Art. 83 lit. t BGG nicht zur Anwendung. Folglich war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, während die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärt wurde (Art. 113 BGG a contrario).
Bestimmte Anträge der Beschwerdeführerin wurden jedoch als unzulässige neue Anträge gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG eingestuft, da sie erstmals vor Bundesgericht gestellt wurden. Dazu gehörten die Beantragung der "Validierung" ihres Bachelorprojekts sowie detaillierte Anweisungen zur Neubewertung. Auch der Antrag auf Transfer an eine andere Hochschule wurde als ausserhalb des Streitgegenstandes liegend und somit unzulässig erachtet. Zulässig blieben lediglich die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Hochschule, um die Möglichkeit einer erneuten Prüfung ohne Verlust eines Versuchs zu erhalten.
3. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Einhaltung des Bundesrechts, einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte, sowie des kantonalen Verfassungsrechts und des interkantonalen Rechts (Art. 95 lit. a, c und e BGG; Art. 106 Abs. 1 BGG) mit voller Kognition. Eine Verletzung des kantonalen Rechts als solches kann hingegen nicht direkt gerügt werden; sie kann allenfalls als willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) oder als Verletzung anderer Verfassungsrechte geltend gemacht werden. Die Rüge von Grundrechten oder kantonalen und interkantonalen Rechtsbestimmungen erfordert gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Begründung. Der Sachverhalt wird grundsätzlich auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz geprüft (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
4. Die zentralen Streitpunkte und die detaillierte Begründung des Bundesgerichts
4.1. Rüge der Willkür (Art. 9 BV) bezüglich des Formats des Bachelorprojekts und des Betreuerwechsels Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Hochschule habe ihr willkürlich untersagt, eine Feldstudie statt einer Literaturübersicht durchzuführen, und ausschliesslich ergotherapeutische Quellen verlangt. Zudem rügte sie die willkürliche Verweigerung eines Betreuerwechsels.
4.2. Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) Die Beschwerdeführerin behauptete, sie sei willkürlich daran gehindert worden, Quellen aus Psychologie oder Yoga zu zitieren, während dies "einer anderen Gruppe von Studenten" erlaubt gewesen sei. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf wegen mangelnder Präzision der Argumentation und der fehlenden Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Urteil zurück.
4.3. Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) Die Beschwerdeführerin argumentierte, ihr Betreuer habe das Thema genehmigt, obwohl er von der geringen Verfügbarkeit von Quellen gewusst habe, und habe so eine legitime Erwartung des Erfolgs geweckt, die dann enttäuscht wurde. Zudem sei ihr ein Betreuerwechsel "versprochen" worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Betreuer "erhebliche Arbeit" geleistet, regelmässig und detailliert Korrekturen zu den verschiedenen Entwürfen vorgenommen und eine angemessene Begleitung der Beschwerdeführerin gewährleistet habe. Seine Rückmeldungen seien "klar und vollständig" gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Betreuer eine Haltung eingenommen hätten, die der Beschwerdeführerin den Glauben an den Erfolg ihres Projekts hätte vermitteln können. Vielmehr deutete die Betreuung darauf hin, dass sie versucht wurde, bei der Behebung von Mängeln zu unterstützen. Ein "Versprechen" für einen Betreuerwechsel war den Sachverhaltsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.
4.4. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) Die Beschwerdeführerin rügte die angeblich parteiische Bewertung durch den Betreuer, die zu lange Dauer der Verteidigung (zwei Stunden statt "ungefähr 45 Minuten" gemäss Art. 3.3 Abs. 1 der "directive d'application"), eine vorweggenommene negative Beurteilung und die Entscheidung über ihr Scheitern noch vor der Verteidigung. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV hier nicht anwendbar sind, da es sich nicht um ein Gerichtsverfahren handelte.
4.5. Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV) Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Misserfolg im Modul 2481 sei unverhältnismässig, da andere, weniger einschneidende Massnahmen (z.B. "gezielte Ergänzungen", eine zweite "unabhängige" Korrektur) möglich gewesen wären. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Das Bewertungssystem mit Noten, einschliesslich der Note "F", sei im Bildungsbereich weit verbreitet und diene der Sicherstellung der Studienqualität sowie der Gleichbehandlung der Kandidaten. Die Möglichkeit, das Modul 2481 zu wiederholen und so einen endgültigen Misserfolg zu vermeiden (Art. 30 Abs. 1 und 2 des HES-SO-Reglements; Art. 3.4 Abs. 4 der "directive d'application"), sei eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Zusätzliche Kosten oder eine Verlängerung der Studienzeit seien inhärente Folgen einer Wiederholung und machten die Massnahme nicht unverhältmässig. Die Behauptung einer "akademischen Stigmatisierung" blieb unbelegt.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sie zulässig war, als unbegründet ab. Folglich wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten in Höhe von 1'000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: