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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Juli 2023. Das Kantonsgericht hatte den Beschwerdeführer, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, insbesondere den Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs, sowie eine angemessene Bestrafung für die verbleibenden Delikte. Er rügte dabei primär Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 146 StGB.
II. Rechtsgrundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts
1. Begründungsanforderungen und Willkürprüfung: Das Bundesgericht erinnert an die qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG. Für die Rüge der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist darzulegen, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist. Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht, und nicht nur, weil eine andere Lösung denkbar wäre. Zudem muss der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein. Verweise auf andere Rechtsschriften genügen nicht. Das Bundesgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer diese Anforderungen in weiten Teilen nicht erfüllte, sich oft in appellatorischer Kritik verlor und sich nicht dezidiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte. Dies führte dazu, dass auf zahlreiche Rügen mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde.
2. Materiellrechtliche Grundlagen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB): * Objektiver Tatbestand: * Arglistige Täuschung: Erfordert eine qualifizierte Täuschung durch Raffinesse oder Durchtriebenheit. Arglist liegt vor bei einem Lügengebäude, besonderen Machenschaften (Inszenierungen), oder einfachen falschen Angaben, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe/Unzumutbarkeit möglich ist, wenn der Täter von der Überprüfung abhält oder ein besonderes Vertrauensverhältnis die Überprüfung unterbleiben lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2). Die Täuschung über den Leistungswillen (innere Tatsache) ist grundsätzlich arglistig, es sei denn, die fehlende Erfüllungsfähigkeit wäre leicht überprüfbar gewesen (BGE 147 IV 73 E. 3.3). * Opfermitverantwortung: Arglist scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit im Einzelfall. Nicht jede Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur eine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, schliesst Arglist aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.). * Motivationszusammenhang: Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa). * Vermögensschaden: Das Vermögen muss in seinem Gesamtwert tatsächlich gemindert sein; ein vorübergehender Schaden genügt. Ein Schaden liegt auch bei einer qualifizierten Vermögensgefährdung (Gefährdungsschaden) vor, die eine Wertberichtigung oder Rückstellung in der Bilanz erfordert. Da Betrug ein Verletzungs- und kein Gefährdungsdelikt ist, darf ein Gefährdungsschaden nicht leichthin angenommen werden (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Es besteht das Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung (BGE 134 IV 210 E. 5.3). * Subjektiver Tatbestand: * Vorsatz (auch Eventualvorsatz) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (auch Eventualabsicht) sind erforderlich (BGE 105 IV 330 E. 2c).
3. Gewerbsmässigkeit: Gewerbsmässig handelt, wer deliktische Tätigkeiten berufsmässig ausübt, d.h. sich darauf einrichtet, durch sein Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag zur Lebensgestaltung leisten. Dies kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit umfassen. Der Täter muss die Tat bereits mehrfach begangen haben und zu einer Vielzahl weiterer Taten bereit gewesen sein (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).
III. Prüfung der einzelnen Schuldspruchkomplexe
1. Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug zulasten von Familienmitgliedern (AKZ 1.1.1-1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4 und 1.3)
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkürrüge):
Rechtliche Würdigung (Art. 146 StGB):
2. Betrug zulasten F.__ (AKZ 1.5 – Flugzeugfinanzierung)
3. Betrug zulasten G.__ AG (AKZ 1.6 – Personalhypothek)
IV. Ergebnis des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Betrugs. Die entscheidenden Punkte waren: 1. Arglistige Täuschung: Die Täuschung über innere Tatsachen (Verwendungs- und Rückzahlungswille) sowie der Missbrauch besonderer Vertrauensverhältnisse zu Familienmitgliedern, einem Vorgesetzten und dem Arbeitgeber wurden als arglistig qualifiziert. Die Vorinstanz verneinte konsequent eine relevante Opfermitverantwortung. 2. Gewerbsmässigkeit: Diese wurde aufgrund der Vielzahl von Taten über einen Zeitraum von zehn Jahren, der erzielten hohen Zusatzeinnahmen (die einen wesentlichen Beitrag zur Lebensführung leisteten) und der Bereitschaft zur fortgesetzten Delinquenz bejaht. 3. Vermögensschaden im Kreditbetrug: Auch bei gesicherten Krediten kann ein Gefährdungsschaden entstehen, wenn die Täuschung über die Bonität des Schuldners die Werthaltigkeit der Forderung mindert und Sicherheiten aufgrund der Umstände schwer verwertbar sind, selbst wenn die Hypothek grundpfandrechtlich gesichert ist. 4. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht wies die meisten Willkürrügen des Beschwerdeführers aufgrund seiner unzureichenden Begründung und appellatorischen Kritik zurück und hielt an den detaillierten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fest.