Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_26/2025 vom 12. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 1C_26/2025 vom 12. Februar 2026

I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die sich gegen die Erteilung einer Baubewilligung für eine neue Aussenterrasse und einen Service-Cabanon auf dem Quai F.__ in Lutry richtete. Die Beschwerdeführer, Nachbarn der betroffenen Parzellen, wandten sich gegen den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts (Cour de droit administratif et public, CDAP) vom 29. November 2024, welcher die kommunale Baubewilligung vom 28. Juli 2023 vollumfänglich bestätigte.

Die Intimée, D._ SA, betreibt das Hotel-Restaurant E._ in Lutry, welches auf Parzelle Nr. 120 in der "Zone de ville et villages", Sektor "Bourg de Lutry", liegt. Dieser Sektor ist im Schutzplan Lavaux integriert und weist die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) III auf. Das Hotel-Restaurant verfügte bereits über eine Hauptterrasse (90 Personen) und seit 2013 über eine zweite Terrasse (67 m², 40 Personen) und eine Bar (20 m²) direkt auf dem Quai F._, welche aufgrund einer "concession à bien plaire" betrieben wurden. Das umstrittene Projekt sah die Erstellung und den Betrieb einer dritten Aussenterrasse mit 80 Plätzen und einem 12 m² grossen Service-Cabanon auf dem Quai F._, etwa 10 Meter östlich der Parzelle Nr. 120, vor.

Die Baubewilligung wurde mit der Auflage erteilt, dass die Öffnungszeiten der neuen Terrasse von 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr beschränkt werden. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache, die in allen Instanzen abgewiesen wurde.

II. Verfahrensrechtliche Rügen

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die CDAP keinen Augenschein durchgeführt habe, um die mangelnde Integration des Projekts in die Umgebung festzustellen. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund der vorhandenen Situationspläne, Fotografien (auch der Beschwerdeführer) und der bereits bestehenden Installationen eine hinreichende Vorstellung vom Projekt und seiner Umgebung gewinnen konnte. Eine antizipierte Beweiswürdigung, welche einen Augenschein als nicht zwingend notwendig erachtete, sei nicht willkürlich gewesen.

Ebenso verwarf das Gericht die Rüge, die Beweisanträge bezüglich des OFEV und des Bundesamtes für Kultur (BAK) seien unzureichend behandelt worden. Die Stellungnahme des OFEV sei eingeholt worden, und eine Stellungnahme des BAK sei nicht zwingend vorgeschrieben, da die kantonalen Instanzen den ISOS bereits berücksichtigt hätten.

III. Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts

  1. Unvollständiges Dossier der öffentlichen Auflage: Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass das Dossier der öffentlichen Auflage unvollständig gewesen sei, da detaillierte Pläne des Cabanons fehlten und der Fragebogen Nr. 64 bezüglich der Installation eines Fettabscheiders nicht adäquat ausgefüllt war. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der CDAP, dass die im Dossier enthaltenen Dokumente (Situationsplan, Formulare, Farbfotografien der bereits installierten Anlagen) ausreichten, um eine klare Vorstellung des Projekts zu vermitteln. Da das Cabanon bereits provisorisch installiert war und auf Fotografien ersichtlich war, war die Lösung der Vorinstanz, wonach alle relevanten Merkmale für die Beschwerdeführer sichtbar waren, vertretbar. Auch die Frage des Fettabscheiders sei nicht dossierrelevant, da das Cabanon lediglich als Serviceeinrichtung und nicht als professionelle Küche vorgesehen war und die DGE (Direction générale de l'environnement) eine Befreiung erteilt und die Notwendigkeit einer späteren Nachrüstung empfohlen hatte.

  2. Parkplatzpflicht nach kommunalem Recht: Die Beschwerdeführer machten eine willkürliche Anwendung der Art. 45 und 132 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (RCAT) geltend. Sie argumentierten, dass keine Besucherparkplätze für die durch die neue Terrasse zu erwartende Zunahme der Kundschaft vorgesehen wurden. Das Gericht prüfte die Rüge unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Art. 45 RCAT verlangt die Schaffung von Parkplätzen gemäss den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS SN 640 290 bzw. neu 640 281), welche für Restaurants 0.2 Parkplätze pro Sitzplatz vorsehen. Art. 132 RCAT regelt die Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze. Die CDAP hatte die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf das öffentliche Gut (domaine public) in Frage gestellt, da dieses dem Strassengesetz unterliegt. Selbst bei Anwendbarkeit hielt sie die Regelung für eingehalten, da die neue Terrasse nur bei schönem Wetter oder für kulturelle Anlässe genutzt werde und das Projekt daher nicht mit einer Erhöhung der Sitzplatzkapazität im Restaurantinnern vergleichbar sei. Das Bundesgericht stützte diese Würdigung als nicht willkürlich. Es betonte, dass die Besonderheit einer provisorischen Terrasse, die nur zu bestimmten Jahreszeiten geöffnet ist, von der VSS-Norm, deren Werte ohnehin nur indikativ sind, nicht erfasst werde. Folglich sei auch keine Ersatzabgabe nach Art. 132 RCAT geschuldet.

  3. Koordinationsprinzip und Nutzung des öffentlichen Grundes: Die Rüge, die Baubewilligung sei in Verletzung des Koordinationsprinzips erteilt worden, da die Intimée noch keine Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes gehabt habe, erachtete das Bundesgericht als gegenstandslos. Die entsprechende Bewilligung sei nach dem angefochtenen kantonalen Urteil durch die Gemeindebehörde erteilt worden. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zur Art der Bewilligung (einfache Bewilligung oder Konzession) fielen nicht in den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits.

IV. Massgebende rechtliche Argumentation im Bereich Lärmschutz

Dieser Abschnitt bildet den Kern der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts.

  1. Rechtliche Grundlagen und Klassifizierung der Anlage:

    • Lärmschutzrecht: Eine Terrasse eines Gastronomiebetriebs gilt als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG) und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV).
    • Neuanlage vs. Änderung: Das USG unterscheidet zwischen bestehenden, geänderten und neuen Anlagen. Für neue Anlagen dürfen die Immissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei wesentlich geänderten bestehenden Anlagen müssen die Lärmemissionen der Gesamtanlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Eine "wesentliche Änderung" liegt vor, wenn aufgrund von Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen mit höheren Lärmimmissionen zu rechnen ist (Art. 8 Abs. 3 LSV). Massgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, ob die Änderung so bedeutsam ist, dass sie einer Neuanlage gleichzustellen ist (ATF 141 II 483 E. 4.6).
    • Lärmbeurteilung: Da keine LSV-Anhänge auf Lärm von Gaststätten anwendbar sind (Art. 40 Abs. 3 LSV), erfolgt die Beurteilung direkt nach Art. 15 USG, d.h. fallweise unter Berücksichtigung von Lärmart, -zeit, -häufigkeit, Hintergrundlärm und der Empfindlichkeit der Zone. Private Richtlinien wie der Leitfaden "Cercle Bruit" zur Ermittlung und Bewertung von Lärmimmissionen aus Gaststätten können als Entscheidungshilfe dienen (ATF 137 II 30 E. 3.4). Diese Hilfe empfiehlt die Nutzung eines Excel-Formulars, das verschiedene Kriterien wie Betriebszeit, Sitzplatzzahl, Kundenverhalten, Schallausbreitung, Grad der Lärmempfindlichkeit der Empfangsstelle, Hintergrundlärm und örtliche Gegebenheiten berücksichtigt.
    • Kumulationsprinzip ("Installation globale"): Gemäss Art. 8 USG sind Umwelteinwirkungen einzeln, gemeinsam und in ihrer Wechselwirkung zu beurteilen. Eine "Installation globale" liegt vor, wenn verschiedene Einheiten sich funktional ergänzen und eine betriebliche Einheit bilden. Ein funktionaler Zusammenhang wird vermutet, wenn die Anlagen demselben Eigentümer/Betreiber gehören oder eine gemeinsame Organisation/Planung besteht (ATF 150 II 547 E. 2.1).
  2. Globale Beurteilung der Lärmimmissionen: Das Bundesgericht bejahte im Gegensatz zur kantonalen Vorinstanz die Notwendigkeit einer globalen Beurteilung der Lärmimmissionen. Da die geplante Terrasse der Intimée gehören und zusammen mit den beiden bestehenden Terrassen und dem Restaurant vom selben Betreiber mit koordinierter Organisation geführt werden soll, liege ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang vor. Dies rechtfertige eine gemeinsame Betrachtung der Lärmimmissionen als "Installation globale" (vgl. ATF 123 II 325 E. 4a/bb). Ausgenommen von dieser globalen Betrachtung sind jedoch sporadische Veranstaltungen wie Sommerkonzerte oder das Winzerfest, die von der Société de Développement de Lutry organisiert werden. Diese seien isoliert, zeitlich begrenzt und von einem anderen Betreiber verantwortet, weshalb kein funktionaler Zusammenhang bestehe. Solche Veranstaltungen müssten im Rahmen separater Bewilligungsverfahren geprüft werden.

  3. Qualifikation der Anlage: Neu oder wesentlich geändert? Das ursprüngliche Hotel-Restaurant mit der 90-Plätze-Terrasse existierte vor 1985 und stellt somit eine bestehende Anlage dar. Die 2013 bewilligte zweite Terrasse (40 Plätze) und die nun geplante dritte Terrasse (80 Plätze) sind Erweiterungen. Das Gericht hielt fest, dass die beiden hinzugefügten Terrassen zwar die Kapazität des Restaurants "in beachtlichem Masse" erhöht hätten, aber nicht so dominant seien, dass der ursprüngliche Teil (Restaurant und erste Terrasse) in den Hintergrund gedrängt würde. Die wesentliche Tätigkeit des Hotel-Restaurants bleibe im ursprünglichen Teil erhalten. Die Terrassen dienten lediglich der Kapazitätserhöhung während bestimmter Jahreszeiten und veränderten die Zweckbestimmung des Betriebs nicht. Daher seien sie nicht als Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG (wofür die Planungswerte gelten würden) zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV. Demzufolge müsse die Gesamtanlage die Immissionsgrenzwerte einhalten.

  4. Materielle Beurteilung der Lärmimmissionen und OFEV-Stellungnahme: Die Beschwerdeführer rügten die Berechnung des OFEV, insbesondere die Nichtberücksichtigung einer höheren Kapazität der ersten Terrassen und die fehlerhafte Anwendung von Parametern. Das Bundesgericht verwarf diese Rügen.

    • Zulässigkeit der OFEV-Stellungnahme: Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der OFEV-Stellungnahme wurden zurückgewiesen, da das OFEV als spezialisierte Bundesbehörde neue Fakten und Beweismittel vorbringen und sich umfassend zu rechtlichen und technischen Fragen äussern darf, zumal die Beschwerdeführer selbst die Anhörung des OFEV beantragt hatten.
    • OFEV-Berechnungen: Das OFEV hatte eine umfassende Analyse durchgeführt, die sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch die Planungswerte als eingehalten erachtete. Es berücksichtigte eine Gesamtkapazität von 226 Plätzen (130 für die ersten beiden, 80 für die neue) bei einer durchschnittlichen Jahresauslastung von 75%. Basierend auf den "Cercle Bruit"-Richtlinien ergab sich für die kritische Nachtphase (22:00-24:00 Uhr) ein Wert von 0.41 Einheiten (Index der Lärmbelästigung durch Terrassengäste; 0.0 entspricht 5 dB unter dem Planungswert und 1 Einheit 5 dB), was als "wenig störend" eingestuft wird. Auch bei weniger konservativen Parametern und unter Berücksichtigung eines Schutzwalls blieben die Werte unter 2 Bewertungseinheiten und damit unter den Immissionsgrenzwerten.
    • Konzerte und Akkustik-Gutachten der Beschwerdeführer: Das Gericht bekräftigte, dass die Messungen des von den Beschwerdeführern beauftragten Akustikers, die bei einem Konzert durchgeführt wurden, für die Beurteilung der Baubewilligung irrelevant seien, da Konzerte separate Bewilligungen erforderten und nicht Teil des vorliegenden Bauprojekts seien.
    • Einhaltung der Grenzwerte: Selbst das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten, das für die Nacht einen Wert von 1.25 Einheiten ermittelte, lag unter den Immissionsgrenzwerten, die im vorliegenden Fall (als "wesentliche Änderung") anwendbar sind. Die strengeren Planungswerte waren, wie ausgeführt, nicht massgebend. Die Begrenzung der Öffnungszeiten bis 23:00 Uhr trage zudem zur Reduzierung der Belästigung bei. Das Gericht stützte sich auf die Analyse der spezialisierten Bundesbehörde (OFEV).

V. Ästhetik und ISOS

Die Beschwerdeführer beanstandeten eine Verletzung der ästhetischen Anforderungen und des ISOS, da sich die geplante Konstruktion nicht in die unmittelbare Umgebung einfüge. Art. 86 Abs. 1 und 2 LATC sowie Art. 24 und 61 RCAT verlangen eine architektonisch ansprechende Gestaltung und Integration in die Umgebung. Der ISOS hat dabei im Rahmen der Interessenabwägung als Ausdruck eines eidgenössischen Schutzinteresses Berücksichtigung zu finden. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Würdigung der CDAP. Es wurde berücksichtigt, dass Lutry im ISOS als "petite ville/bourg" eingetragen ist und der Quai F.__ als "Echappée dans l'environnement EE I" mit dem Schutzziel "a" (Erhaltung des Bestehenden, Schutz der Vegetation und der alten Bauten) gilt. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass es sich lediglich um ein mobiles Cabanon von 12 m² aus Holz in weisser Farbe und eine mit Blumenkübeln begrenzte Terrasse handle, die keine schweren Eingriffe darstellten und somit eine sehr moderate Auswirkung auf die Umgebung hätten. Die "sommerliche" Gestaltung füge sich in das Umfeld des Quais ein. Die Anlagen befänden sich zudem nicht in unmittelbarer Nähe der "Reihe von Bäumen entlang der Kais", die laut ISOS zu erhalten sei, sondern auf einer breiteren Fläche des öffentlichen Grundes. Da der Sektor bereits andere Terrassen aufweise, sei die Ästhetik des Quartiers nicht gefährdet. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Uneinheitlichkeit der Fassaden entlang des Quais seien nicht willkürlich. Den lokalen Behörden komme bei der Beurteilung lokaler Gegebenheiten ein weiter Ermessensspielraum zu.

VI. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und sie wurden zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Intimée verpflichtet.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Baubewilligung für eine neue Restaurantterrasse und einen Service-Cabanon in Lutry. Die zentralen Punkte des Urteils sind:

  1. Lärmschutz: Das Gericht qualifizierte das Projekt als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage (und nicht als Neuanlage), weshalb die Immissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 LSV) und nicht die strengeren Planungswerte einzuhalten sind. Es forderte eine globale Beurteilung der Lärmimmissionen aller drei Terrassen und des Restaurants zusammen, schloss aber externe, sporadische Veranstaltungen aus dieser Betrachtung aus. Gestützt auf die detaillierte Analyse des Bundesamts für Umwelt (OFEV) kam das Gericht zum Schluss, dass die anwendbaren Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
  2. Parkplatzpflicht: Die kommunale Parkplatzpflicht wurde als nicht verletzt erachtet, da die neue Terrasse nur saisonal und bei schönem Wetter betrieben wird und somit nicht mit einer ganzjährigen Erhöhung der Restaurantkapazität vergleichbar ist.
  3. Ästhetik und ISOS: Das mobile Cabanon und die Terrasse wurden als wenig eingreifende Installationen beurteilt, die sich trotz der Lage im ISOS-Gebiet "Bourg de Lutry" und "Echappée dans l'environnement EE I" ästhetisch in die vorhandene disparate Bebauung und das Umfeld einfügen. Dem grossen Ermessensspielraum der lokalen Behörden wurde dabei Rechnung getragen.
  4. Verfahrensrecht: Rügen bezüglich des fehlenden Augenscheins und angeblich unvollständiger Dossiers wurden als unbegründet abgewiesen.