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Der Beschwerdeführer A.A.__ wurde von der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 11. November 2024 teilweise schuldig gesprochen wegen Drohungen, qualifizierter Drohungen, Nötigung und Verleumdung und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20 verurteilt. Die erste Instanz, das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois, hatte ihn bereits am 19. Juli 2024 entsprechend verurteilt, jedoch zu Tagessätzen von CHF 50.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte primär die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragte er Freispruch von den Anklagepunkten der Drohungen (Ziffer 3 der Anklageschrift) und der Verleumdung (Ziffer 4 der Anklageschrift) sowie eine bedingte Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu CHF 20.
2. Sachverhalt (wesentliche Punkte)Der Beschwerdeführer, 1981 in Serbien geboren und slowenischer Staatsangehöriger, ist seit dem Alter von 22/23 Jahren in der Schweiz ansässig. Er ist Vater von drei Kindern. Sein Einkommen von CHF 4'800 netto monatlich (13-mal pro Jahr) hatte er im Juli 2024 aufgegeben; seitdem lebt die Familie vom Einkommen seiner Ehefrau (ca. CHF 4'000 netto monatlich). Das Paar hat Schulden von rund CHF 20'000.
Der Beschwerdeführer wurde bereits 2016 wegen Hausfriedensbruch und Ungehorsam gegen eine behördliche Anordnung (Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 50 und Busse von CHF 300) sowie 2018 wegen qualifizierter Drohungen und versuchter Nötigung (Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30) verurteilt.
Die Anklagepunkte, die der bundesgerichtliche Entscheid betrifft, umfassen: * Nötigung seiner Kinder (Ziffer 1 der Anklageschrift): Im Jahr 2022 zwang er seine Kinder, zu Hause Serbisch zu sprechen, und drohte ihnen andernfalls mit Schlägen oder körperlicher Gewalt gegen ihre Mutter. * Qualifizierte Drohungen gegenüber seiner Ehefrau (Ziffer 2 der Anklageschrift): Zwischen Mai 2022 und November 2023 drohte er seiner Ehefrau regelmässig sinngemäss, dass sie im Spital landen würde, er ins Gefängnis ginge und die Kinder in einem Heim platziert würden. * Drohungen gegenüber B.__ (Ziffer 3 der Anklageschrift): Am 8. April 2023 näherte er sich B._ im Hausflur, Stirn an Stirn, und sagte: "Ich komme zu dir nach Hause und du wirst sehen, dein Hund...". B._ erstattete am 28. April 2023 Anzeige. * Verleumdung (Ziffer 4 der Anklageschrift): Am 1. Juni 2023 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen B.__ und behauptete, sie habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, sie bedroht zu haben, obwohl er wusste, dass die von ihr in ihrer Anzeige vom 28. April 2023 geschilderten Fakten tatsächlich stattgefunden hatten.
3. Rechtliche Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte zwei Hauptargumente des Beschwerdeführers bezüglich der Beweismittel:
3.1. Zur Ablehnung der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers (Erwägung 1)a) Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 389 Abs. 3 StPO, da die Vorinstanz seine Anfrage zur Einvernahme seiner Ehefrau abgelehnt habe. Er argumentierte, ihre Aussage sei relevant, da sie das Verhalten der Geschädigten B.__ unmittelbar nach der Auseinandersetzung beschreiben könne (nicht weinend, keine Aggressionsvorwürfe). Zudem sei ihr Zeugnis für die Beurteilung seiner positiven Entwicklung (Besuch eines Gewaltpräventionszentrums) im Hinblick auf die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs relevant.
b) Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz befand die Einvernahme der Ehefrau nicht als notwendig. Sie habe die Auseinandersetzung mit B.__ nicht miterlebt, sondern nur deren Reaktion nach dem Vorfall vor der Wohnungstür gesehen. Zudem bestünde die Befürchtung, dass ihre Aussage aufgrund der "Tyrannei", die der Beschwerdeführer seiner Familie angetan habe, tendenziös ausfallen könnte. Die Fakten seien im Übrigen bereits ausreichend bewiesen.
c) Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte, ob die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich war (Art. 9 BV i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 139 Abs. 2 StPO). Es stellte fest, dass die Ehefrau die Auseinandersetzung selbst nicht beobachtet hatte, sondern lediglich einen kurzen Austausch mit der Geschädigten nach dem Vorfall. Ihre Aussage wäre daher für die entscheidenden Umstände des Vorfalls nicht ausschlaggebend gewesen. Angesichts der in der Anklageschrift aufgeführten (und vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht bestrittenen) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Familie (qualifizierte Drohungen und Nötigung) sei die Annahme eines Risikos einer tendenziösen Aussage nicht willkürlich. Bezüglich des positiven Verlaufs für den bedingten Strafvollzug habe sich die Ehefrau bereits in einem im Dossier befindlichen Schreiben vom 5. Dezember 2023 geäussert. Das Bundesgericht verneinte Willkür und erklärte die Rüge als unbegründet.
3.2. Zur Ablehnung der Tonaufnahme als Beweismittel (Erwägung 2)a) Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Art. 107, 343, 345 und 389 StPO und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er machte geltend, er hätte die Möglichkeit haben müssen, eine von ihm angefertigte Tonaufnahme der Auseinandersetzung mit B._ vorzulegen. Er habe diese präventiv für den Fall unbegründeter Anschuldigungen gemacht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Beweismittelofferte nicht erst nach Abschluss des Beweisverfahrens, sondern während seiner Anhörung im Berufungsverfahren in einer schriftlichen Erklärung erfolgt, also vor dessen Abschluss. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit zur Einbringung neuer Beweismittel hingewiesen worden. Die Aufnahme sei als entlastendes Beweismittel verwertbar und relevant, um zu beweisen, dass er B._ nicht bedroht habe und dass sie nicht verängstigt gewesen sei, sowie um die Vorwürfe der Verleumdung zu entkräften. Er beantragte die Rückweisung zur Durchführung dieses Beweises.
b) Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz lehnte die Beweismittelofferte ab mit der Begründung, sie sei erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Plädoyers formuliert worden und daher unzulässig ("irrecevable"). Sie äusserte zudem Zweifel an der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit eines solchen Beweismittels, da die Aufnahme wohl ohne Zustimmung der Anwesenden erfolgt sei.
c) Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz Art. 345 StPO nicht verletzt hatte, indem sie den Beschwerdeführer nicht von sich aus zu neuen Beweismitteln aufforderte, da dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Entscheidender Punkt war jedoch die willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bezüglich des Zeitpunkts der Beweismittelofferte. Das Bundesgericht verwies auf die eigene Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung eine schriftliche Erklärung eingereicht hatte, in der er die Tonaufnahme erwähnte und deren Einführung in das Verfahren "für sein Interesse und für die Gerechtigkeit" beantragte. Dies bedeutet, dass die Beweismittelofferte vor dem formellen Abschluss des Beweisverfahrens erfolgte und nicht erst im Rahmen der Plädoyers. Indem die Vorinstanz die Beweismittelofferte aus formellen Gründen (zu später Zeitpunkt) als unzulässig ("irrecevable") zurückwies, hat sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt und damit Recht verletzt.
Zur Verwertbarkeit der Tonaufnahme: Die Vorinstanz hatte die Verwertbarkeit der Aufnahme lediglich in Zweifel gezogen, ohne eine definitive Entscheidung zu treffen. Das Bundesgericht erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach Art. 141 Abs. 2 StPO primär die Verwertbarkeit von belastenden, rechtswidrig erlangten Beweisen betrifft. Entlastende Beweise, die der Beschuldigte zur eigenen Verteidigung rechtswidrig erlangt hat, können demgegenüber grundsätzlich verwertet werden (vgl. dazu BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGE 136 I 229 E. 5.3; sowie den im Urteil zitierten Entscheid 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3 ff., der die Frage der Verwertbarkeit im Kontext von Art. 179ter StGB – Aufnahme von nichtöffentlichen Gesprächen ohne Zustimmung – in diesem Zusammenhang offenliess). Es obliegt jedoch nicht dem Bundesgericht, Sachverhalte festzustellen oder Beweise zu administrieren.
Konsequenz: Aufgrund der willkürlichen Ablehnung der Beweismittelofferte durch die Vorinstanz musste der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Diese hat nun über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der angebotenen Tonaufnahme zu befinden und einen neuen Entscheid zu fällen.
Angesichts dieser Rückweisung erachtete das Bundesgericht eine Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers (bezüglich der Verurteilung wegen Drohungen und Verleumdung sowie der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs) als gegenstandslos.
4. Entscheid des BundesgerichtsDas Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (insbesondere zur Prüfung und Verwertung der Tonaufnahme). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (insbesondere bezüglich der Ablehnung der Einvernahme der Ehefrau). Die Gerichtskosten wurden teilweise der Beschwerdegegnerin B._ auferlegt, und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Parteikosten zugesprochen, die solidarisch vom Kanton Waadt und B._ zu tragen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos erklärt.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat das Urteil der Waadtländer Kantonsgerichts aufgrund eines willkürlichen Verfahrensfehlers aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte eine vom Beschwerdeführer angebotene Tonaufnahme einer Auseinandersetzung als Beweismittel abgelehnt, weil sie angeblich zu spät im Verfahren eingebracht worden sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beweismittelofferte willkürlich als verspätet eingestuft wurde, da sie nachweislich bereits während der Anhörung des Beschwerdeführers und damit vor dem formellen Abschluss des Beweisverfahrens erfolgte. Das Bundesgericht betonte, dass entlastende Beweise des Beschuldigten grundsätzlich auch dann verwertbar sein können, wenn sie rechtswidrig erlangt wurden, liess jedoch die endgültige Entscheidung über die Verwertbarkeit (insbesondere im Hinblick auf Art. 179ter StGB betreffend die Aufnahme nichtöffentlicher Gespräche) der Vorinstanz offen. Eine weitere Rüge bezüglich der Ablehnung der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen, da die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich war.