Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_43/2025 und 9C_44/2025 vom 29. Januar 2026 1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft zwei vereinigte Beschwerden des 1963 geborenen A.__ (Beschwerdeführer) gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin). Streitgegenstand ist die revisionsweise Aufhebung einer ganzen Invalidenrente sowie einer Hilflosenentschädigung leichten Grades.

Der Beschwerdeführer erlitt 2001 Verbrennungen an der rechten Hand und am rechten Unterarm. Die Suva sprach ihm ab 2003 eine Rente basierend auf einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit zu. Die Invalidenversicherung (IV) sprach ihm nach einer Anmeldung im Jahr 2002 und gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2006 (B.__ AG) mit Verfügungen vom März und April 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100%). Im Januar 2011 wurde ihm zusätzlich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni 2008 zugesprochen. Mehrere Rentenrevisionsverfahren in den Jahren 2010 und 2016 bestätigten diese Ansprüche.

Im Juli 2020 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Einholung von Berichten behandelnder Ärzte wurde ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, erstellt (Gutachten vom 7. Juli 2022). Gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle im November 2022 die Einstellung der Invalidenrente und die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an. Die entsprechenden definitiven Verfügungen ergingen im November bzw. Dezember 2023. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobenen Beschwerden im November 2024 ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Weiterzahlung beider Leistungen.

2. Massgebende rechtliche Grundlagen und Argumente 2.1 Intertemporales Recht

Ein zentraler einleitender Punkt betrifft das anzuwendende Recht. Obwohl die leistungsaufhebenden Verfügungen und die kantonalgerichtlichen Urteile nach dem 1. Januar 2022 ergangen sind, dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (WEIV), beurteilt sich der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen. Dies aufgrund einer speziellen Übergangsregelung (lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WEIV bereits Rentenbezüger war und das 55. Altersjahr vollendet hatte (vgl. E. 4.1).

2.2 Revisionsgrundsatz bei Renten (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Ein Revisionsanlass besteht bei jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die den Invaliditätsgrad beeinflussen kann. Dazu gehören insbesondere eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder, bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich, wie z.B. eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3).

2.3 Beweiswert medizinischer Gutachten im Revisionsverfahren

Für den Beweiswert eines Gutachtens in einem Revisionsverfahren ist entscheidend, dass es sich ausreichend auf das Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachverhalts – bezieht. Eine lediglich anders attestierte Arbeitsunfähigkeit oder eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Leidens genügt nicht, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen. Vielmehr ist eine veränderte Befundlage notwendig, um einen Revisionsgrund nachzuweisen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2; Urteil 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1). Ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, stellt eine Tatfrage dar und ist vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) prüfbar. Hingegen ist die Frage, ob mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, eine frei überprüfbare Rechtsfrage (E. 4.3).

3. Begründung des Bundesgerichts im Detail 3.1 Die Feststellungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte eine revisionsbegründende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejaht. Sie stützte sich dabei auf die unterschiedlichen psychiatrischen Diagnosen im ZMB-Gutachten von 2022 im Vergleich zum Gutachten der B.__ AG von 2006. Die früheren Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störung) seien im ZMB-Gutachten nicht bestätigt worden. Dies sowie die im ZMB-Gutachten erhobenen Befunde deuteten auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes hin, weshalb sie von einer massgeblichen Veränderung seit März 2007 ausging. Die Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem um 20% reduzierten Rendement.

3.2 Die Kritik des Bundesgerichts am vorinstanzlichen Entscheid

Das Bundesgericht rügte die vorinstanzliche Würdigung aus mehreren Gründen:

  1. Fehlende veränderte Befundlage trotz unterschiedlicher Diagnosen: Das ZMB-Gutachten vom 7. Juli 2022 diagnostizierte zwar ein residuelles Schmerzsyndrom und eine Konversionsstörung, die eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit mit 20% Rendementreduktion in angepasster Tätigkeit bedingen würden. Entscheidend ist jedoch die Aussage der Gutachter, dass diese Einschätzung seit dem Jahr 2003 gelte und die somatische Situation unverändert sei. Auch psychiatrisch werde der gleiche Zustand lediglich anders eingeschätzt (eine Konversionsstörung hätte bereits 2006 diagnostiziert werden können). Dr. med. H.__ (Psychiaterin im ZMB-Team) schloss das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und subsumierte depressive Symptome unter eine Anpassungs- bzw. Konversionsstörung, wobei aktuell ein unauffälliger psychopathologischer Befund vorliege.
  2. Ignorieren wesentlicher Gutachter-Aussagen: Die Vorinstanz hatte die Aussage der ZMB-Gutachter, wonach sowohl somatisch als auch psychiatrisch "der gleiche Zustand" wie im massgeblichen Vergleichszeitpunkt 2007 vorliege, in ihrer Sachverhaltsfeststellung unbeachtet gelassen.
  3. Fehlerhafte Schlussfolgerung aus abweichenden Diagnosen: Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, wonach eine lediglich im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit oder eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens nicht genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen. Es sei vielmehr eine veränderte Befundlage notwendig, welche die ZMB-Gutachter jedoch explizit nicht feststellten (E. 7.1).
  4. Überschreitung des gerichtlichen Ermessensspielraums: Soweit die Vorinstanz durch eine eigene Würdigung der gutachterlich erhobenen Befunde eine Verbesserung bejahte, setzte sie sich über die medizinischen Einschätzungen der Gutachter hinweg. Dies stellt eine Überschreitung des gerichtlichen Ermessensspielraums dar, da die Einschätzung des Gesundheitszustandes zu den ureigenen Aufgaben des Arztes gehört (Urteil 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung einer revisionsbegründenden Verbesserung beruht somit auf einer Verletzung von Bundesrecht.
  5. Offene Prüfpunkte: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz weder die von Dr. med. H.__ bejahte Aggravation (erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektiven Befunden) noch eine mögliche Angewöhnung oder Anpassung des Beschwerdeführers an seine gesundheitlichen Einschränkungen geprüft hat. Diese Punkte könnten, falls sie eine relevante Tatsachenänderung darstellen, einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG begründen und sind von der Vorinstanz nachzuholen.
3.3 Hilflosenentschädigung

Betreffend die Hilflosenentschädigung argumentierte der Beschwerdeführer, dass diese nicht ausschliesslich aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung, sondern auch wegen somatischer Beschwerden zugesprochen worden sei. Die Vorinstanz hatte die Aufhebung der Hilflosenentschädigung direkt aus der (von ihr angenommenen) Aufhebung der Invalidenrente abgeleitet und festgestellt, die Hilflosenentschädigung sei ihm einzig aufgrund psychischer Beeinträchtigung entrichtet worden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass aus der ursprünglichen Verfügung vom 18. Januar 2011, mit welcher die Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde, nicht eindeutig hervorgeht, dass dies ausschliesslich aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung erfolgte. Es wurde lediglich auf einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Bereich der lebenspraktischen Begleitung verwiesen (E. 8.2). Die Vorinstanz wird daher im Rahmen der erneuten Rentenbeurteilung auch über die Hilflosenentschädigung neu zu befinden und gegebenenfalls eine entsprechende Abklärung vor Ort durchzuführen haben. Gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG (Altrecht) muss bei rein psychischer Beeinträchtigung für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein.

4. Ergebnis

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht revisionsrelevant geändert hat. Die Frage, ob eine anderweitige relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG (z.B. Aggravation oder Anpassung an die Behinderung) vorliegt, muss die Vorinstanz noch prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch über die Hilflosenentschädigung erneut zu befinden. Die Sache wurde zu neuem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Anwendung des Altrechts: Die Revision der Rente und Hilflosenentschädigung beurteilt sich nach den Bestimmungen des IVG und ATSG, die bis zum 31. Dezember 2021 galten, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WEIV bereits Rentenbezüger und über 55 Jahre alt war.
  • Keine revisionsrelevante Gesundheitsänderung: Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die Vorinstanz zu Unrecht eine revisionsbegründende Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen hatte. Unterschiedliche Diagnosen oder Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sind kein Revisionsgrund; es bedarf einer veränderten Befundlage, welche die Gutachter des ZMB explizit nicht festgestellt hatten ("unveränderter somatischer Zustand", "gleicher Zustand anders eingeschätzt psychiatrisch").
  • Fehlerhafte medizinische Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat den gerichtlichen Ermessensspielraum überschritten, indem sie Befunde medizinisch selbst interpretierte und eine Verbesserung annahm, die den gutachterlichen Feststellungen widersprach.
  • Offene Punkte für die Vorinstanz: Die Vorinstanz muss prüfen, ob andere revisionsrelevante Tatsachenänderungen vorliegen, wie die von den Gutachtern bejahte Aggravation oder eine mögliche Angewöhnung/Anpassung an die gesundheitlichen Einschränkungen.
  • Neubeurteilung der Hilflosenentschädigung: Da die ursprüngliche Zuerkennung der Hilflosenentschädigung nicht eindeutig als rein psychisch bedingt ausgewiesen ist, muss die Vorinstanz auch diese Frage neu beurteilen, gegebenenfalls nach ergänzenden Abklärungen.
  • Rückweisung: Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.