Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_508/2025 vom 29. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_508/2025 vom 29. Januar 2026) Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 29. Januar 2026, Aktenzeichen 2C_508/2025, behandelt die Frage der Zuständigkeit für die Beurteilung eines Subventionsgesuchs für Renovationsarbeiten an einem traditionellen Dorfhaus im Kanton Wallis. Die Beschwerdeführerinnen, A._ und B._ SA, Eigentümerinnen der Liegenschaft, fochten einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis an, welches die Nicht-Eintretensverfügung des Staatsrats des Kantons Wallis auf ihr Subventionsgesuch bestätigt hatte. Im Kern ging es darum, ob der Kanton oder die Gemeinde primär für die Behandlung des Gesuchs zuständig war, abhängig von der Klassifizierung des Gebäudes als Objekt von nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung.

Sachverhalt

Die Parzelle Nr. xxx in U._ (VS) ist Eigentum der Beschwerdeführerinnen und beherbergt ein traditionelles Dorfhaus. Das Dorf U._ ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthalten, und die Parzelle Nr. xxx liegt innerhalb dieses Schutzperimeters. Zudem ist das Gebäude im kommunalen Inventar der Gemeinde W.__ mit der Klassifizierung "4+" (interessantes Gebäude auf lokaler Ebene) eingetragen, wobei diese Klassierung vom Staatsrat homologiert wurde.

Im Jahr 2018 erteilte der Gemeinderat W.__ eine Baubewilligung für die "Transformation d'un appartement", woraufhin die Arbeiten ausgeführt wurden. Ab 2021 suchten die Beschwerdeführerinnen beim kantonalen Immobilien- und Kulturerbedienst (Service cantonal) um kantonale Subventionen für die Arbeiten nach. Die kantonale Verwaltung lehnte ein Eintreten auf das Gesuch wiederholt ab, mit der Begründung, dass es sich um ein Objekt von kommunaler Bedeutung handle und kantonale Hilfe hierfür ausgeschlossen sei.

Am 16. August 2023 richteten die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben an den Präsidenten des Staatsrats des Kantons Wallis, in dem sie instruktive Weisungen für eine positive Behandlung ihres Subventionsgesuchs forderten und zudem die Ausstandsbegehren gegen eine Sachbearbeiterin stellten. Der Staatsrat wies am 9. Oktober 2024 das Ausstandsgesuch ab und erklärte das Subventionsgesuch als unzulässig (irrecevable), da das Gebäude als Objekt von kommunaler Bedeutung einzustufen sei und die Kosten hierfür gemäss kantonalem Recht primär von der Gemeinde zu tragen seien.

Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 22. Juli 2025 die Nicht-Eintretensverfügung des Staatsrats. Es stellte fest, dass das Gebäude weder von nationaler (nicht einzeln im ISOS erwähnt) noch implizit von kantonaler Bedeutung sei. Es sei jedoch ein Objekt von kommunaler Bedeutung ("4+"), dessen spezifische Qualität in der guten Integration in den Ort liege, ohne jedoch aussergewöhnliche architektonische Qualitäten für eine höhere Klassierung (1-3) aufzuweisen. Das Kantonsgericht hielt fest, dass für Objekte kommunaler Bedeutung eine kantonale Finanzierungsentscheidung gemäss Art. 24 Abs. 3ter des kantonalen Gesetzes über den Natur-, Landschafts- und Heimatschutz (LcPN) eine vorherige Entscheidung der Gemeindebehörde voraussetze, welche im vorliegenden Fall fehle.

Anfechtung vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an den Staatsrat für eine neue Entscheidung, die den Kanton Wallis und die Gemeinde W.__ miteinbezieht. Das Ausstandsgesuch war vor Bundesgericht nicht mehr Streitgegenstand.

Erwägungen des Bundesgerichts 1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.

  • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. k BGG): Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide in Subventionsangelegenheiten, denen die Gesetzgebung kein Recht auf Subvention zugesteht. Ein solches Recht besteht, wenn die Bedingungen für die Gewährung der Leistung im Gesetz hinreichend konkretisiert sind und kein Ermessen darüber besteht, ob ein Betrag gesprochen wird, auch wenn über die Höhe eine gewisse Ermessensfreiheit besteht (BGE 145 I 121 E. 1.2).
  • Kantonales Recht: Gemäss Art. 24 Abs. 1 LcPN subventioniert der Kanton Massnahmen an Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung bis zu 100%. Für Objekte von kommunaler Bedeutung tragen die Gemeinden die Kosten (Art. 24 Abs. 3bis LcPN). Der Kanton kann Massnahmen an Objekten von kommunaler Bedeutung mit bis zu 40% subventionieren, soweit diese den Gesetzeszielen entsprechen (Art. 24 Abs. 3ter LcPN). Das kantonale Subventionsgesetz (LSub, Art. 6 Abs. 1) gewährt ein Recht auf Entschädigungen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, aber kein Recht auf Finanzhilfen, ausser bei ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Art. 6 Abs. 2 LSub). Die kantonale Ausführungsverordnung präzisiert, dass Subventionen für Objekte kantonaler Bedeutung als "Entschädigungen" gelten, während solche für Objekte kommunaler Bedeutung als "Finanzhilfen" einzustufen sind.
  • Doppelrelevanz: Die Frage, ob ein Recht auf kantonale Subvention besteht und somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, ob das Gebäude als Objekt von kantonaler oder kommunaler Bedeutung eingestuft wird. Diese Frage berührt den materiellen Streit. Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen die Doktrin der Doppelrelevanz an: Es genügt, wenn die Beschwerdeführerinnen plausibel darlegen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben sind. Da die Beschwerdeführerinnen behaupteten, das Gebäude sei von kantonaler Bedeutung, wurde die Plausibilität bejaht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig erachtet.
  • Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 113 BGG i.V.m. Art. 114 lit. a BGG unzulässig, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht.
2. Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung nur, wenn diese offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder unter Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG erfolgt ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen legten in ihrer Beschwerde jedoch appellatorisch ihren eigenen Sachverhalt dar, ohne Willkür oder offensichtliche Unrichtigkeit der kantonsgerichtlichen Feststellungen zu rügen. Neue Beweismittel, wie eine kommunale Entscheidung vom 19. August 2025, die nach dem angefochtenen Urteil erging, sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Das Bundesgericht stützte sich daher ausschliesslich auf den Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil festgestellt wurde.

3. Streitgegenstand

Als Streitgegenstand verblieb die Frage der Zuständigkeit des Staatsrats für das Subventionsgesuch. Die Ablehnung des Ausstandsgesuchs war nicht mehr umstritten. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten auch nicht mehr, das Gebäude sei von nationaler Bedeutung.

4. Willkürliche Anwendung kantonalen Rechts

Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in einem krassen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe ergeht oder eine klare Rechtsnorm verletzt. Es reicht nicht aus, dass eine andere Lösung möglich oder gar vorzugswürdig wäre.

  • Argumentation des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht bestätigte die Nicht-Eintretensverfügung des Staatsrats mit der Begründung, das Gebäude sei ein Objekt von kommunaler Bedeutung. Gemäss Art. 24 Abs. 3bis LcPN seien primär die Gemeinden für die Kosten solcher Objekte zuständig. Eine kantonale Unterstützung gemäss Art. 24 Abs. 3ter LcPN sei subsidiärer Natur und setze eine vorherige Entscheidung der Gemeindebehörde voraus, die im vorliegenden Fall fehle.
  • Rügen der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen führten aus, die Vorinstanzen hätten eine willkürliche und unhaltbare Auslegung des kantonalen Rechts vorgenommen. Sie begründeten diese Behauptung jedoch nicht hinreichend und legten nicht dar, inwiefern die Interpretation des Kantonsgerichts unhaltbar sein sollte. Ihre Verweise auf die kantonale Pflicht zur Zusammenarbeit (Art. 3 LcPN) oder auf die Klassifizierungskriterien (Art. 10 LcPN) reichten nicht aus, um die willkürliche Natur der Auslegung nachzuweisen.
  • Mangelnde Substantiierung: Auch die Rügen der Verletzung von Art. 31a LcPN (Pflicht zu einer Gesamtentscheidung) und Art. 7 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (LPJA, wonach die unzuständige Behörde die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet) wurden nicht genügend substanziiert. Die Beschwerdeführerinnen zeigten nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht diese Bestimmungen willkürlich angewendet hätte. Gleiches galt für eine ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
  • Fazit: Die Rügen der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts waren unbegründet oder ungenügend motiviert.
5. Rechtsverweigerung und Verletzung des Rechts auf Justiz

Die Beschwerdeführerinnen rügten zudem, das Nicht-Eintreten auf ihr Subventionsgesuch stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung ihres Rechts auf Justiz (Art. 29 ff. BV) dar.

  • Mangelnde Substantiierung: Diese Rügen wurden ebenfalls nicht klar und präzise im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG dargelegt und waren daher unzulässig.
  • Keine formelle Rechtsverweigerung: Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn eine Behörde ein Gesuch oder eine Beschwerde, die form- und fristgerecht eingereicht wurde, nicht behandelt, obwohl sie es müsste. Im vorliegenden Fall hatten die kantonalen Behörden den Beschwerdeführerinnen mehrfach erklärt, nicht auf das Subventionsgesuch eintreten zu können, und der Staatsrat hatte schliesslich eine formelle Nicht-Eintretensverfügung erlassen. Es lag somit keine passive Untätigkeit vor. Eine Nicht-Eintretensverfügung stellt keine Rechtsverweigerung dar, wenn die Voraussetzungen für ein Eintreten nicht erfüllt sind (vgl. Urteil 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.1).
  • Art. 29a BV (Rechtsweggarantie): Die Rechtsweggarantie gibt den Bürgern nicht das Recht, ihren Verfahrensweg frei zu wählen oder sich den gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entziehen. Das Kantonsgericht hatte, die Auslegung des Staatsrats bestätigend, festgehalten, dass das kantonale Recht eine vorherige Entscheidung der Gemeindebehörden für Objekte kommunaler Bedeutung erfordere, bevor der Kanton subsidiär eingreifen könne. Den Beschwerdeführerinnen stand es offen, die kommunale Entscheidung vom 19. August 2025 anzufechten und, im Falle eines Erfolgs, anschliessend ein kantonales Finanzierungsgesuch zu stellen. Dieser Verfahrensweg respektierte die Rechtsweggarantie.
Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Nicht-Eintretensverfügung des Kantons Wallis auf ein Subventionsgesuch für ein Dorfhaus. Die Kernpunkte des Urteils sind:

  1. Zuständigkeit und Objektklassifizierung: Die kantonale Gesetzgebung (LcPN) unterscheidet zwischen Objekten nationaler/kantonaler Bedeutung (primäre Kantonszuständigkeit, Recht auf Subvention) und kommunaler Bedeutung (primäre Gemeindezuständigkeit, kantonale Subvention nur subsidiär und ohne Rechtsanspruch).
  2. Voraussetzung einer kommunalen Entscheidung: Für Objekte kommunaler Bedeutung ist eine kantonale Subventionsgewährung gemäss Art. 24 Abs. 3ter LcPN nur möglich, wenn zuvor eine Entscheidung der zuständigen Gemeindebehörde vorliegt.
  3. Fehlende Vorabentscheidung: Da im vorliegenden Fall eine solche kommunale Vorabentscheidung fehlte, war der Kanton Wallis nicht zuständig, über das kantonale Subventionsgesuch materiell zu befinden.
  4. Keine Willkür: Die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanzen, welche diese Sequenz der Zuständigkeiten festlegt, wurde vom Bundesgericht nicht als willkürlich befunden, da die Beschwerdeführerinnen dies nicht hinreichend begründet hatten.
  5. Keine Rechtsverweigerung: Die formelle Nicht-Eintretensverfügung stellt keine Rechtsverweigerung dar, da sie auf fehlenden materiellen Voraussetzungen beruhte und ein rechtlich vorgesehener Weg (Anrufung der Gemeinde) bestand.
  6. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Trotz des Prinzips, dass bei fehlendem Rechtsanspruch auf Subvention diese Beschwerdeform unzulässig ist, wurde sie hier aufgrund der "Doppelrelevanz" und der plausiblen Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Objekt sei von kantonaler Bedeutung, zugelassen, um die materielle Frage der Zuständigkeit klären zu können.