Im Folgenden wird das Urteil 4A_294/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2026 detailliert zusammengefasst.
Einleitung
Das Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Die Beschwerdeführerin, A._ Limited (eine zyprische Gesellschaft), begehrte die Aufhebung eines Schiedsentscheids eines Dreierschiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 7. Mai 2025 (ICC Nr. 27807/ELU). Das Schiedsgericht hatte die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, welche eine Schadloshaltung wegen angeblicher Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin, B._ SA (eine staatliche Gesellschaft aus V.__), geltend gemacht hatte.
Sachverhalt und Schiedsentscheid
Die Parteien hatten 2021 einen Vertrag (der "Vertrag 2021") über den Verkauf und die Lieferung von jährlich 1 Million Pfund Uran-Konzentrat für die Jahre 2024, 2025 und 2026 geschlossen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch verschiedene Erklärungen und ihr Verhalten zwischen Februar und April 2023 eine antizipatorische Vertragsverletzung ("anticipatory repudiatory breach of the contract") begangen, indem sie zu verstehen gegeben habe, den Vertrag 2021 nicht mehr einzuhalten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin den Vertrag mit Schreiben vom 17. April 2023 gültig beendet und forderte eine Entschädigung von USD 180'408'056 nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies und warf ihrerseits der Beschwerdeführerin Vertragsbruch und ungerechtfertigte Abstandserklärung vor, was sie zur Beendigung des Vertrags 2021 am 19. April 2023 berechtigt habe.
Die Parteien hatten in Art. 17 des Vertrags 2021 eine Schiedsklausel vereinbart, welche die Anwendung der materiellen Gesetze von England und Wales (unter Ausschluss aller anderen Gesetze) vorsah und ein Schiedsverfahren unter den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Genf festlegte.
Das Schiedsgericht führte ein umfangreiches Beweisverfahren durch und wies mit Endentscheid vom 7. Mai 2025 die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt eine Absicht zur Nichterfüllung oder eine Vertragsverletzung manifestiert habe. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin selbst durch ihre vermeintliche Vertragsbeendigung am 17. April 2023 vertragsbrüchig geworden ("repudiatory breach of contract" bzw. "renounced the July 2021 Contract"), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2023 rechtmässig akzeptiert und den Vertrag gültig beendet habe.
Anträge der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Schiedsentscheids. Darüber hinaus verlangte sie, das Schiedsgericht anzuweisen, ihr das rechtliche Gehör bezüglich der Feststellung einer "single umbrella relationship" zwischen den Parteien sowie bezüglich des "2024 Price Issue" und des "Bankruptcy Issue" zu gewähren und ihre Forderungen neu zu beurteilen.
Rechtliche Grundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts
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Zulässigkeit der Beschwerde im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit:
- Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG), da der Sitz des Schiedsgerichts in Genf lag und die Parteien ihren Sitz ausserhalb der Schweiz hatten (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
- Kassatorische Natur der Beschwerde: Gemäss Art. 77 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h., sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder im Falle einer Rückweisung an das Schiedsgericht. Die darüberhinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin, dem Schiedsgericht konkrete Anweisungen zu erteilen (z.B. zur Wiederaufnahme des Beweisverfahrens zu bestimmten Punkten), wurden daher als unzulässig erachtet und darauf nicht eingetreten (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.3.4).
- Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet wurden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Appellatorische Kritik, d.h. eine blosse materielle Kritik am Schiedsentscheid, ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1).
- Bindung an den Sachverhalt: Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für den Prozesssachverhalt. Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung ist selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung ausgeschlossen, es sei denn, es werden zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht, die ausnahmsweise eine Überprüfung erlauben (z.B. Willkür im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG, hier aber nicht gerügt) (BGE 150 III 89 E. 4.2.1). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgenommene eigene Sachverhaltsdarstellung, die von den Feststellungen des Schiedsgerichts abwich, wurde daher nicht berücksichtigt.
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Rüge der Gehörsverletzung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG):
- Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, welches gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu wahren ist. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Gehörsanspruch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – anders als im nationalen Recht – keinen Anspruch auf eine Begründung des Entscheids beinhaltet (BGE 142 III 360 E. 4.1.1). Er sichert aber das Recht der Parteien, sich zu allen wesentlichen Tatsachen und Rechtsstandpunkten zu äussern, Beweismittel einzubringen und an den Verhandlungen teilzunehmen. Das Schiedsgericht muss die entscheiderheblichen Fragen prüfen und behandeln, ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen explizit auseinanderzusetzen.
- Wichtige Abgrenzung: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Schiedsgericht lediglich eine vom Standpunkt einer Partei abweichende materielle Beurteilung vornimmt. Es darf keine inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge geübt werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2).
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Beurteilung der spezifischen Gehörsrügen:
Schlussfolgerung
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde insgesamt nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde für die Gerichtskosten von Fr. 200'000.- und eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 250'000.- verpflichtet.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Kassatorische Natur: Die Beschwerde gegen Schiedsentscheide ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur; das Bundesgericht kann den Entscheid aufheben, aber keine Anweisungen an das Schiedsgericht erteilen oder die Sache materiell neu beurteilen.
- Bindung an den Sachverhalt: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden und kann diese nicht berichtigen oder ergänzen, auch nicht bei vermeintlicher Unrichtigkeit. Eigene Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin bleiben unberücksichtigt.
- Umfang der Gehörsrüge: Das rechtliche Gehör in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit umfasst keine Begründungspflicht des Schiedsentscheids. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Schiedsgericht von der Rechtsauffassung einer Partei abweicht oder ein Argument implizit verwirft, ohne es explizit zu widerlegen.
- Keine Überraschungsrechtsprechung bei Tatsachenfeststellung: Die Rüge einer "überraschenden" Feststellung einer langjährigen Geschäftsbeziehung durch das Schiedsgericht war unzulässig, da die Beschwerdeführerin selbst eine solche Beziehung geltend gemacht hatte und es sich um eine Tatsachenfeststellung, nicht um eine überraschende Rechtsanwendung, handelte.
- Keine Kritik an Beweiswürdigung: Unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge kann keine Kritik an der Beweiswürdigung oder der materiellen Beurteilung des Schiedsgerichts geübt werden. Die Beanstandung der Nichtbeachtung bestimmter Argumente ("Preis", "Konkursgefahr") wurde als unzulässige appellatorische Kritik zurückgewiesen.
- Ergebnis: Die Beschwerde wurde aufgrund dieser prozessualen und materiellen Unzulässigkeit der vorgebrachten Rügen nicht entgegengenommen.