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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_66/2024 vom 18. Februar 2026 befasst sich detailliert mit der Auslegung des Umfangs einer Wegdienstbarkeit und der Frage der Arbitrarität bei der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.
Sachverhalt
Die Streitigkeit betrifft eine Wegdienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 4020 (dienendes Grundstück, im Eigentum des Rekurrenten A._) zugunsten der Grundstücke Nrn. 4025, 4026 und 4027 (herrschende Grundstücke, im Eigentum der Intimierten B._, C._ und der Erben von D._).
Die Ursprünge der Grundstücke und Dienstbarkeiten reichen bis zum Grossvater des Rekurrenten, H._, zurück. H._ war Eigentümer der ursprünglichen Parzelle Nr. 143. Im Jahr 1967 teilte er das Grundstück und übertrug die Parzelle Nr. 143a (heute Nr. 4029) seinem Sohn F.__. Eine Wegdienstbarkeit zugunsten des verbleibenden Grundstücks Nr. 143 (später in weitere Parzellen unterteilt, u.a. Nr. 4020) wurde auf Nr. 143a errichtet und später im Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 1975 teilte H._ seine verbleibende Parzelle Nr. 143 erneut in vier separate Grundstücke auf: Nr. 143 (neu, heute Nr. 4020, mit dem Wohnhaus des Grossvaters), Nr. 143b (heute Nr. 4027), Nr. 143c (heute Nr. 4026) und Nr. 143d (heute Nr. 4025). Er übertrug die Parzellen 143b, c und d seinen Söhnen K._ und G.__. Im selben Notariatsakt wurde die strittige Wegdienstbarkeit zugunsten der Parzellen Nrn. 143b, c und d (heute Nrn. 4027, 4026 und 4025) und zu Lasten der Parzellen Nrn. 143 (neu), 143b, c und d (heute Nrn. 4020, 4027, 4026 und 4025) errichtet. Diese Dienstbarkeit sah ein 3 Meter breites Wegrecht "entlang der südlichen Grenze der Grundstücke" vor, wie es auf einem beigefügten Skizze punktiert eingezeichnet war.
A._ (Rekurrent), Enkel von H._, erwarb die Parzelle Nr. 4020 im Jahr 2004. Er wurde auf die Existenz der Dienstbarkeit hingewiesen. Vor seiner Übernahme nutzten die Berechtigten der herrschenden Grundstücke (4025, 4026, 4027) den Durchgang über die Parzelle Nr. 4020 zu Fuss und mit Fahrzeugen entlang der südlichen Grenze, dann aber diagonal über den westlichen Teil des Grundstücks, um in der Mitte der Westgrenze auf die Rue de V.__ zu gelangen. Dieser Zugangspunkt bot die beste Sicht. Der südwestliche Winkel des Grundstücks war damals durch Bäume und einen Parkplatz blockiert. Diese Nutzung wurde über 30 Jahre lang friedlich und unbestritten praktiziert.
Nach 2004 nahm A._ Bauarbeiten vor, die den diagonalen Zugang zur Rue de V._ erschwerten. Trotzdem wurde der Weg weiterhin genutzt. Erst im Jahr 2020, nachdem A._ im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens Kenntnis von der 1975er-Skizze genommen hatte, beschloss er, den Zugang auf den südwestlichen Winkel seines Grundstücks zu beschränken und nahm entsprechende bauliche Veränderungen vor. Dieser neue Zugang ist jedoch wegen mangelnder Sicht schlecht befahrbar. A._ installierte auch Betonbegrenzungen auf dem bis dahin genutzten Weg.
Vorinstanzliche Verfahren
Die Intimierten reichten beim Bezirksgericht Klage ein mit dem Hauptantrag, die Dienstbarkeit gemäss dem historisch genutzten diagonalen Verlauf (ihrem Plan Nr. 31) zu ändern/präzisieren und Hindernisse zu beseitigen. A.__ beantragte widerklageweise die Löschung der Dienstbarkeit oder, falls dies nicht möglich sei, die Beschränkung des Zugangs auf den südwestlichen Winkel gemäss der Skizze von 1975.
Das Bezirksgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit statt.
Das Kantonsgericht hiess die Appellation der Intimierten gut. Es stellte fest, dass die strittige Dienstbarkeit gemäss dem Plan Nr. 31 (dem historisch genutzten diagonalen Verlauf) auszuüben sei. Es ermächtigte die Intimierten, die Eintragung im Grundbuch entsprechend anzupassen. Des Weiteren ordnete es A._ an, alle Hindernisse auf dem Weg zu beseitigen, untersagte ihm weitere Behinderungen und wies seine Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit ab. A._ wurde jedoch gestattet, zwei spezielle Bremsschwellen am südlichen Rand seiner Parzelle anzubringen.
Anträge vor Bundesgericht
A.__ reichte eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte hauptsächlich die Abweisung der Klage, die Gutheissung seiner Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit. Subsidiär beantragte er die Beschränkung des Wegrechts auf die im Grundbuch eingetragene, südwestliche Achse seines Grundstücks und die Erlaubnis, Bremsschwellen anzubringen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da der Streitwert unter 30'000 CHF liegt. Es untersucht nur Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür (Art. 9 BV), und legt seiner Beurteilung den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, es sei denn, dieser wurde willkürlich festgestellt (Art. 118 BGG).
1. Auslegung des Dienstbarkeitsinhalts nach Art. 738 ZGB
Das Bundesgericht fasst die Auslegungsgrundsätze für Dienstbarkeiten nach Art. 738 ZGB zusammen: * Priorität des Grundbucheintrags: Dieser ist massgebend, wenn er Rechte und Pflichten klar bezeichnet (Abs. 1). * Erwerbstitel und Belege: Ist der Grundbucheintrag unklar oder lückenhaft, kann der Umfang der Dienstbarkeit durch ihren Ursprung (den Erwerbstitel, z.B. den Errichtungsakt mit Plan) präzisiert werden (Abs. 2). Dabei ist zu beachten, dass nur ein Auszug aus der amtlichen Vermessung am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilhat, nicht aber ein Lageplan (BGE 151 III 269 E. 2.1; 5A_472/2021 E. 4.3). * Ausübung: Kann der Inhalt der Dienstbarkeit auch durch den Erwerbstitel nicht bestimmt werden, so kann er durch die Art und Weise der langjährigen, friedlichen und gutgläubigen Ausübung präzisiert werden (Abs. 2).
2. Auslegung des Errichtungsakts
Der Errichtungsakt ist wie jeder Vertrag auszulegen. Zuerst ist der tatsächliche und übereinstimmende Parteiwille (subjektiver Parteiwille) zu ermitteln. Dazu sind alle Erklärungen, das Verhalten der Parteien sowie Umstände vor, während und nach Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Gelingt dies nicht, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip (objektiver Parteiwille) auszulegen, d.h. wie die Erklärungen und Verhaltensweisen nach Treu und Glauben verstanden werden durften (BGE 151 III 269 E. 2.2).
Bei Dritten, die nicht Vertragspartei des Dienstbarkeitserrichtungsakts waren, wird die Auslegung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs. 1 ZGB) eingeschränkt. Persönliche Umstände und Motive, die nicht aus dem Errichtungsakt hervorgehen, sind einem gutgläubigen Dritten nicht entgegenhaltbar. Handelt der Dritte jedoch bösgläubig (kannte er den wirklichen Willen der Parteien oder hätte er ihn kennen müssen), erfolgt die Auslegung wie zwischen den ursprünglichen Parteien (5A_113/2013 E. 3.2).
3. Anwendung im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht bestätigt die kantonsgerichtliche Würdigung, die im Wesentlichen auf die Ermittlung des subjektiven Willens der Parteien des Errichtungsakts abzielte.
Böser Glaube des Rekurrenten: Das Bundesgericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich, wonach A.__ beim Erwerb seines Grundstücks im Jahr 2004 kein gutgläubiger Dritter war. Seine familiären Bindungen, seine Kenntnis der langjährigen Nutzung durch seinen Grossvater und die Möglichkeit, sich mit seiner Familie über den Zweck der Dienstbarkeit auszutauschen, liessen den Schluss zu, dass er den Zweck und den Umfang der Dienstbarkeit gemäss dem Willen der Parteien des Akts von 1975 kannte. Erst später, im Schlichtungsverfahren, nahm er Kenntnis vom Errichtungsakt und der Skizze. Die Vorinstanz durfte ihm daher den subjektiven Willen der ursprünglichen Parteien entgegenhalten.
Wille der Parteien des Errichtungsakts (H.__ und Söhne):
Abweisung der Rügen des Rekurrenten:
4. Weitere Rügen
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Rekurrenten abgewiesen. Es bestätigte die Auslegung des Dienstbarkeitsinhalts durch die Vorinstanz nach Art. 738 ZGB. Die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente sind: