Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_844/2024 vom 16. Februar 2026)

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, Aktenzeichen 5A_844/2024, datiert vom 16. Februar 2026, befasst sich mit der Beschwerde in Zivilsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen B._ (Beschwerdegegnerin). Gegenstand des Verfahrens ist die Ergänzung eines in der Schweiz anerkannten deutschen Scheidungsurteils durch schweizerische Gerichte, insbesondere hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Die Ehe der Parteien, die seit 2006 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, wurde 2018 durch das Amtsgericht Stralsund/Deutschland geschieden. Dieses Urteil regelte den in Deutschland gelegenen Vorsorgeausgleich, behielt die Teilung des in der Schweiz gelegenen Vorsorgevermögens jedoch vor. Nach der Anerkennung des deutschen Statusentscheids in der Schweiz erhob die Beschwerdegegnerin Klage beim Kreisgericht St. Gallen auf Ergänzung des deutschen Urteils. Das Kreisgericht regelte den Kindesunterhalt sowie die elterliche Sorge und Obhut, verzichtete jedoch auf die Festlegung nachehelichen Unterhalts und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer. Das Kantonsgericht St. Gallen korrigierte dieses Urteil in der Berufung, indem es dem Beschwerdeführer nachehelichen Unterhalt auferlegte und die güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Beschwerdegegnerin zu seinen Lasten festsetzte. Gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht.

2. Anwendbares Recht und Zuständigkeit

Das Bundesgericht stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu Recht unbestritten war (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Bst. a IPRG; Art. 2 LugÜ). Ebenso wurde die Anwendung des schweizerischen Rechts als zutreffend erachtet (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. a IPRG; Art. 4 und 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUÜ] sowie die Vorbehalte der Schweiz nach Art. 15 und 24 HUÜ). Die Parteien sind deutsch-schweizerische Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz.

3. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB)

3.1. Massgeblicher Lebensstandard und Beweislast

Das Kantonsgericht bejahte einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin und legte für die Berechnung des geschuldeten Beitrags die den Parteien zur Verfügung stehenden Mittel und deren Bedarf für sechs verschiedene Phasen fest. Es ging dabei davon aus, dass der Lebensstandard der bis 2015 zusammenlebenden Familie vermutungsweise mindestens jenem Standard entsprach, der mit dem zwischen dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 erwirtschafteten Einkommen finanziert werden konnte.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 8 und 125 ZGB, da das Kantonsgericht den Lebensstandard im Zeitpunkt der Trennung nicht festgestellt, sondern auf spätere Zahlen abgestellt und damit die Beweislast für den letzten gemeinsamen Lebensstandard zu Unrecht (faktisch) ihm auferlegt habe.

Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht zum Ergebnis gelangte, der zuletzt gemeinsam gelebte Standard habe jenem Standard entsprochen, den die Parteien im Jahre 2021 erreicht haben. Damit liege ein positives Beweisergebnis vor, wodurch die Frage der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gegenstandslos werde (vgl. BGE 151 III 122 E. 6.1; 141 III 241 E. 3.2). Die Rüge bezog sich daher nicht auf die Beweislast, sondern auf die richterliche Beweiswürdigung, welche nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV) überprüfbar ist.

3.2. Verhandlungsmaxime und zweistufig-konkrete Methode

Der Beschwerdeführer monierte zudem eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO), da die Beschwerdegegnerin den letzten gemeinsamen Lebensstandard zahlenmässig weder behauptet noch belegt, sondern sich auf den Zeitraum ab 2020 beschränkt habe.

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gelte (Art. 277 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Zwar würden Erkenntnisse aus der Kindesunterhaltsfestsetzung, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt, berücksichtigt (BGE 148 III 270 E. 6.4; 147 III 301 E. 2.2). Im vorliegenden Fall wirke sich dies jedoch nicht aus, da der Kindesunterhalt nicht grundsätzlich auf die gemeinsame letzte Lebenshaltung begrenzt sei und kein entsprechender Streitpunkt vorlag.

Für die erstmalige Festsetzung des Unterhalts obliege die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente grundsätzlich der unterhalt ansprechenden Person, hier der Beschwerdegegnerin (Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3). Die vom Kantonsgericht angewandte zweistufig-konkrete Methode beruhe auf der Annahme, dass während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich sämtliches Einkommen für die Lebenshaltung verwendet wurde. Die Vermutung besage, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht über dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liegt.

Die Beweislast dafür, dass die so ermittelten Unterhaltsbeiträge zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führen, trage die unterhaltsverpflichtete Person. Diese habe damit eine Sparquote oder einen tieferen Überschuss während des Zusammenlebens zu behaupten und nachzuweisen (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteile 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 5.1.4; 5A_143/2024 vom 11. September 2024 E. 6; 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2). Da der Beschwerdeführer keine hinreichenden Behauptungen zum ehelichen Lebensstandard aufgestellt oder Beweismittel bezeichnet hatte, war das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

4. Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 196 ff. ZGB)

Unbestritten war, dass die Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen und der massgebende Zeitpunkt für die Feststellung des Bestands von Errungenschaft und Eigengut (Art. 207 Abs. 1 ZGB) der 27. Januar 2017 ist.

4.1. Berücksichtigung von Nachsteuern (Latente Lasten)

Die Beschwerdegegnerin hatte verschiedene nicht versteuerte Vermögenswerte nachträglich angezeigt, was am 9. Juli 2021 zur Festsetzung von Nachsteuern in Höhe von Fr. 10'329.-- für die Jahre 2011 bis 2016 führte. Das Kantonsgericht berücksichtigte diese Steuerschuld bei der Berechnung der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin. Es argumentierte, dass für die Bewertung der Vermögensobjekte (Art. 214 Abs. 1 ZGB) der Nettoverkehrswert massgebend sei, wobei auch Belastungen, die sich erst in Zukunft realisieren, zu berücksichtigen seien. Eine latente Steuerlast bewirke eine Wertverminderung.

Der Beschwerdeführer hielt dies für rechtsfehlerhaft, da am massgeblichen Stichtag (27. Januar 2017) keine latente Steuerlast bestanden und die Nachsteuern nicht fällig gewesen seien.

Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz. Es stellte klar, dass der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreite, dass auf dem Vermögen der Beschwerdegegnerin eine rechtskräftig festgesetzte Steuerschuld lastete. Seine Argumente zur Begrifflichkeit "latente Steuern" blieben unklar. Weshalb es falsch sei, diese Steuerlast bei der Bewertung der Vermögenswerte zu berücksichtigen, legte der Beschwerdeführer nicht dar und setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Überlegung auseinander, wonach latente Lasten als wertvermindernde Faktoren in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind (vgl. BGE 125 III 50 E. 2a/cc). Auch seine Bedenken bezüglich Berechnungsschwierigkeiten wies das Bundesgericht zurück, da solche Lasten vom Gericht ex aequo et bono ermittelt werden können (BGE 135 III 513 E. 9.4.1; 125 III 50 E. 2b/bb).

4.2. Forderung aus unerlaubter Handlung

Das Landgericht Köln hatte dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. März 2018 einen Anspruch über EUR 96'101.-- zzgl. Zinsen aufgrund einer unerlaubten Handlung vom 1. Februar 2016 zugesprochen. Das Kantonsgericht bezog diese Forderung in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein. Es begründete dies damit, dass für den Erwerb eines Vermögenswerts der Entstehungszeitpunkt des Rechts massgebend sei, und die Schadenersatzforderung am 1. Februar 2016 und damit vor dem Stichtag entstanden sei.

Der Beschwerdeführer argumentierte, es sei zwischen dem Entstehen des Schadens und dem Entstehen der Forderung zu unterscheiden, wobei für Letzteres auf das Datum des Urteils vom 27. März 2018 abzustellen sei. Es habe sich vor dem Stichtag lediglich um eine unbezifferte Anwartschaft gehandelt.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Ansicht. Es hielt fest, dass für das Vorhandensein von Vermögen im Auflösungszeitpunkt der Entstehungszeitpunkt der betroffenen Rechte massgebend sei. Bei Forderungen komme es auf deren Begründung an (Urteil 5A_780/2019 vom 31. August 2020 E. 5.3). Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz entstehe im Zeitpunkt, in dem der Schuldner pflichtwidrig handle (BGE 137 III 16 E. 2.3). Die gerichtliche Anerkennung mache den Anspruch lediglich unbestreitbar und vollstreckbar, führe aber nicht zu dessen Entstehung.

4.3. Nachweis des Eigenguts

Das Kreisgericht hatte dem Beschwerdeführer bei Eheschluss vorhandene Vermögenswerte bei zwei Banken als Eigengut angerechnet. Das Kantonsgericht reduzierte diesen Betrag drastisch auf Fr. 56.14, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass diese Vermögenswerte am güterrechtlich massgebenden Stichtag (27. Januar 2017) noch vorhanden waren.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, diesen Nachweis nicht erbracht zu haben, rügte jedoch, die Vorinstanz stelle überspitzte Anforderungen an den Nachweis des Eigenguts. Er verwies darauf, dass Eheleute ihre finanziellen Belange erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisierten, zumal die Parteien als deutsches Ehepaar ihr Vermögen nach den Regeln der deutschen Zugewinngemeinschaft verwaltet hätten, wo der Nachweis des Verbleibs des Anfangsvermögens nicht erforderlich sei. Die Lösung der Vorinstanz sei zudem nicht plausibel und führe zu einem ungerechten Ergebnis.

Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelte. Der Ehegatte, der Eigengut behaupte, trage die Beweislast (Urteil 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019 E. 3.1). Für den Beweis des Eigenguts gelte das Regelbeweismass (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweisschwierigkeiten führten nicht zu einer Beweiserleichterung oder einer Beweisnot, die das Herabsetzen des Regelbeweismasses erlauben würde (vgl. Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.3; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011 S. 287 ff., 297 f.). Die Erfahrungstatsache, dass Eheleute ihre Finanzen nicht für eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren, begründe lediglich im Zusammenhang mit dem Nachweis von Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen eine natürliche Vermutung, dass die Substanz des Eigenguts nicht angegriffen wurde, was hier aber nicht das Thema sei.

Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der deutschen Zugewinngemeinschaft sei irrelevant, da mangels Rechtswahl schweizerisches Recht anwendbar sei und die Parteien die Folgen unzutreffender Annahmen zum Inhalt des schweizerischen Rechts tragen müssten. Auch die Behauptung eines "ungünstigen Ergebnisses" sei die Folge des misslungenen Nachweises des Eigenguts. Die Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz genügte den strengen Anforderungen an eine Willkürrüge (Art. 9 BV) nicht.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes ab. Es bestätigte, dass für die Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für einen tieferen ehelichen Lebensstandard oder eine Sparquote trug, diese jedoch nicht erfüllt hatte. Die vom Kantonsgericht zur Ermittlung des Lebensstandards herangezogenen Zahlen waren nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestätigte das Bundesgericht, dass Nachsteuern bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie nach dem Stichtag fällig werden, da sie als wertmindernde "latente Lasten" wirken. Auch eine Schadenersatzforderung wurde in das güterrechtliche Vermögen einbezogen, da der Anspruch bereits vor dem massgeblichen Stichtag entstanden war, unabhängig von der späteren gerichtlichen Anerkennung. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis von Eigengut nicht erbracht hatte. Es lehnte eine Beweiserleichterung aufgrund von Beweisschwierigkeiten oder der vermeintlichen Anwendung deutschen Güterrechts ab und betonte, dass derjenige, der Eigengut geltend macht, dieses nach dem Regelbeweismass nachweisen muss.