Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_447/2025 vom 16. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 5A_447/2025 des Bundesgerichts vom 16. Februar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde eines Vaters (A.__, nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für ein kantonales Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die Frage, ob das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu Recht verweigert hat, weil es die kantonale Beschwerde des Vaters betreffend sein Kontakt- und Besuchsrecht als aussichtslos beurteilte.

II. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Der Beschwerdeführer und die Mutter (B.__) sind die Eltern dreier Söhne (geb. 2006, 2008, 2009). Die familiäre Situation ist seit 2011 durch Berichte über häusliche Gewalt und Auseinandersetzungen belastet. Bereits 2019 wurde gegen den Vater ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Mutter verhängt, welches auch im Scheidungsurteil vom 20. September 2019 bestätigt wurde. Im Scheidungsurteil wurde das väterliche Besuchsrecht für die beiden älteren Söhne superprovisorisch sistiert, wenngleich eine Wiederanbahnung des Kontakts angestrebt wurde. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal ernannte einen Erziehungsbeistand.

In der Folge kam es wiederholt zu Meldungen, wonach der Beschwerdeführer die Annäherungs- und Kontaktverbote missachtete, seine Familie belästigte und bedrohte. Nach einer Gefährderansprache durch das Bedrohungsmanagement verlangte der Vater im Mai 2021 einen Entscheid der KESB zu seinem Kontakt- und Besuchsanspruch. Die KESB lehnte mit Entscheid vom 30. Juni 2022 eine Neuregelung des Besuchs- und Kontaktrechts ab und hob das sistierte Besuchsrecht gegenüber den beiden älteren Söhnen auf.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte primär die Regelung eines Besuchsrechts, eventualiter ein begleitetes Besuchsrecht oder Erinnerungskontakte. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Beschwerdeverfahren.

Zwischenzeitlich erliess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 19. Juli 2022 ein superprovisorisches Annäherungs- und Kontaktverbot des Vaters gegenüber seinen Söhnen C._ und D._. Das Kantonsgericht sistierte daraufhin im November 2022 das Beschwerdeverfahren, da der Ausgang der beim Zivilkreisgericht hängigen Verfahren als präjudiziell erachtet wurde.

Nachdem das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2023 das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber den Söhnen bis Juli 2027 verlängert und der Mutter am 9. Februar 2024 das alleinige Sorgerecht zugesprochen hatte, hob das Kantonsgericht die Sistierung auf. Mit Urteil vom 2. April 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde des Vaters ab (soweit nicht gegenstandslos) und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde. Zudem auferlegte es dem Vater die Gerichts- und Parteikosten. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass der Rechtsweg im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege dem in der Hauptsache folgt. Da es hier um das Kontakt- und Besuchsrecht (eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG) geht, ist die Beschwerde zulässig. Auch dass das Kantonsgericht als einzige Instanz über die URP entschieden hat, ist unproblematisch (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 BGG zur Beschwerde legitimiert. Das Bundesgericht ist daher auf die Beschwerde eingetreten.

2. Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP)

2.1 Anwendbares Recht und Prüfungsrahmen Da das ZGB im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine spezifischen Regelungen zur URP auf der Ebene der gerichtlichen Beschwerdeinstanz enthält, kommen die kantonalen Bestimmungen zur Anwendung. Das Kantonsgericht wendete § 22 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) an. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts grundsätzlich nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Willkür) hin, sofern entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3). Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Anwendung von § 22 Abs. 2 VPO sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerde umfassend gegen die Verweigerung der URP richtet und nicht nur gegen die unentgeltliche Verbeiständung. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass § 22 VPO geringere Anforderungen an die Erfolgsaussichten stellt als Art. 29 Abs. 3 BV, prüfte das Bundesgericht die Sache ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV.

2.2 Massstäbe für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf URP voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Prozessbegehren gelten als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Aussichtslosigkeit liegt nicht vor, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um URP. Die Prognose erfolgt aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei und unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es ist unzulässig, mit dem Entscheid über das Armenrechtsgesuch zuzuwarten und die URP rückwirkend zu entziehen, da dies den Zugang zum Gericht verunmöglichen würde (vgl. BGE 122 I 5 E. 4a; 1B_513/2022 E. 2.1).

2.3 Begründung des Kantonsgerichts für die Ablehnung der URP Das Kantonsgericht begründete die Abweisung der URP im Wesentlichen mit dem aktenkundigen Verhalten des Beschwerdeführers und der deutlichen und überzeugenden Haltung des Sohnes D._. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Drohung, übler Nachrede, Tätlichkeit und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden war (z.B. Urteil des Kantonsgerichts BL vom Juli 2022, Strafbefehl vom April 2021). Er habe Annäherungs- und Kontaktverbote mehrfach verletzt, ohne Rücksicht auf die Kinder. Insbesondere stützte sich das Kantonsgericht auf einen gewalttätigen Übergriff auf D._ im Juli 2022 und das daraufhin ergangene Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilkreisgerichts vom Dezember 2023. Das Kantonsgericht stellte fest, dass keine Verhaltensänderung des Vaters erkennbar sei. Er zeige sich uneinsichtig, unbeeindruckt von fachlichen Hilfsangeboten und rechtfertige sein Fehlverhalten. D._ habe bereits im September 2021 (im Alter von 13 Jahren) ausgeführt, dass der Vater ihn nicht wahrnehme und nur über die Mutter schimpfe. Die ablehnende Haltung von D._ (mittlerweile 16½ Jahre alt) sei zu respektieren, da sie auf einer gereiften Willensbildungsfähigkeit beruhe (bestätigt durch den Therapieverlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) vom Juni 2021). Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Vaters sei nicht ersichtlich, wie ein Besuchsrecht dem Kindeswohl zuträglich sein könnte.

2.4 Argumente des Beschwerdeführers gegen die kantonale Begründung Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (6. Oktober 2022) missachtet. Er führte an, dass das Kantonsgericht selbst im November 2022 von einer präjudiziellen Wirkung der Zivilkreisgerichtsverfahren ausging, was bedeute, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine Aussichtslosigkeit bestanden haben könne. Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass D._ bei der Gesuchseinreichung erst 14 Jahre alt gewesen sei und die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit massgeblich mit der Haltung des 16½-jährigen D._ sowie dem erst später ergangenen Urteil des Zivilkreisgerichts vom Dezember 2023 begründe. Diese nachträglich gewonnenen Erkenntnisse hätten im massgeblichen Prognosezeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden.

2.5 Widerlegung der Beschwerdeführer-Argumente durch das Bundesgericht Das Bundesgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück: * Sistierung des Verfahrens: Die Tatsache, dass das Kantonsgericht sein Verfahren sistierte, weil es anderen Verfahren präjudizielle Wirkung zuschrieb, lässt allein keine Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Zeitpunkt der URP-Gesuchseinreichung zu. Es wurde kein zwingender Ausschluss der Aussichtslosigkeit belegt. * Prognosezeitpunkt und Sachverhalt: Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass D._ im Oktober 2022 erst 14 Jahre alt war und das Urteil des Zivilkreisgerichts vom Dezember 2023 noch nicht vorlag. Es führte jedoch aus, dass die vom Kantonsgericht zur Begründung der Aussichtslosigkeit herangezogenen Tatsachen und Beweismittel – abgesehen von den Hinweisen auf die zwei Urteile des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost – allesamt aus der Zeit vor der Einreichung des URP-Gesuchs stammten (vor dem 6. Oktober 2022). Dazu gehören insbesondere: * Die strafrechtlichen Verurteilungen des Vaters (Juli 2022 und April 2021). * Die E-Mail des Bedrohungsmanagements (Oktober 2020). * Der Vorfall im Juli 2022 mit dem gewalttätigen Übergriff auf D._. * Die Anhörung des Vaters durch die KESB (Juli 2021). * Der Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021, welcher dem damals noch nicht einmal 13-jährigen D._ bereits eine gereifte Willensbildungsfähigkeit attestierte. * D.__s Anhörung vom September 2021, in der er seine ablehnende Haltung kundtat. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe genannt, weshalb das Kantonsgericht diese zum massgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegenden Sachverhalte und Aktenstücke nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung hätte erkennen und zur Beurteilung der Erfolgsaussichten hätte heranziehen müssen. Er widersprach insbesondere nicht der Feststellung, dass D._ bereits im Juni 2021 eine gereifte Willensbildungsfähigkeit zugeschrieben wurde. Daher konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die Vorinstanz – selbst wenn sie die URP-Beurteilung strikt aus der Optik des Gesuchszeitpunkts vorgenommen hätte – nicht zum Schluss hätte kommen dürfen, dass seine kantonale Beschwerde aussichtslos war.

IV. Fazit des Bundesgerichts Der Beschwerdeführer konnte die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen war, nicht erschüttern. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde ebenfalls abgewiesen, da die Rechtsbegehren von Anfang an als aussichtslos galten (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Vaters gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für sein kantonales Kontakt-/Besuchsrechtsverfahren abgewiesen. Es bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die kantonale Beschwerde des Vaters aussichtslos war. Entscheidend war hierbei die Einhaltung des Prognosezeitpunkts für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung). Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht seine Einschätzung der Aussichtslosigkeit primär auf bereits vor der Gesuchseinreichung vorhandene aktenkundige Tatsachen stützte, insbesondere das fortgesetzte missbräuchliche und gewalttätige Verhalten des Vaters sowie die bereits damals festgestellte reife und ablehnende Haltung des betroffenen Sohnes D.__. Spätere Urteile und die zwischenzeitliche Alterserhöhung des Sohnes dienten lediglich als Bestätigung dieser bereits bestehenden Umstände und begründeten keine unzulässige rückwirkende Prognose.