Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Gegenstand des Verfahrens
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Gegenstand ist die behördliche Anordnung einer Ersatzvornahme zum Abbruch eines Rohbaus auf Kosten der Grundeigentümerin. Die Beschwerdeführerin, A.__, wehrt sich gegen die vom Gemeinderat Freienbach angeordnete, ersatzvornahmeweise Ausführung der Abbruchverpflichtung eines auf ihrem Grundstück (KTN 5) in Bäch SZ befindlichen Rohbaus eines Zweifamilienhauses.
2. Sachverhaltsübersicht
Die Ausgangslage bilden Baubewilligungen aus den Jahren 2009-2011 für den Neubau mehrerer Häuser, darunter ein Zweifamilienhaus. Nach der Baufreigabe im März 2012 wurden die Bauarbeiten kurz darauf, per 31. Juli 2013, unterbrochen und seither nicht wieder aufgenommen. Der Rohbau des Zweifamilienhauses auf KTN 5 blieb unvollendet stehen.
3. Zentrale rechtliche Fragen und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren; beschränkter Prüfungsrahmen (E. 3 und E. 6)
Das Bundesgericht hebt hervor, dass zwischen dem Entscheidungsverfahren (Ergehen der Sachverfügung) und dem Vollstreckungsverfahren (Durchsetzung der Sachverfügung) eine klare Funktionsteilung besteht. Die Sachverfügung, d.h. der Beschluss Nr. 246 vom 1. Juli 2021, mit welchem die Abbruchverpflichtung auferlegt wurde, ist rechtskräftig erwachsen, da sie von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur die Vollstreckungsverfügung (Beschluss Nr. 182 vom 15. Juni 2023). Im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung können laut kantonaler Praxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Sachverfügung nichtig ist oder gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht verstösst. Dies schränkt die Prüfung der Beschwerde massgeblich ein.
3.2. Rüge des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (E. 5)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht eine Aufnahme aus Google Street View herangezogen habe, ohne ihr vorgängig Stellungnahmegelegenheit zu geben, und einen beantragten Augenschein nicht durchgeführt habe.
3.3. Verneinung der Nichtigkeit der Sachverfügung (E. 7)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Abbruchverpflichtung vom 1. Juli 2021 sei nichtig. Sie begründete dies damit, dass der Abbruch nicht selbstständig, sondern im Rahmen einer Baubewilligung verfügt worden sei, keine gesetzliche Grundlage habe und offensichtlich in ihre Eigentumsrechte eingreife.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück: * Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2). Typische Nichtigkeitsgründe sind funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit oder schwerwiegende Verfahrensfehler. * Die Vorinstanz hatte schlüssig dargelegt, inwiefern der Rohbau kantonales (PBG SZ) und kommunales Baurecht (Baureglement) verletzte und warum der Abbruch trotz neuer Baubewilligung notwendig war. * Zudem hatte die Beschwerdeführerin selbst im Februar 2021 erklärt, dass der Rohbau wegen erheblicher Baumängel und hohem Risiko abgebrochen werden müsse. * Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Mängel erreichen die Schwelle der Nichtigkeit nicht. Wäre die Beschwerdeführerin mit der Abbruchverpflichtung oder den damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Sachverfügung vom 1. Juli 2021 anfechten müssen. Da sie dies unterliess, ist die Verfügung rechtskräftig und die behaupteten Mängel sind unbeachtlich.
3.4. Kein Widerspruch zwischen Sach- und Vollstreckungsverfügung (E. 8)
Die Beschwerdeführerin rügte, die Ersatzvornahme stehe im Widerspruch zur ursprünglichen Abbruchverpflichtung, insbesondere weil das Auffüllen einer Baugrube und die Entsorgung von Dachmaterial angeordnet wurden.
Das Bundesgericht befand diese Rüge als unbegründet. Es sei "nachvollziehbar", dass mit dem Rückbau des Rohbaus bis auf die Bodenplatte eine Baugrube entstehen könnte. Die ursprüngliche rechtskräftige Verfügung verlangte bereits einen gefahrlosen Rückbau und das Auffüllen oder Sichern von Gruben. Die Anordnungen in der Vollstreckungsverfügung stehen daher nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zur Sachverfügung, sondern sind deren logische Folgen und Detailregelungen zur ordnungsgemässen Ausführung.
3.5. Verhältnismässigkeit und Fristansetzung bei der Ersatzvornahme (E. 9)
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV und § 78 Abs. 4 VRP/SZ) und eine mangelhafte Androhung der Ersatzvornahme wegen fehlender konkreter Frist geltend.
Das Bundesgericht sah auch hier keine Rechtsverletzung: * Ausschöpfung der Massnahmen: Die Gemeindebehörden haben über Jahre hinweg zunächst den gesetzlichen Rahmen zur Verhängung von Ordnungsbussen ausgeschöpft, bevor sie zur Ersatzvornahme schritten. * Rechtliche Grundlage: Gemäss § 79 Abs. 3 VRP/SZ müssen vollstreckbare Entscheide mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden, wenn sich nach spätestens 90 Tagen zeigt, dass eine Ordnungsbussenandrohung den Pflichtigen nicht zur Erfüllung anhalten kann. Angesichts der über mehrere Jahre ineffektiven Bussen war die Anordnung der Ersatzvornahme nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. * Fristansetzung: Zwischen der Abbruchverpflichtung (1. Juli 2021) und der Anordnung der Ersatzvornahme (15. Juni 2023) lagen fast zwei Jahre. Die Ersatzvornahme wurde der Beschwerdeführerin mehrfach und konkret angedroht, zuletzt im Oktober 2022. Zudem wurde ihr im Januar 2023 das rechtliche Gehör zur Umsetzung der Ersatzvornahme gewährt. Angesichts dieser langen Verfahrensdauer, der zahlreichen Abmahnungen und der Untätigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht von einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts oder einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gesprochen werden. Es wurde ihr hinreichend Zeit und eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung belassen.
3.6. Wahlfreiheit zur Fertigstellung der Baute (E. 10)
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr zu Unrecht nicht die Wahlfreiheit zugestanden worden, die unfertige Baute gemäss der ursprünglichen Baubewilligung von 2009 fertigzustellen, anstatt sie abzubrechen.
Das Bundesgericht lehnte diese Rüge ab, da sie direkt die Rechtmässigkeit der bereits rechtskräftigen Abbruchverpflichtung (Sachverfügung vom 1. Juli 2021) in Frage stelle und somit ausserhalb des Prüfungsrahmens der Vollstreckungsverfügung liege (Verweis auf E. 3, 6 und 7). Zudem widersprach diese Option ihren eigenen früheren Erklärungen, wonach der Abbruch des mangelhaften Rohbaus notwendig sei.
4. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der behördlich angeordneten Ersatzvornahme zum Abbruch eines Rohbaus. Zentral für den Entscheid war die Rechtskraft der zugrunde liegenden Sachverfügung (Abbruchverpflichtung vom 1. Juli 2021), welche nicht fristgerecht angefochten wurde. Argumente gegen die Rechtmässigkeit dieser Sachverfügung – ausser bei extremer Nichtigkeit – waren im Verfahren gegen die Vollstreckungsverfügung unbeachtlich. Das Gericht verneinte die geltend gemachte Nichtigkeit der Sachverfügung, da die behaupteten Mängel weder schwerwiegend noch offensichtlich waren und die Beschwerdeführerin den Abbruch selbst zuvor als notwendig erachtet hatte. Auch die Rügen des mangelnden rechtlichen Gehörs, der fehlenden Verhältnismässigkeit der Ersatzvornahme oder von Widersprüchen zwischen den Verfügungen wurden abgewiesen, da die Behörden die Massnahmen über Jahre hinweg verhältnismässig eskaliert, ausreichend Fristen gesetzt und Androhungen ausgesprochen hatten. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Rechtskraft von Verwaltungsakten und die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Vollstreckungsmassnahmen.