Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_105/2025 vom 10. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 8C_105/2025 vom 10. Februar 2026 detailliert zusammengefasst:

I. Parteien, Gericht und Streitgegenstand

  • Beschwerdeführerin: A.__, vertreten durch Me Didier De Oliveira, Rechtsanwalt.
  • Beschwerdegegner: Office de l'assurance-invalidité du canton de Neuchâtel (IV-Stelle).
  • Vorinstanz: Cour de droit public du Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel.
  • Gegenstand: Invalidenversicherung (Invalidenrente).
  • Datum des angefochtenen Urteils: 10. Januar 2025.

II. Sachverhalt (Faits)

Die 1974 geborene A.__ war seit März 2005 als "visiteuse-monteuse" (Kontrolleurin/Monteurin) in der Uhrenindustrie tätig. Sie stellte aufgrund chronischer Lumboischialgien und mehrfacher Bandscheibenoperationen bereits zweimal (2011, 2016) einen Antrag auf IV-Leistungen, welche jedoch jeweils abgelehnt wurden, da sie vor Ablauf der einjährigen Wartezeit ihre volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit wiedererlangt hatte.

Am 11. Januar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin einen Verkehrsunfall, welcher ein indirektes zervikales Trauma ohne knöcherne Läsionen verursachte und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die SUVA übernahm den Fall bis zum 11. Juli 2020. Anschliessend erhielt sie Taggelder der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers. Nach einer Betriebsübernahme wurde A.__ per 31. Oktober 2020 entlassen. Am 29. Januar 2021 reichte sie einen dritten Antrag auf IV-Leistungen ein.

Die IV-Stelle beauftragte das Centre médical d'expertises (CEMEDEX) mit einem pluridisziplinären Gutachten (Allgemeinmedizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie). * Die Rheumatologin stellte folgende invalidisierenden Diagnosen fest: mechanische Zervikalgien bei degenerativer Affektion (M54.2), mechanische Lumbalgien bei degenerativer Affektion und mehrfach operierter Wirbelsäule (M54.5), Tendinopathie der Rotatorenmanschette der linken Schulter (M73.1) ohne fortschreitende Läsion, Zustand nach Tibiafraktur links und mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts (G56.0). Die funktionellen Einschränkungen umfassten: hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit regelmässigem Positionswechsel und Wechsel zwischen Sitzen und Stehen mit kurzen Pausen; keine Haltungszwänge der Hals- oder Lendenwirbelsäule (insbesondere keine Anteflexion, Hebelwirkung oder Rumpfrotationen); keine Heben von mehr als 3 kg vom Boden; keine repetitiven Bewegungen und Hebelkräfte der linken Schulter; keine vibrierenden Werkzeuge; kein Gehen auf unebenem Gelände. * Der Psychiater diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit langanhaltender depressiver Reaktion (F43.21). * Internisten und Neurologen stellten keine invalidisierenden Pathologien fest. Die Experten kamen im Konsens zu folgender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: * In der angestammten Tätigkeit: 0% vom 11. Januar bis 31. März 2021, danach 50% mit monatlicher Steigerung um 10% und einem Leistungsverlust von 10%, resultierend in 72% (80% mit 10% Verlust) ab Juli 2021. * In einer angepassten Tätigkeit: 0% vom 11. Januar bis 31. März 2021, danach 50% mit monatlicher Steigerung um 10% und einem Leistungsverlust von 10%, resultierend in 90% (100% mit 10% Verlust) ab September 2021, dann 80% ab März 2022.

Gestützt auf das Gutachten und eine Stellungnahme des SMR verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. November 2023 einen Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2021, da der Invaliditätsgrad in der angestammten Tätigkeit (72%) bzw. in einer angepassten Tätigkeit (32% ab August 2021, 24% von September 2021 bis Februar 2022 und 33% ab März 2022) ungenügend sei.

III. Urteil der Vorinstanz

Das kantonale Gericht wies die Beschwerde der A.__ ab. Es anerkannte den vollen Beweiswert des CEMEDEX-Gutachtens bezüglich der invalidisierenden Diagnosen (rheumatologisch und psychiatrisch) und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es erachtete es als unnötig, die Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (72%) zu prüfen, da der Invaliditätsgrad selbst bei einer angepassten Tätigkeit nicht für einen Rentenanspruch ausreiche.

Die Vorinstanz legte den letzten erzielten Lohn der Beschwerdeführerin (CHF 69'758 im Jahr 2021, CHF 70'595 im Jahr 2022) als Valideneinkommen fest, da dieser repräsentativer sei als die von der IV-Stelle herangezogenen ESS-Statistiken. Als Invalideneinkommen zog sie den statistischen Lohn gemäss ESS 2020 (Tabelle TA1, alle Sektoren, Frauen, Niveau 1: CHF 4'276) heran und passte diesen an (41.7 Stunden/Woche, jährliche Hochrechnung, Teuerung). Unter Berücksichtigung der von den Experten ermittelten Restarbeitsfähigkeit (81% im August 2021, 90% ab September 2021 und 80% ab März 2022) berechnete sie die Invaliditätsgrade wie folgt: * 38% vom 1. bis 31. August 2021 * 31% vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 * 39% ab dem 1. März 2022

Das kantonale Gericht lehnte einen Abzug vom statistischen Invalideneinkommen aufgrund der funktionellen rheumatologischen Einschränkungen ab. Es begründete dies damit, dass dieser Faktor bereits bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei (Grundsatz des Doppelzählungsverbots, gestützt auf die Rechtsprechung, z.B. Urteil 9C_537/2019). Zudem sei Art. 26bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

IV. Rügen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz zu Unrecht keinen Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen habe. Sie berief sich auf BGE 126 V 75, wo bei einer Person, die nur leichte, sitzende und nicht repetitive Arbeiten ausführen konnte und deren Arbeitsfähigkeit bereits um 50% reduziert war, ein Abzug von 15% vom statistischen Lohn gewährt wurde. Sie argumentierte, ihre vergleichbaren Einschränkungen (Teilzeitarbeit, leichte Arbeiten, häufiger Positionswechsel, regelmässige Pausen) führten zu einem äquivalenten Nachteil auf dem Arbeitsmarkt und rechtfertigten ebenfalls einen Abzug von mindestens 15%. Sie verwies auch auf die Gesetzgebungsabsicht hinter dem neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV, die Divergenz zwischen statistischem und realisierbarem Einkommen zu verringern.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.
  2. Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen frei und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
  3. Anwendbares Recht: Das Bundesgericht bestätigt die korrekte Anwendung des im Zeitpunkt der relevanten Sachverhalte geltenden Rechts (vor dem 1. Januar 2022). Die vorzeitige Anwendung des Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung lehnt es unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (u.a. Urteile 9C_111/2025, 8C_106/2024, 1C_142/2022) ab. Die Übergangsbestimmungen erlauben keine solche antizipierte Anwendung. Die Vorinstanz hat die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 LPGA, Einkommensvergleich, Abzugsfaktoren) zutreffend dargelegt.
  4. Abzug vom Invalideneinkommen (Abattement):
    • Die Frage, ob ein Abzug vom statistischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Das Ausmass eines solchen Abzugs ist eine Ermessensfrage, die nur bei Rechtsfehler der Vorinstanz korrigiert wird (BGE 146 V 16 E. 4.2; 142 V 178 E. 2.5.9).
    • Das Bundesgericht verneint die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem in BGE 126 V 75. Es betont, dass aus diesem Urteil keine allgemeine Regel abzuleiten sei, wonach eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in Kombination mit funktionellen Einschränkungen systematisch einen Abzug vom statistischen Invalideneinkommen rechtfertige.
    • Grundsatz des Doppelzählungsverbots: Das Bundesgericht verweist auf seine präzisierte Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1), wonach funktionelle Einschränkungen, die bereits bei der medizinischen Bestimmung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (z.B. durch einen Leistungsverlust oder eine reduzierte Beschäftigungsquote), nicht ein zweites Mal im Rahmen eines Abzugs vom statistischen Lohn berücksichtigt werden dürfen.
    • Ein Abzug ist jedoch möglich, wenn die versicherte Person besondere Einschränkungen aufweist, deren Auswirkungen über die reine Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehen und einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber anderen Arbeitnehmern verursachen (Urteile 8C_38/2025 E. 4.1, 9C_760/2023 E. 6.3.2, 9C_119/2008 E. 2.3.1).
    • Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Experten des CEMEDEX die rheumatologischen funktionellen Einschränkungen bei der Bestimmung der reduzierten Arbeitsfähigkeit (zwischen 50% und 90%) der Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt haben. Entsprechend rechtfertigt sich gemäss der zitierten Rechtsprechung kein zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen. Die weiteren von der Vorinstanz überzeugend dargelegten Faktoren für einen Abzug wurden ebenfalls nicht beanstandet.
  5. Fehlerhafter Rentenbeginn und Rückweisung:
    • Obschon das Bundesgericht die Ablehnung eines Abzugs vom Invalideneinkommen durch die Vorinstanz bestätigt, stellt es fest, dass diese den Rentenanspruch ab dem 1. August 2021 geprüft hat. Eine korrekte Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG würde jedoch einen Rentenbeginn am 1. Juli 2021 nahelegen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.
    • Unter Anwendung der gleichen Berechnungsmethode wie die Vorinstanz (Valideneinkommen CHF 69'758, angepasste Arbeitsfähigkeit von 72% im Juli 2021) würde sich für den Juli 2021 ein Invaliditätsgrad von gerundet 44% ([69'758 CHF - 38'745.87 CHF] : 69'758 CHF x 100 = 44.45) ergeben (wobei das Invalideneinkommen sich aus [(4'276 CHF : 40 x 41.7 x 12) + 0.6%] x 72% = 38'745.87 CHF berechnet).
    • Ein Invaliditätsgrad von 44% würde gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der vor dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung einen Anspruch auf eine Viertelrente begründen. Eine Aufhebung dieser Rente könnte zudem erst per 1. November 2021 erfolgen (Art. 88a Abs. 1 IVV).
    • Da die Vorinstanz relevante Fragen, die das Ergebnis beeinflussen könnten (insbesondere die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie die definitive Höhe des Valideneinkommens für den Zeitraum ab Juli 2021), aufgrund des vermeintlich zu hohen Invaliditätsgrades zu Unrecht offengelassen hat, ist eine erneute Prüfung durch die Vorinstanz erforderlich. Das Bundesgericht kann diese Fragen aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht selbst beurteilen.
    • Der Rechtsweg ist daher in diesem Sinne teilweise begründet und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  6. Kosten und Parteientschädigung: Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt als Obsiegen im Sinne der Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten (CHF 800) und hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (CHF 3'000) zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A.__ teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. 1. Kein Abzug vom Invalideneinkommen: Das Bundesgericht bestätigt, dass kein separater Abzug vom statistischen Invalideneinkommen gerechtfertigt ist, da die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits bei der Bestimmung ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (Grundsatz des Doppelzählungsverbots). 2. Keine vorzeitige Anwendung des neuen Rechts: Die Ablehnung einer vorzeitigen Anwendung des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 2024) wurde bestätigt. 3. Fehler beim Rentenbeginn: Die Vorinstanz hat fälschlicherweise den Rentenanspruch erst ab dem 1. August 2021 geprüft, obwohl eine korrekte Anwendung des IVG einen Anspruch ab dem 1. Juli 2021 hätte ergeben können. 4. Anspruch auf Viertelrente: Eine Berechnung des Invaliditätsgrades für den Juli 2021 unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz selbst festgelegten Parameter hätte einen Invaliditätsgrad von 44% ergeben, welcher einen Anspruch auf eine Viertelrente begründet hätte. 5. Rückweisung: Aufgrund der fehlerhaften Prüfung des Rentenbeginns und der dadurch offengelassenen, entscheiderheblichen Fragen wird die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.