Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_800/2025 vom 6. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_800/2025) Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. zivilrechtliche Abteilung) vom 6. Februar 2026 (Az. 5A_800/2025) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit eines Revisions- oder Wiedererwägungsgesuchs gegen einen behördlichen Genehmigungsentscheid betreffend eine Kindesunterhaltsvereinbarung. Im Kern geht es um die korrekte Anwendung des Verfahrensrechts – insbesondere die Abgrenzung zwischen den Revisionsbestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und den Wiedererwägungsregeln des kantonalen Verwaltungsrechts – sowie die Einhaltung der massgebenden Fristen. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. zu Recht auf ein solches Gesuch nicht eingetreten ist.

Sachverhalt

Die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B._ (Mutter) und A._ (Vater, Beschwerdeführer) schlossen am 2. Dezember 2019 eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt ihrer drei Kinder. Die Kinder sollten bei der Mutter leben, und der Vater verpflichtete sich zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge. Diese Vereinbarung wurde am 22. Januar 2020 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Innerrhoden genehmigt.

Nachdem der Rechtsvertreter von A.__ im Juni 2024 Akteneinsicht erhalten hatte, stellte er am 26. September 2024 bei der KESB ein Revisionsgesuch nach Art. 328 ZPO. Er beantragte die Aufhebung der Unterhaltsbestimmungen der Vereinbarung und eine Neubeurteilung der Unterhaltsfrage. Die KESB trat mit Entscheid vom 28. Januar 2025 auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.

Gegen diesen KESB-Entscheid erhob A._ am 4. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 2025 abwies. Daraufhin gelangte A._ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 an das Bundesgericht. Er beantragte primär die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Art. 328 ff. ZPO), eventuell eines Wiedererwägungsverfahrens (Art. 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons AI, VerwVG/AI).

Massgebende Rechtsfragen und Rügen des Beschwerdeführers

Die zentralen Fragen, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte, waren: 1. Welches Verfahrensrecht (ZPO oder kantonales Verwaltungsrecht) ist auf ein Gesuch gegen einen Genehmigungsentscheid der KESB anwendbar? 2. Wenn kantonales Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt, ob dessen Bestimmungen – insbesondere die Fristen – mit Bundesrecht vereinbar sind. 3. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt (insbesondere den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Revisionsgrundes) willkürlich festgestellt hat.

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen: * Rechtsschutzinteresse: Er habe ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Genehmigungsentscheids, da dessen Widerruf den Unterhaltsvertrag ex tunc dahinfallen liesse. Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts sei willkürlich und verletze Art. 287 ZGB. * Gleichbehandlung: Die Ungleichbehandlung von gerichtlich und behördlich genehmigten Unterhaltsverträgen hinsichtlich der Revisionsmöglichkeit verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). * Anwendbarkeit des VerwVG/AI: Das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz sei unzutreffend angewendet worden, da es sich gemäss Art. 1 Abs. 1 VerwVG/AI nur auf öffentliches Recht beziehe, die KESB-Verfügung sich jedoch auf Bundesprivatrecht stütze. Zudem sei der Katalog der Wiedererwägungsgründe in Art. 54 Abs. 1 VerwVG/AI abschliessend und umfasse keine zivilrechtlichen Willensmängel. Die Anwendung des kantonalen Rechts sei somit willkürlich. * Derogatorische Kraft des Bundesrechts und Verhältnismässigkeit: Die Anwendung des VerwVG/AI über Art. 8 Abs. 1 EG ZGB/AI verstosse gegen Art. 122 Abs. 1 BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts) und Art. 5 Abs. 1 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip), da es die Durchsetzung von Bundesprivatrecht hindere. Insbesondere sei die 30-tägige Frist des Art. 54 Abs. 3 VerwVG/AI unverhältnismässig kurz im Vergleich zur Anfechtungsfrist des OR (Art. 31 OR). * Fristberechnung: Die 30-tägige Frist sei eingehalten worden, da er erst im September 2024 "sichere Kenntnis" von den Wiedererwägungsgründen erlangt habe. Die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts sei willkürlich.

Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in der Sache nicht ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

1. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht (E. 1)

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts grundsätzlich zulässig sei. Eine Besonderheit betraf das vor Bundesgericht erstmals hilfsweise gestellte Begehren, die Sache zur Durchführung eines Wiedererwägungsverfahrens nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht zurückzuweisen. Das Bundesgericht erklärte dieses neue Rechtsbegehren für zulässig, da es nicht den Streitgegenstand erweitere, sondern lediglich eine alternative prozessrechtliche Grundlage für das bereits bestehende Ziel – die Aufhebung des rechtskräftigen KESB-Entscheids – darstelle (unter Verweis auf Urteile 5A_123/2020 und 5A_228/2018).

2. Prüfungsstandards des Bundesgerichts (E. 2)

Das Bundesgericht hob hervor, dass es das Recht von Amtes wegen anwende (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch formell ausreichend begründete Rügen erfordere (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge von verfassungsmässigen Rechten (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG) und die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) gelten erhöhte Anforderungen. Eine blosse Behauptung der Willkür reiche nicht aus; es müsse klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar sei. Gleiches gelte für die Rüge offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. Die Kernfrage: Revision oder Wiedererwägung (E. 3)

3.1. Anwendbares Verfahrensrecht (E. 3.3.1 - 3.3.2): Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Verfahren vor der Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde in den Art. 443-450f ZGB geregelt sind. Art. 450f ZGB sieht vor, dass ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar sind, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Wenn ein Kanton von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch macht, findet die ZPO nur insoweit Anwendung, als das kantonale Recht dies vorsieht; andernfalls gilt die ZPO als ergänzendes kantonales Recht.

Im Kanton Appenzell I.Rh. bestimmt Art. 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB/AI), dass in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (wozu die KESB unstrittig gehört) das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG/AI) gilt, sofern das EG ZGB/AI keine besonderen Regelungen enthält. Eine solche besondere Regelung fehlt für die Revision/Wiedererwägung von Genehmigungsentscheiden. Folglich ist das VerwVG/AI anwendbar, welches in Art. 54 Abs. 1 und Abs. 3 die Möglichkeit der Wiedererwägung durch die Verwaltungsbehörde sowie eine Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes vorsieht.

3.2. Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit des kantonalen Rechts (E. 3.3.3): Das Bundesgericht befand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe sich darauf beschränkt, die Auffassung der Vorinstanz als falsch und willkürlich zu bezeichnen, ohne sich im Einzelnen und nachvollziehbar mit den anwendbaren Normen auseinanderzusetzen: * Er habe nicht erklärt, warum Art. 1 Abs. 1 VerwVG/AI die spezialgesetzliche Anordnung von Art. 8 Abs. 1 EG ZGB/AI (welche das VerwVG/AI explizit für anwendbar erklärt) ausser Kraft setzen sollte. * Ebenso wenig habe er dargelegt, weshalb das Wiedererwägungsverfahren nach Art. 54 VerwVG/AI im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung stehen sollte, oder warum die darin genannten Gründe nicht ausreichten. * Die Rügen betreffend die derogatorische Kraft des Bundesrechts und das Verhältnismässigkeitsprinzip seien unverständlich, da Art. 450f ZGB den Kantonen ausdrücklich die Regelungskompetenz einräume und die ZPO ohnehin nur subsidiär als kantonales Recht zur Anwendung käme. * Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht erklärt, inwiefern die Anwendung verschiedener Verfahrensgesetze (ZPO vs. VerwVG/AI) eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots darstellen sollte.

Auf diese unzureichend begründeten Rügen konnte das Bundesgericht nicht weiter eingehen.

3.3. Prüfung der Rüge zur Fristberechnung (E. 3.3.4): Das Bundesgericht bestätigte, dass das kantonale Recht für das Anliegen des Beschwerdeführers das Wiedererwägungsverfahren zur Verfügung stelle. Hinsichtlich der Fristberechnung wies das Bundesgericht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und willkürlichen Anwendung von Art. 54 Abs. 3 VerwVG/AI ebenfalls zurück. Der Beschwerdeführer habe lediglich behauptet, erst im September "sichere Kenntnis" gehabt zu haben, ohne dies zu belegen oder darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf den Zugang der Akten beim Rechtsvertreter im Juni abstellte, willkürlich wäre. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass nach kantonalem Recht sichere und nicht nur mögliche Kenntnis für den Fristbeginn erforderlich sei. Die implizite Feststellung der Vorinstanz, dass die 30-tägige Frist bei Einreichung des Gesuchs abgelaufen war, blieb somit bestehen.

Die Verweise auf die materiellrechtliche Anfechtungsfrist für Verträge (Art. 31 OR) wurden als irrelevant für die Frist zur Wiedererwägung eines behördlichen Genehmigungsentscheids abgetan. Auch die Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) durch die 30-tägige Frist wurde abgewiesen, da Art. 5 Abs. 1 BV kein verfassungsmässiges Individualrecht darstellt, dessen Verletzung selbständig gerügt werden könnte, und eine konkrete Begründung zur Unverhältnismässigkeit fehlte.

3.4. Ergebnis zur Kernfrage (E. 3.3.5): Demnach sei die Beurteilung der Vorinstanz, auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch infolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. Die Frage, ob auch ein Rechtsschutzinteresse gemangelt hätte, konnte somit offenbleiben.

4. Kosten (E. 4)

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin entfiel, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Vaters nicht beurteilt und auf sie nicht eingetreten, da seine Rügen die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllten. Es bestätigte, dass in diesem Fall das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG/AI) für die Wiedererwägung von KESB-Entscheiden massgebend ist, da das Bundesrecht (Art. 450f ZGB) eine kantonale Regelung vorsieht. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anwendbarkeit des kantonalen Rechts, die angebliche Willkür bei der Fristberechnung und die Verletzung von Bundesrecht und Verhältnismässigkeitsprinzip wurden als ungenügend substanziiert oder unbegründet abgewiesen. Entscheidend war, dass die 30-tägige Frist für ein Wiedererwägungsgesuch nach kantonalem Recht nicht eingehalten wurde, wodurch auf das Gesuch korrekterweise nicht eingetreten werden konnte.