Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_829/2024 vom 5. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Bundesgerichtsentscheid 6B_829/2024 vom 5. Februar 2026

1. Parteien und Streitgegenstand: Der Beschwerdeführer A.__ wehrte sich gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durch die Vorinstanz, die Cour pénale II des Tribunal cantonal du canton du Valais. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die für ein Baugesuch eingereichten Baupläne des "bestehenden Zustands" als intellektuell falsche Urkunden im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind.

2. Sachverhalt (massgebliche Feststellungen der Vorinstanz): Der Beschwerdeführer A._ war Miteigentümer einer Parzelle, angrenzend an jene der Geschädigten (Intimierte). Im Jahr 2009 plante er Renovierungsarbeiten an seinem Haus und beauftragte einen Architekten mit der Erstellung von Baugesuchsplänen (Pläne des "bestehenden Zustands" und des "künftigen Zustands"). Diese Pläne wurden vom Beschwerdeführer unterzeichnet und 2010 bei der Gemeinde U._ eingereicht.

Die Pläne des "bestehenden Zustands" entsprachen in mehreren wesentlichen Punkten nicht der damaligen Realität: * Ein an der Westseite des Hauses befindlicher, auf drei Seiten offener Unterstand war als geschlossene Garage mit einer westlichen Mauer dargestellt. * Dieser Unterstand hatte einen Abstand von ca. 1.90m zur Nachbargrenze, obwohl der reglementarische Abstand 3m betrug. * Die Dachneigung und -form des Unterstands waren auf den Plänen falsch dargestellt (16% statt 11%). * Zusätzlich wiesen die Pläne weitere nicht-existierende Elemente auf (geschlossener Anbau mit Verglasung, verglaste Fenstertür, Fenster). * Die Pläne des "bestehenden Zustands" ähnelten eher den Plänen des "künftigen Zustands".

Ein technischer Verantwortlicher der Gemeinde hatte den Beschwerdeführer zwar darauf hingewiesen, dass bei einem Neubau des Unterstands der reglementarische Abstand von 3 Metern einzuhalten sei. Die Baukommission genehmigte das Projekt jedoch, und die Baubewilligung wurde am 18. Mai 2011 erteilt, da keine Einsprachen erhoben wurden.

Nachbarliche Beschwerden ab 2012 führten zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die Gemeinde lehnte Massnahmen ab, da sie von "erworbenen Rechten" ausging. Das Bundesgericht bestätigte in einem früheren Entscheid (1C_318/2015 vom 7. September 2015) die Gültigkeit der Baubewilligung trotz Mängeln im Bewilligungsverfahren, da die Unregelmässigkeiten nicht das Ausmass erreichten, welches die Nichtigkeit des erteilten Baurechts bewirkt hätte.

Die Strafanzeige der Nachbarn im Jahr 2017 führte zur Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung.

3. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts:

3.1. Urkundeneigenschaft der Pläne (Art. 110 Abs. 4 StGB): Der Beschwerdeführer rügte, die fraglichen Pläne seien keine "Zeichen" im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB und besässen daher keine Urkundenqualität.

  • Rechtliche Grundlagen: Art. 110 Abs. 4 StGB unterscheidet zwischen "Schriftstücken", "Zeichen" und "Aufzeichnungen auf Daten- oder Bildträgern". Ein "Schriftstück" ist ein sichtbares und dauerhaftes Zeichen zur Ausdrucks-, Fixierungs- und Übermittlung menschlichen Gedankenguts, das eine an Dritte gerichtete Erklärung enthält. "Zeichen" (Beweiszeichen) sind figurativ-symbolische Darstellungen, die an einen Gegenstand gebunden sind und eine auf diesen bezogene Erklärung eines erkennbaren Urhebers enthalten. Im Gegensatz zu Schriftstücken haben Zeichen keine autonome intellektuelle Existenz; ihr Erklärungsinhalt ergibt sich nur aus der materiellen Beziehung zum Bezugsobjekt und muss interpretiert werden.

  • Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Pläne fälschlicherweise als "Zeichen" qualifiziert hatte. Die Baupläne, die hauptsächlich grafische Darstellungen enthielten, waren für sich allein nicht vollständig verständlich. Erst die Kombination mit den begleitenden Texten und Zahlen (z.B. "existant", "futur", Datum, Ort) ermöglichte das Verständnis der übermittelten Erklärung (angeblicher Bestandszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt). Umgekehrt reichte der Text allein nicht aus, um den Inhalt der Erklärung zu erfassen. Da die Pläne somit eine Kombination aus grafischer Darstellung und begleitendem Text darstellten, die gemeinsam eine lesbare und verständliche Erklärung enthielten, qualifizierte das Bundesgericht sie als "Schriftstücke" im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Im Ergebnis gelangte das Bundesgericht somit zur gleichen Schlussfolgerung wie die Vorinstanz (Urkundeneigenschaft), korrigierte jedoch die rechtliche Begründung der Urkundenkategorie.

3.2. Erhöhte Glaubwürdigkeit und intellektuelle Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB): Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Pläne eine erhöhte Beweiskraft ("valeur probante accrue") besässen, die für eine intellektuelle Urkundenfälschung notwendig ist.

  • Grundlagen der intellektuellen Urkundenfälschung: Im Gegensatz zur materiellen Urkundenfälschung (Hersteller weicht vom angeblichen Hersteller ab) liegt eine intellektuelle Urkundenfälschung vor, wenn das Dokument vom scheinbaren Urheber stammt, dessen Inhalt aber die Realität nicht widerspiegelt. Ein blosser schriftlicher Betrug genügt nicht. Das Dokument muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen, auf die sich der Empfänger vernünftigerweise verlassen kann. Dies ist der Fall, wenn objektive Garantien Dritte von der Wahrheit der Erklärung überzeugen. Solche Garantien können sich aus Gesetz, Handelsbrauch oder der Natur des Dokuments ergeben. Die Rechtsprechung hat dies z.B. bei Arztrechnungen, falschen Architekten-Zustimmungen oder Bankkontobestätigungen angenommen.

  • Faktische Feststellungen zur Gemeindepraxis: Die Vorinstanz stellte fest, dass es zur Zeit der Ereignisse (2010/2011) in der Gemeinde U.__ nicht üblich war, die Konformität der Bestandspläne mit der tatsächlichen Bausituation vor Ort zu überprüfen. Die Gemeinde habe "auf dem Prinzip des Vertrauens" gearbeitet. Das Bundesgericht bestätigte diese willkürfreie Sachverhaltsfeststellung. Es stützte sich auf die Aussagen des damaligen Gemeindepräsidenten und des Gemeindesekretärs, die die Vertrauenspraxis der Gemeinde belegten. Auch wenn nicht alle Zeugen diese Praxis explizit bestätigten, widersprachen sie ihr auch nicht.

  • Rechtliche Begründung der erhöhten Glaubwürdigkeit (Normen und Natur des Dokuments):

    • Art. 35 Abs. 1 der alten Walliser Bauverordnung (aOC): Diese Bestimmung verlangt, dass Baupläne "nach den Regeln der Baukunst" ("dans les règles de l'art") und in einem bestimmten Massstab (1:50 oder 1:100) erstellt werden müssen. Das Bundesgericht führt aus, dass diese Anforderungen eine intrinsische Qualitätsanforderung an die Pläne stellen und eine erhöhte Anforderung an die Wahrheit der Darstellung implizieren.
    • Zweck von Baugesuchsplänen: Baugesuchspläne sind nicht nur für die Baubehörde bestimmt, sondern auch für Dritte, insbesondere Nachbarn. Sie ermöglichen es den Dritten, das Projekt zu verstehen, mögliche Beeinträchtigungen zu erkennen und gegebenenfalls Einsprache- oder Rekursrechte sachgerecht auszuüben. Ein nicht der Realität entsprechender Bestandsplan verunmöglicht die Ausübung dieser Rechte in voller Kenntnis der Sachlage.
    • Qualifizierung als "Abriss-Neubau": Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geplanten Arbeiten keine blosse "Renovierung oder Transformation" darstellten, für die Art. 35 Abs. 2 aOC einfachere Plananforderungen hätte zulassen können. Vielmehr handelte es sich um einen "Abriss-Neubau" ("démolition-reconstruction"), da der bestehende Unterstand vollständig ersetzt und in Aussehen und Grösse verändert wurde. Daher waren die strengeren Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 aOC anwendbar.
    • Bedeutung der Architektenqualifikation: Das Gericht hielt fest, dass es unerheblich sei, ob die Pläne von einem Architekten oder einem Laien erstellt wurden. Die erhöhte Beweiskraft der Pläne resultierte aus ihrer Natur und den gesetzlichen Anforderungen (Art. 35 Abs. 1 aOC), nicht allein aus der beruflichen Qualifikation des Erstellers. Die Erstellung durch einen Architekten habe lediglich den bereits bestehenden Überzeugungscharakter verstärkt.
    • Inspiration durch Genfer Rechtsprechung: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz sich von der Genfer Rechtsprechung (ACPR/66/2022) inspirieren lassen durfte, die ebenfalls die Notwendigkeit der Wahrheit von Bauplänen zur Wahrung der Rechte Dritter betonte. Obwohl das Genfer Recht strengere Anforderungen an die Qualifikation der Planersteller stellte, implizierten auch die Walliser Vorschriften ("Regeln der Baukunst") ein gewisses technisches Wissen und die Wahrheitspflicht.
    • Keine materielle Prüfungspflicht der Gemeinde: Die Bestimmungen über die formelle Prüfung von Baugesuchsunterlagen durch die Gemeinde (Art. 39 und 40 aOC) begründeten keine allgemeine materielle Pflicht der Behörde, die Übereinstimmung der Bestandspläne mit der Realität zu überprüfen. Dies verstärkte das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit der eingereichten Pläne, da sie sich nicht darauf verlassen konnten, dass die Gemeinde diese materielle Prüfung vorgenommen hatte.
  • Vorsatz: Der Vorsatz des Beschwerdeführers wurde von diesem nicht bestritten.

  • Schlussfolgerung zur intellektuellen Urkundenfälschung: Aufgrund dieser umfassenden Würdigung bestätigte das Bundesgericht, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestandspläne, die die Realität falsch wiedergaben, eine intellektuelle Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellten.

4. Endgültiger Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Urkundeneigenschaft: Baupläne, die grafische Darstellungen mit erklärendem Text kombinieren, sind als "Schriftstücke" (écrits) gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren und besitzen somit Urkundenqualität.
  2. Erhöhte Glaubwürdigkeit: Bestandspläne für Baugesuche haben eine erhöhte Beweiskraft ("erhöhte Glaubwürdigkeit"), weil sie "nach den Regeln der Baukunst" erstellt werden müssen (Art. 35 Abs. 1 aOC) und Dritten (insbesondere Nachbarn) die sachgerechte Ausübung ihrer Einsprache- und Rechtsmittelrechte ermöglichen sollen.
  3. Vertrauensprinzip: Die damals in der Gemeinde übliche Praxis, die Konformität von Bestandsplänen nicht vor Ort zu überprüfen ("Vertrauensprinzip"), sowie das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen materiellen Prüfungspflicht der Behörde verstärken die erhöhte Glaubwürdigkeit, auf die sich Dritte verlassen dürfen.
  4. Intellektuelle Urkundenfälschung: Die bewusste falsche Darstellung des bestehenden Zustands in den eingereichten Plänen, die als "Abriss-Neubau" zu qualifizieren war, führte zur Annahme einer intellektuellen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.