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Das Urteil 7B_400/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Februar 2026 befasst sich mit einem Rekurs gegen eine Nichteintretensverfügung des regionalen Staatsanwaltschaftsamts Wallis, welche eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, Beweismittelhinterziehung und Urkundenfälschung betraf. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis) zu Recht angenommen hatte, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung offensichtlich nicht gegeben waren.
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Beschwerdeführerin, A._, eine unabhängige Osteopathin, stürzte am 12. Januar 2023 auf der Skipiste "D._" im Skigebiet U._ (Valais) an einer Stelle, wo sie über Kunstschnee gleitete. Sie erlitt dabei eine Luxation ihres rechten Schultergelenks, die eine Operation erforderte. Am Unfallort war ein Schild "Achtung Schneekanone" am Pistenkopf und ein Banner mit der Aufschrift "Verlangsamen" sowie der Hinweis auf eine Pistenverengung etwa 100 Meter vor der Sturzstelle angebracht. Ein Pistenpatrouilleur der Société B._ SA (Betreiberin des Skigebiets) leistete Hilfe, kontaktierte jedoch nicht die Polizei und änderte später den Unfallbericht nach einer Beschwerde der Beschwerdeführerin beim lokalen Tourismusbüro.
Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Januar 2023 eine Strafanzeige gegen die Société B._ SA (und ihren Direktor C._) ein. Die regionale Staatsanwaltschaft Wallis trat mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 mangels hinreichenden Tatverdachts nicht auf die Anzeige ein. Das Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, wies am 28. Februar 2024 den dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin ab. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragte die Beschwerdeführerin die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, "Beweismittelhinterziehung" und Urkundenfälschung. Sie stellte zudem ein unzulässiges Begehren betreffend Versicherungsleistungen.
2. Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Privatklägerin. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG steht dieses Recht nur zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der behaupteten fahrlässigen Körperverletzung Lohneinbussen als Osteopathin, Haushaltskosten und ungedeckte medizinische Kosten erlitten zu haben. Diese substanziierte Darlegung ihrer Zivilforderungen wurde vom Bundesgericht als ausreichend erachtet, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Ihr darüberhinausgehendes Begehren, der Unfallversicherung die Auszahlung von Taggeldern für Januar bis März 2024 anzuordnen, wurde als unzulässig erachtet, da es nicht Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens bildet.
2.2. Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 9 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Eine blosse appellatorische Kritik genügt nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin legte auf über 20 Seiten ihre eigene Beweiswürdigung dar, ohne präzise darzulegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich wären. Insbesondere ihre Behauptung, sie sei auf eine "wässrige Präparation, die auf die Piste überlief und eine Pfütze bildete", und nicht auf Kunstschnee gestürzt, wurde als appellatorisch zurückgewiesen, da ihre eigenen Aussagen im Protokoll dies nicht stützten. Auch ihre Kritik am Unfallbericht des Pistenpatrouilleurs wurde nicht hinreichend begründet. Das Bundesgericht wies daher die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ab und legte den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt seiner Beurteilung zugrunde.
2.3. Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
2.3.1. Grundsätze der Nichteintretensverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz "in dubio pro duriore", der bei Nichteintretensverfügungen gilt. Eine Einstellung oder Nichteintreten darf nur erfolgen, wenn die strafbaren Tatsachen oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Strafverfahrens offensichtlich nicht gegeben sind. Bei Zweifeln, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, ist eine Untersuchung zu eröffnen. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des "in dubio pro duriore"-Prinzips als Rechtsfrage, die Würdigung der Beweise und Sachverhaltsfeststellung hingegen nur auf Willkür.
2.3.2. Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus schuldhafter Unvorsichtigkeit die Folgen seines Handelns nicht bedacht oder nicht beachtet hat. Schuldhaft ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war, ausser Acht lässt. Dies setzt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht voraus, d.h. der Täter hätte die Gefährdung rechtlich geschützter Güter erkennen und vermeiden können. Zudem muss die Pflichtverletzung vorwerfbar sein. Die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder allgemein anerkannten Regeln (z.B. von Fachverbänden) indiziert eine Sorgfaltspflichtverletzung.
2.3.3. Sorgfaltspflichten von Skiliftbetreibern Skiliftbetreiber sind verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung von Gefahren im Skigebiet (insbesondere alpine Gefahren wie Lawinen- und Sturzgefahren) zu ergreifen (ATF 130 III 193 E. 2.2). Diese Schutzpflicht beinhaltet den Schutz der Nutzer vor nicht auf den ersten Blick erkennbaren Gefahren sowie vor Gefahren, denen sie trotz vorsichtigen Verhaltens ausgesetzt sind. Die Grenzen dieser Pflicht liegen in der Zumutbarkeit für die Betreiber und der Eigenverantwortung der Skifahrer. Die Anforderungen richten sich nach dem Standardverhalten der Pistenbenutzer, wobei ein Minimum an Sicherheit gewährleistet sein muss (ATF 130 III 193 E. 2.3). Massgebend sind die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) und der Schweizer Bergbahnen (RMS), sowie die FIS-Regeln für die Sicherheit im Skiverkehr (ATF 122 IV 17 E. 2b/aa).
2.3.4. Anwendung auf den konkreten Fall Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die Anwesenheit von Kunstschnee auf einer Skipiste nicht als Gefahr anzusehen sei, der die Nutzer ungeachtet vorsichtigen Verhaltens ausgesetzt seien oder die nicht auf Anhieb erkennbar wäre. Die Qualität des Kunstschnees könne das Skierlebnis zwar beeinflussen, sei aber für einen Pistenbenutzer keine unerwartete Gegebenheit, vergleichbar mit witterungsbedingtem Eis. Da am Pistenkopf ein Schild "Achtung Schneekanone" angebracht war und die Beschwerdeführerin wusste, dass eine Schneekanone in Betrieb war, konnte keine mangelnde Vorsorge oder Schutzmassnahmen des Betreibers festgestellt werden. Der Sturz sei vielmehr als den im alpinen Skisport inhärenten Risiken zuzurechnen.
Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Die SKUS- und RMS-Richtlinien enthalten keine spezifischen Regeln für Kunstschnee. Das Bundesgericht zog in Analogie die RMS-Richtlinien Nr. 25 und 26 (Versionen 2019 und 2024) heran, welche "schneefreie oder vereiste Stellen und Windverwehungen" als Schwierigkeiten definieren, die Schneesportler grundsätzlich selbst bewältigen müssen (FIS-Regel Nr. 2). Diese Stellen werden im Rahmen der Pistenpräparierung behandelt, und nur offensichtlich entscheidende Stellen wie Engpässe oder Kreuzungen müssen signalisiert oder beseitigt werden. Nr. 26 betrifft ganz vereiste Steilhänge, die bei Unfahrbarkeit gesperrt werden sollen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Präsenz von Kunstschnee mit solchen Gegebenheiten vergleichbar sei, wobei die Gefährlichkeit einer Kunstschneepiste geringer sei als die einer vollständig vereisten Piste. Angesichts der Kennzeichnung am Pistenkopf ("Achtung Schneekanone") und der Verengung ("Verlangsamen") habe das Verhalten der Skiliftbetreiber die Grenzen des zulässigen Risikos, insbesondere des inhärenten Sturzrisikos beim Skifahren, nicht überschritten. Folglich waren die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt.
2.4. Beweismittelhinterziehung (Art. 305 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Die Beschwerdeführerin rügte auch, die Société B._ SA hätte versucht, Beweise zu verbergen, und der Patrouilleur E._ hätte eine Urkundenfälschung begangen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Punkten nicht hinreichend begründet angefochten hatte, sondern sich auf appellatorische Sachverhaltskritik beschränkte und neue, unzulässige Beweismittel einreichte. Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Beweismittelhinterziehung vorlagen und der Patrouilleur keine polizeiliche Meldepflicht hatte. Zudem wurde der Unfallbericht eines Patrouilleurs nicht als eine Urkunde mit qualifizierter Beweiskraft im Sinne des Art. 251 StGB erachtet, die Gegenstand einer intellektuellen Fälschung sein könnte. Da die Beschwerdeführerin die rechtliche Argumentation der Vorinstanz nicht substanziiert bestritt, sah das Bundesgericht keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung.
3. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat den Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die zentralen Punkte sind: