Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Streitgegenstand ist die Abweisung seiner Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch seine Ehefrau B._ (Beschwerdegegnerin 1) und, eventualiter, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Scheidungsverfahren sowie für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Kanton Zürich (vertreten durch das Bezirksgericht Winterthur) ist als Beschwerdegegner 2 ebenfalls beteiligt.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2024 die Scheidungsklage beim Bezirksgericht ein. Gleichzeitig beantragte er, seine Ehefrau zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.-- zu verpflichten, eventualiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Anlässlich einer Verhandlung am 25. Oktober 2024 verzichtete er auf die ihm gebotene Gelegenheit zur Ergänzung seiner Gesuche.

Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das Bezirksgericht beide Gesuche ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er hielt an den Gesuchen für das erstinstanzliche Verfahren fest und beantragte zusätzlich einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- bzw. eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies mit Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2025 sowohl die Beschwerde als auch die Gesuche für das kantonale Rechtsmittelverfahren ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

3. Rechtliche Problematik und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Der Kern des Streits liegt in der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht unterschied in der Zulässigkeitsprüfung zwischen den beiden Antragsarten:

  • Prozesskostenvorschuss (PKV): Hierbei handelt es sich um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur. Da der Streitwert (Fr. 6'000.-- + Fr. 5'000.-- = Fr. 11'000.--) den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht, war gegen die Ablehnung des PKV nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig. Die Kognition des Bundesgerichts ist in diesem Fall auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür nach Art. 9 BV) beschränkt. Der Entscheid über den PKV in einem Scheidungsverfahren gilt als Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG; vgl. Urteil 5A_422/2018 E. 1.2).
  • Unentgeltliche Rechtspflege (URP): Die URP betrifft die Hauptsache – das Scheidungsverfahren –, welche eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur darstellt (Art. 72 Abs. 1 BGG). Hierfür ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig und unterliegt keinem Streitwerterfordernis (vgl. Urteil 5A_447/2012 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Bereich mit freier Kognition, ob die Kriterien zur Bestimmung der zivilprozessualen Bedürftigkeit zutreffend angewendet wurden (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Ablehnung der URP ist ein selbständig eröffnungsfähiger Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1).

Für beide Antragsarten gilt jedoch, dass das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Bedürftigkeit gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG). Diese Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) sind (BGE 134 I 12 E. 2.3). Eine Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung erfordert eine detaillierte Darlegung, inwiefern die Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).

4. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts 4.1. Allgemeine Grundsätze zur prozessualen Bedürftigkeit, Substantiierung und Untersuchungspflicht

Das Bundesgericht rekapituliert die für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevanten Grundsätze:

  • Prozessuale Bedürftigkeit: Beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Partei, einschliesslich Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 97 E. 3b). Grundsätzlich darf der Partei Mittellosigkeit nicht entgegengehalten werden, ausser bei rechtsmissbräuchlicher Selbstverschuldung (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 126 I 165 E. 3b).
  • Prozesskostenvorschuss (PKV): Der Anspruch wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 ZGB) und ist materiellrechtlicher Natur (BGE 146 III 203 E. 6.3). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (Art. 276 ZPO). Der Antragsteller trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei das Beweismass auf Glaubhaftmachen reduziert ist (Urteil 5A_716/2021 E. 3). Dies reduziert jedoch nicht die Anforderungen an die Substanziierung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 5A_280/2021 E. 3.4.3). Der "einfache" oder "soziale" Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) verpflichtet das Gericht zur Fragepflicht, aber nicht zu eigenen Nachforschungen, insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.).
  • Unentgeltliche Rechtspflege (URP): Der Gesuchsteller muss Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und belegen. Hier gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 4A_44/2018 E. 5.3). Das Gericht muss den Sachverhalt bei Unklarheiten abklären und auf benötigte Angaben hinweisen, ist aber bei anwaltlicher Vertretung nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, Nachfristen zur Verbesserung unvollständiger Gesuche anzusetzen. Bei ungenügender Erfüllung der Obliegenheiten kann das Gesuch abgewiesen werden (Urteil 5A_716/2021 E. 3).
4.2. Abweisung der Gesuche für das erstinstanzliche Verfahren (Bezirksgericht)

Das Bezirksgericht hatte die Gesuche des Beschwerdeführers wegen mangelnder substanziierter Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer gab an, teilzeitlich für Fr. 3'580.-- monatlich bei der C.__ GmbH zu arbeiten. Das Bezirksgericht war jedoch aufgrund aktenkundiger Informationen aus einem Eheschutzverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer Gründer, bis April 2022 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser IT-Firma war und diese danach auf seine im Iran lebende, unerfahrene Mutter übertragen hatte, aber weiterhin im Handelsregister als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen war.

Das Bezirksgericht sah es als zentral an, ob der Beschwerdeführer die Firma faktisch noch kontrollierte und als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu behandeln sei, da im Falle der Selbständigkeit auch der Gewinn der Firma als Einkommen anzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer hatte sich hierzu nicht geäussert und keine Unterlagen zur Bilanz und Erfolgsrechnung der C.__ GmbH eingereicht, und er hatte die Gelegenheit an der Verhandlung vom 25. Oktober 2025 zur Ergänzung seines Gesuchs nicht genutzt.

4.3. Rügen und Würdigung des Bundesgerichts zur erstinstanzlichen Abweisung

Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht:

  • Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 2, Art. 272 ZPO) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Gericht habe ihn nicht spezifisch auf die fehlenden Punkte hingewiesen und seine Parteiaussage nicht als Beweis abgenommen.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Die Rügen gingen ins Leere. Für den PKV fehle es an Verfassungsrügen zur Anwendung von Art. 272 ZPO. Für die URP habe der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung (insbesondere die Erkenntnisse aus dem Eheschutzentscheid zur Selbständigkeit und der daraus folgenden erhöhten Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO) nicht beachtet. Das rechtliche Gehör sei formeller Natur und verschaffe keinen Anspruch auf "korrekte" Beweiswürdigung oder weitere Beweiserhebungen bei Unsicherheiten, sondern verlange, dass eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt werde. Dies sei nicht geschehen.
  • Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes: Der Vorwurf mangelnder Substantiierung sei unbegründet, da seine Aussagen zu seinem abhängigen Einkommen ausreichend gewesen seien. Die Annahme eines hypothetischen Gewinns sei willkürlich. Die selektive Würdigung der Eheschutzakten sei willkürlich.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts (Erwägungen III/3-6) auseinander, sondern wiederholte Vorbringen. Das Obergericht habe kein hypothetisches Einkommen angerechnet.
  • Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO): Die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu seinen Geschäftsbeziehungen zur C.__ GmbH, die aus den Eheschutzakten bekannt waren, zu Unrecht als unzulässige Noven abgewiesen.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer erklärte nicht, weshalb das Obergericht die Anwendung des Novenverbots fehlerhaft vorgenommen habe, insbesondere nicht, dass erst die bezirksgerichtliche Verfügung Anlass zu den besagten Vorbringen gegeben hätte (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).
  • Überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Die "Formvorschriften" seien zu rigoros angewendet worden, was den Zugang zum Recht unzulässig versperre.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Die Rüge verfehle den Kern. Bei den Anforderungen an die Begründung und Substantiierung der Bedürftigkeit sowie der Mitwirkungspflicht handle es sich nicht um Formvorschriften, sondern um inhaltliche Vorgaben an das prozessuale Handeln.
  • Verletzung des Zugangs zum Recht (Art. 29 Abs. 3 BV): Die Ablehnung seiner Gesuche verwehre ihm den Zugang zum Recht.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Da alle vorigen Rügen scheiterten, entbehrte auch dieser Vorwurf der Grundlage. Das Obergericht habe sich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Versuchen, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig auszuweisen, scheiterte.

4.4. Abweisung der Gesuche für das kantonale Beschwerdeverfahren (Aussichtslosigkeit)

Für die Zusprechung eines PKV oder URP für das kantonale Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 29 Abs. 3 BV eine weitere Voraussetzung die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 142 III 138 E. 5.1). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei soll keinen Prozess führen können, den sie auf eigene Rechnung nicht führen würde. Massgebend ist eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Das Obergericht hatte die Beschwerde als aussichtslos erachtet und die entsprechenden Gesuche abgewiesen.

4.5. Rügen und Würdigung des Bundesgerichts zur Aussichtslosigkeit

Der Beschwerdeführer rügte, das Obergericht habe seine Gesuche gar nicht inhaltlich geprüft und die Abweisung wegen Aussichtslosigkeit nicht ausreichend begründet, was sein rechtliches Gehör verletze. Die Verfahrensdauer von beinahe sechs Monaten spreche zudem gegen einen aussichtslosen Fall.

  • Würdigung des Bundesgerichts: Die Rügen scheiterten. Die fehlende Aussichtslosigkeit sei eine materielle Anspruchsvoraussetzung, daher sei die Abweisung auf dieser Grundlage eine inhaltliche Prüfung. Der Verweis auf die "vorstehenden Erwägungen" (im Rahmen der bereits oben behandelten Rügen) sei eine ausreichende Begründung. Die Verfahrensdauer allein lasse die Beschwerde nicht als nicht aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer habe die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt.
5. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Scheidungsklägers gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Hauptgründe für die Ablehnung waren:

  1. Mangelnde Substantiierung der Bedürftigkeit: Der Beschwerdeführer hatte seine Einkommensverhältnisse im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle und seiner aktuellen Geschäftsführertätigkeit in der C.__ GmbH nicht ausreichend dargelegt. Die kantonale Instanz hatte zu Recht detailliertere Angaben zu seiner möglichen Selbständigkeit und den Firmenfinanzen gefordert.
  2. Fehlende Auseinandersetzung mit vorinstanzlicher Begründung: Die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, wurden als unbegründet erachtet, da er sich nicht ausreichend mit den konkreten Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte und die Grundsätze der Substanziierung und Mitwirkungspflicht korrekt angewendet worden waren.
  3. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels: Die Gesuche für das kantonale Beschwerdeverfahren wurden wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Aussichtslosigkeit eine materielle Voraussetzung darstellt und die Begründung des Obergerichts in diesem Punkt ausreichend war.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen, insbesondere bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, konnten vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden, welche der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzulegen vermochte.