Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1233/2025 vom 18. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 7B_1233/2025 vom 18. Februar 2026, II. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich detailliert mit der Frage der Ablehnung (Récusation) einer Staatsanwältin im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer A._ war Gegenstand mehrerer Strafuntersuchungen. 1. Am 12. Juni 2025 eröffnete Staatsanwalt B._ des Kreises Lausanne eine Untersuchung (PE25.012298) gegen A._ wegen diverser Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Drohung, Beleidigung, Fahren ohne Ausweis, Verweigerung von Kontrollmassnahmen). 2. Am 20. Juni 2025 eröffnete Staatsanwältin Myriam Bourquin des Kreises Ostwaadt eine separate Untersuchung (PE25.013110) gegen A._ wegen Diebstahls im Wert von CHF 3'330.70. 3. Am 2. Juli 2025 übertrug Staatsanwalt B._ die Untersuchung PE25.012298 an Staatsanwältin Myriam Bourquin. 4. Am 27. Juli 2025 erweiterte die diensthabende Staatsanwältin C._ die Untersuchung PE25.012298 um neue Vorwürfe (Körperverletzung, Beleidigung von Polizeibeamten). 5. Am 28. Juli 2025 verfügte Staatsanwältin Myriam Bourquin die Vereinigung der Untersuchung PE25.013110 mit der Prozedur PE25.012298. 6. Am 29. Juli 2025 erweiterte Staatsanwältin Myriam Bourquin die Untersuchung um weitere Diebstahlsdelikte vom 15. Juni 2025. 7. A._ verlangte mit Schreiben vom 8. August 2025 von Staatsanwältin Bourquin, sich des Dossiers zu entziehen oder eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Diese forderte A._ daraufhin auf, ein förmliches Ablehnungsgesuch zu stellen.

Am 29. August 2025 beantragte A._ formell die Ablehnung von Staatsanwältin Myriam Bourquin. Die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal vaudois wies dieses Gesuch am 18. September 2025 ab. Dagegen legte A._ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, die Ablehnung der Staatsanwältin anzuordnen.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Sachverhaltsbasis Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um eine Zwischenverfügung einer kantonalen Instanz handelte, die als einzige Instanz entschied (Art. 80 Abs. 2 BGG) und einen Ablehnungsantrag in einem Strafverfahren betraf (Art. 78 ff. und 92 BGG). Hinsichtlich des Sachverhalts betonte das Bundesgericht, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden unter Verletzung von Recht oder in willkürlicher Weise (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV) festgestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht vor der Vorinstanz geltend gemacht wurden, sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), sofern ihre willkürliche Unterlassung nicht dargetan wird. Berufungsähnliche Kritik ist unzulässig.

2. Anwendbare Normen und Grundsätze der Ausstandsplicht Die Ausstandsplicht ist in Art. 56 StPO konkretisiert und dient der Gewährleistung eines unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

  • Art. 56 lit. b StPO (Tätigwerden in anderer Funktion): Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Person in "einer anderen Funktion" in derselben Sache tätig war. Die Rechtsprechung lehnt eine Ablehnung ab, wenn ein Richter eine Sache nach Aufhebung und Rückweisung neu beurteilt, oder wenn Appellationsrichter eine von ihnen zurückgewiesene Sache erneut prüfen. Auch die bloss ungünstige Entscheidung in einem früheren oder sogar im selben Verfahren begründet allein keine Ausstandspflicht. Der Richter muss in der Lage sein, die Meinung der oberen Instanz zu berücksichtigen und sich den Weisungen anzupassen (BGE 143 IV 69 E. 3.1).

  • Art. 56 lit. f StPO (Generalklausel – Anschein der Befangenheit): Diese Generalklausel erfasst alle nicht ausdrücklich genannten Ablehnungsgründe und entspricht der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts.

    • Es muss nicht eine effektive Befangenheit nachgewiesen werden; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsführung befürchten lassen. Rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht massgebend (BGE 148 IV 137 E. 2.2; Urteil 7B_723/2025 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).
    • Verfahrensfehler oder im Nachhinein als fehlerhaft erwiesene Entscheide begründen für sich allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine gravierende Amtspflichtverletzung darstellen und sich iterativ zum Nachteil derselben Partei auswirken, können eine solche Befangenheit vermuten lassen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass der Richter voreingenommen ist oder dies objektiv den Anschein erweckt. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Art und Weise der Instruktion oder Zwischenentscheide infrage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_723/2025 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).
    • Hat ein Richter bereits in einem früheren Verfahrensstadium mitgewirkt, muss der Ausgang der Sache in Bezug auf Sachverhaltsfeststellung und Rechtsfragen unvoreingenommen bleiben. Es sind die prozeduralen Funktionen, die zu beurteilenden Fragen und deren Abhängigkeit sowie der Entscheidungsspielraum des Richters zu prüfen (BGE 134 IV 289 E. 6.2; 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil 7B_1222/2024 vom 25. April 2025 E. 4.2.3). Nur aussergewöhnliche Umstände, die zeigen, dass der Richter unfähig ist, seine frühere Position zu revidieren und die Sache unvoreingenommen neu zu beurteilen, können eine Ablehnung rechtfertigen (BGE 138 IV 142 E. 2.3).

3. Beurteilung des vorliegenden Falls durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der kantonalen Instanz an.

  • Art. 56 lit. b StPO: Die Vorinstanz befand, dieser Ablehnungsgrund greife nicht, da es sich um eine andere Sache handelte. Das Bundesgericht kritisiert diese Auffassung nicht und bestätigt implizit die Nichtanwendbarkeit.

  • Art. 56 lit. f StPO:

    • Früheres Verfahren (2015): Der Beschwerdeführer berief sich auf eine angebliche Feindseligkeit der Staatsanwältin Bourquin, die aus einem zehn Jahre zurückliegenden Verfahren resultieren sollte (z.B. Unterstellungen, Bezeichnung als "besonders gefährlich", Inhalt der Anklageschrift, Beweisanträge nach Anklageerhebung, Gutachtenantrag, Änderungen des Sachverhalts/Rechtsqualifikation, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Schwierigkeiten beim Aktenzugang). Das Bundesgericht erachtete diese Argumente als unzulässig, da sie auf neuen Tatsachenbehauptungen beruhten, die nicht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurden und deren willkürliche Unterlassung der Beschwerdeführer nicht dargetan hatte (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
    • Öffnung eines Anwaltsbriefes: Der Beschwerdeführer rügte die Öffnung eines anwaltlichen Schreibens. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Handlung nicht der Staatsanwältin persönlich zugeschrieben wurde und der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass das Schreiben "versehentlich" geöffnet wurde. Daher sah es darin keinen Hinweis auf eine Feindseligkeit.
    • Fehlen schwerer/wiederholter Fehler: Die Vorinstanz verneinte, dass die frühere Verfahrensführung "besonders schwere und wiederholte Fehler" aufgewiesen hätte, die einen Anschein von Befangenheit begründen könnten. Auch die im früheren Verfahren von der Staatsanwältin beantragte "harte" Strafe reichte nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, um auf aussergewöhnliche Umstände zu schliessen, die eine Unfähigkeit zur unvoreingenommenen Beurteilung des neuen Falls indizieren würden.
    • Subjektive Eindrücke: Das vom Beschwerdeführer geäusserte "Gefühl der Verbitterung" der Staatsanwältin war nach Auffassung des Bundesgerichts ein rein subjektiver Eindruck und daher nicht massgebend für die Begründung einer effektiven Befangenheit.
    • Dossierzuteilung: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Zuteilung des Dossiers an Staatsanwältin Bourquin sei von zehn Staatsanwälten des Kreises Ostwaadt überraschend, wurde zurückgewiesen. Da kein Anschein von Befangenheit vorlag, war die Zuteilung irrelevant. Zudem ging aus der kantonalen Entscheidung nicht hervor, dass die Staatsanwältin Bourquin Schritte unternommen hätte, um das Dossier zu erhalten. Vielmehr erfolgte die ursprüngliche Kontaktaufnahme zur Klärung des Gerichtsstands auf Initiative des Staatsanwalts von Lausanne. Die Dossierzuteilung sei eine interne Organisationsfrage und begründe keinen Ablehnungsgrund.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Chambre des recours pénale kein Recht verletzt hatte, indem sie keinen objektiven Anschein der Befangenheit bei Staatsanwältin Myriam Bourquin feststellte und das Ablehnungsgesuch abwies.

III. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung

  • Ablehnung abgelehnt: Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Gesuchs um Ausstand (Récusation) der Staatsanwältin Myriam Bourquin.
  • Kein objektiver Anschein der Befangenheit: Massgebend ist das Fehlen eines objektiven Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO, nicht subjektive Eindrücke oder unliebsame Verfahrenshandlungen.
  • Hohe Hürden für früheres Tätigwerden: Frühere Verfahrenstätigkeiten oder Entscheidungen begründen nur in Ausnahmefällen eine Ablehnung, namentlich bei besonders schweren, wiederholten und iterativen Fehlern, die eine gravierende Amtspflichtverletzung darstellen. Solche wurden im vorliegenden Fall verneint.
  • Bindung an Sachverhalt: Neue Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, die nicht in der Vorinstanz festgestellt und nicht willkürlich unterlassen wurden, waren vor Bundesgericht unzulässig.
  • Dossierzuteilung: Die interne Zuteilung von Dossiers begründet für sich allein keinen Ablehnungsgrund, insbesondere wenn keine Absicht der Staatsanwältin zur Übernahme des Falles ersichtlich ist.
  • Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen: Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.