Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 detailliert zusammen.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A.__, afghanischer Staatsangehöriger, wurde ursprünglich vom Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter Tötung, einfacher Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten sowie einer Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach ihn in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Die Freiheitsstrafe wurde auf 28 Monate (davon 18 Monate bedingt), eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 100.-- reduziert, die Landesverweisung von 12 Jahren jedoch bestätigt.
Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht an und beantragte im Wesentlichen einen Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung, eine reduzierte Bestrafung ohne Geldstrafe und Busse sowie das Absehen von der Landesverweisung.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich primär mit zwei Hauptpunkten: der Schuldfeststellung bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung und der Anordnung der Landesverweisung.
1. Zur Schuldfeststellung der versuchten schweren Körperverletzung
1.1. Rechtlicher Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist oder in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht; das Vorhandensein einer anderen, ebenfalls vertretbaren Lösung genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Für Willkürrügen gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugen darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel reichen nicht aus; es müssen unüberwindliche Zweifel sein, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweiswürdigungsregel kommt "in dubio pro reo" vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Als Beweislastregel prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob eine Verurteilung einzig mit der Begründung erfolgte, die beschuldigte Person habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
1.2. Würdigung der Täterschaft durch die Vorinstanz Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 22. November 2019 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Messer eingesetzt und mehrfach auf einen unbewaffneten Kontrahenten eingestochen zu haben, wodurch dieser Stich- und Schnittverletzungen erlitt.
Die Vorinstanz stützte ihre Schuldfeststellung auf folgende Punkte: * Aussagen des Zeugen C.__: Ein Mitglied der "gegnerischen" Gruppe hatte den Beschwerdeführer als denjenigen identifiziert, der die Auseinandersetzung durch Treten gegen Bierflaschen und Lautsprecher begann und anschliessend ein Messer zog, um das Opfer mehrfach in den Bauchbereich zu stechen. C.__ hatte den Beschwerdeführer anhand eines Fotos identifiziert. Die Vorinstanz erachtete seine Aussagen als sehr glaubhaft, zumal kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich war und die Art sowie die Anzahl der beobachteten Stiche zu den Verletzungen passten, auch unter Berücksichtigung der dynamischen Situation. * Aussagen der Zeugen D._ und E._: Diese weiteren Beteiligten hatten zwar die Stiche nicht direkt beobachtet, jedoch ausgesagt, dass der Beschwerdeführer wiederholt in seine Jackentasche gefasst und nach etwas gegriffen habe, was sie verdächtig fanden. Dies wurde als weiteres Indiz gewertet. * Aussagen der Mitbeschuldigten: Alle vier Mitbeschuldigten (aus der Gruppe des Beschwerdeführers) sagten übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber die Tat gestanden habe ("jemanden mit dem Messer gestochen"). Geringfügige Abweichungen in den Aussagen wurden mit Alkoholisierung, Marihuana-Konsum und unterschiedlichen Wahrnehmungen erklärt. Eine Absprache wurde als unwahrscheinlich erachtet, da in diesem Fall eher identische Versionen und eine direkte Beobachtung der Stiche zu erwarten gewesen wären. * Aussagen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Obwohl er die Auslösung der Auseinandersetzung und seine Beteiligung an der Schlägerei zugab, berief er sich selektiv auf Erinnerungslücken bezüglich der Messerattacke, während er sich an andere Details genau erinnern konnte. Seine Behauptung, nicht zu wissen, ob er das Opfer verletzt habe, aber sicher zu sein, kein Messer eingesetzt zu haben, wurde als widersprüchlich angesehen. Auch seine Äusserung, er würde die Tat zugeben, wenn es Beweise gäbe, wurde als ungewöhnlich für einen Unschuldigen gewertet. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach gelogen hatte (z.B. bezüglich getragenem Pullover, Messer mit DNA bei Mitbeschuldigtem).
1.3. Bundesgerichtliche Beurteilung der Schuldfeststellung Das Bundesgericht erachtet die Erwägungen der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerung zur Täterschaft als schlüssig und nicht zu beanstanden. * Das Fehlen objektiver Beweise wie Videoaufnahmen ist irrelevant, wenn die Täterschaft durch glaubwürdige Zeugenaussagen erwiesen ist. * Die Glaubhaftigkeit der tatnahen Aussagen des Zeugen C._, der den Beschwerdeführer als Auslöser und Stecher identifizierte, wurde bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür in dieser Würdigung aufzeigen. * Die Indizien aus den Aussagen von D._ und E.__ (Fassen in Jackentasche) stützen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. * Die Geständnisse gegenüber den Mitbeschuldigten, wenngleich mit geringerem Gewicht aufgrund von Eigeninteressen, bilden ein weiteres zulässiges Indiz. Die Unglaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers, insbesondere seine selektiven Erinnerungslücken und Widersprüche, wurden von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt. * Der Grundsatz "in dubio pro reo" wurde nicht verletzt, da die Vorinstanz zu Recht keine unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft verneinte. Die blosse Möglichkeit eines anderen Tatablaufs oder einer Dritttäterschaft reicht für die Annahme von Willkür oder die Verletzung des Grundsatzes nicht aus. * Das Nichtauffinden der Tatwaffe oder DNA-Spuren auf einem anderen Messer bei einem Mitbeschuldigten entlastet den Beschwerdeführer nicht. * Ein polizeilicher Zwischenbericht über mögliche Schlagbewegungen eines Mitbeschuldigten und eine sich rot färbende Stelle am Oberschenkel des Opfers wurde als nicht entscheidend für die Täterschaft beurteilt, da unklar sei, was genau zu sehen war, und das Auftreten von Blutspuren später nicht den Zeitpunkt der Verletzung widerlegt.
Folglich wurde die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung als rechtens bestätigt.
2. Zur Landesverweisung
2.1. Rechtlicher Rahmen der Landesverweisung Das Bundesgericht legt die Bestimmungen zur Landesverweisung dar: * Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB): Bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (auch Versuch, BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) hat das Gericht den Ausländer unabhängig von der Strafhöhe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. * Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). * Zur Prüfung des Härtefalls werden die Kriterien des Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen (Integration: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der BV-Werte, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschafts- oder Bildungsleben, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). * Die Auslegung von Art. 66a StGB muss EMRK-konform erfolgen, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; BGE 145 IV 161 E. 3.4). Ein schwerer Härtefall liegt bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in dieses Recht vor. Ein Berufung auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) erfordert besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.). * Interessenabwägung: Wird ein schwerer Härtefall bejaht, sind die "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" (Wahrung der inneren Sicherheit, manifestierte Gefährlichkeit des Täters, Legalprognose) gegen die privaten Interessen abzuwägen. Bei einer Verurteilung zu zwei Jahren oder mehr Freiheitsstrafe (hier 28 Monate = 2 Jahre 4 Monate) bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt (sog. "Zweijahresregel"; Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2 ff.). * Vollzugshindernisse: Definitive Vollzugshindernisse sind bereits bei der Anordnung der Landesverweisung vom Sachgericht zu prüfen, ansonsten ist die Zuständigkeit bei den Vollzugsbehörden (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Für die Stabilität der Fakten ist der Zeithorizont und die Dynamik der Verhältnisse entscheidend. Bezugnehmend auf Afghanistan wurde die Stabilität der Verhältnisse verneint und die allgemeine Menschenrechtslage dort nicht als definitives Vollzugshindernis qualifiziert, zumal das SEM Rückführungen unter bestimmten Bedingungen durchführt (Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4). Eine individuelle Gefährdung muss von der beschuldigten Person substantiiert dargelegt werden.
2.2. Würdigung der Landesverweisung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall: * Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und kam erst mit 17 Jahren in die Schweiz. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er im Iran, wo er geboren, aufgewachsen und schulpflichtig war, aber keine Berufsausbildung absolvierte. * Seine persönliche und soziale Integration in der Schweiz wurde als bescheiden bewertet: Obwohl er relativ gut Deutsch spricht, habe er keine sozialen Beziehungen (keine Partnerschaft, keine Freunde, kein gesellschaftliches Engagement). Eine über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung sei nicht erkennbar. * Eine soziale Reintegration im Iran sei grundsätzlich problemlos möglich (Eltern und Geschwister leben dort). Die Frage des Aufenthaltsrechts im Iran sei von den Vollzugsbehörden zu prüfen, kein definitives Hindernis für die Anordnung. * Eine soziale Integration in Afghanistan sei zwar eher schwierig, aber ebenfalls möglich. Trotz fehlender Berührungspunkte (nie dort gelebt, kein Beziehungsnetz) spreche der Beschwerdeführer Persisch, was die Verständigung ermögliche. Er ist jung, gesund und verfügt über Arbeitserfahrung. * Die berufliche Integration in der Schweiz sei "durchzogen": zeitweise Sozialhilfe, temporäre Arbeit (Fr. 3'500.--/Monat), aber nie länger am selben Ort beschäftigt, mehrere Ausbildungs- und Lehrabbrüche. Nicht als wirtschaftlich integriert einzustufen. Chancen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt seien mit Bauerfahrung intakt. * Strafrechtliche Vorbelastungen wirken sich nicht zu seinen Gunsten aus. Gesundheitliche Gründe liegen nicht vor.
In einer Eventualerwägung nahm die Vorinstanz eine Interessenabwägung vor und kam zu dem Schluss, dass diese klar zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle: * Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wiege schwer, da das Verschulden an der versuchten schweren Körperverletzung beträchtlich sei (28 Monate Freiheitsstrafe), das Tatvorgehen von erheblicher Geringschätzung der körperlichen Integrität zeuge und der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe. Die Tat richtete sich gegen eines der höchsten Rechtsgüter. * Private Interessen am Verbleib in der Schweiz seien nicht erkennbar (weder Familie, Freunde, soziale Kontakte noch wirtschaftliche/andere Verwurzelung). * Vollzugshindernisse wurden verneint: Der Beschwerdeführer hatte keine Verfolgung geltend gemacht. Die Feststellungen des SEM bezüglich der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft seien zutreffend. Es seien keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 3 EMRK) oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder den Iran ersichtlich.
2.3. Bundesgerichtliche Beurteilung der Landesverweisung Das Bundesgericht schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz als überzeugend an und verneinte eine Verletzung von Bundesverfassungs- oder Konventionsrecht. * Die obligatorische Landesverweisung bei einer Katalogtat zieht ein namhaftes öffentliches Interesse nach sich. * Die Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Darlegung des Beschwerdeführers widerlegt die diesbezüglichen Feststellungen nicht als willkürlich. * Die (Re-)Integrationsaussichten des Beschwerdeführers in Afghanistan oder im Iran wurden als intakt beurteilt. Die Frage des Aufenthaltsstatus im Iran (mangels Staatsbürgerschaft) sei ein Prüfpunkt für die Vollzugsbehörden, aber kein definitives Vollzugshindernis für die Anordnung der Landesverweisung. * Ein fehlendes Beziehungsnetz in Afghanistan wurde nicht als Integrationshindernis gewertet, da der Beschwerdeführer die Sprache spricht, mit der regionalen Kultur vertraut ist, jung, gesund und über Arbeitserfahrung verfügt. * Die Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren, obwohl hoch im Vergleich zur geringeren Strafdauer und der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (statt versuchter Tötung), liegt noch im Ermessensspielraum der Vorinstanz und stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Der Tatvorwurf und das öffentliche Fernhalteinteresse wiegen aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit und der Verletzung höchster Rechtsgüter schwer.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Anordnung einer 12-jährigen Landesverweisung.