Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_234/2025 vom 16. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts (7B_234/2025 vom 16. Februar 2026) 1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) vom 16. Februar 2026 betrifft eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf gegen einen Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf. Streitgegenstand war die Festsetzung des zu vollziehenden Restes von Freiheitsstrafen nach der Aufhebung einer Massnahme der institutionellen Suchtbehandlung gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Die Vorinstanz hatte eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gebildet, während die Staatsanwaltschaft die Addition der einzelnen Strafen forderte.

2. Massgebliche Fakten des Falles

Der Beschwerdegegner A.__ wurde am 3. November 2020 vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf wegen Raubes, Erpressung, versuchter und vollendeter betrügerischer Verwendung eines Computers, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei der Vollzug dieser Strafe zugunsten einer institutionellen Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschoben wurde.

Im Verlauf der folgenden Jahre beging A.__ weitere Straftaten, für die er rechtskräftig zu mehreren zusätzlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Urteile des Tribunal de police vom 6. Dezember 2021, 2. Mai 2022, 12. September 2023, 16. April 2024 sowie ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2023). Hinzu kam die Wiederintegration einer bereits vor der Suchtbehandlung ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch Entscheid des Tribunal d'application des peines et des mesures (TAPEM) vom 2. Dezember 2019.

Am 6. März 2024 entschied das TAPEM die Aufhebung der institutionellen Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, da diese als gescheitert betrachtet wurde (der Beschwerdegegner konnte nur einen Monat in einer Stiftung platziert werden und beging weitere Delikte). Zugleich ordnete das TAPEM die Wiederintegration für den Rest der aufgeschobenen Freiheitsstrafen an, der damals auf 1'649 Tage festgesetzt wurde.

Gegen diesen Entscheid erhob A.__ Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision bestätigte zwar grundsätzlich die Aufhebung der Massnahme und die Wiederintegration, annullierte jedoch den Entscheid des TAPEM zur Strafrestberechnung. In einem früheren Verfahren (7B_693/2024 vom 9. Oktober 2024) hatte das Bundesgericht bereits eine Entscheidung der Chambre pénale d'appel et de révision vom 16. Mai 2024 in dieser Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und zur Neubeurteilung der Strafrestquote zurückgewiesen.

Im nun angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2025 setzte die Chambre pénale d'appel et de révision den zu vollziehenden Strafrest auf 1'177 Tage als Gesamtstrafe per Urteilsdatum fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

3. Rechtliche Problematik und Argumentation der Vorinstanz

Die zentrale Rechtsfrage, die dem Bundesgericht zur Beurteilung vorlag, war, ob bei der Aufhebung einer Massnahme gemäss Art. 62c StGB (Aufhebung bei Erfolglosigkeit) und dem Vorliegen weiterer, bereits rechtskräftiger Freiheitsstrafen, deren Vollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben war, eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB (Asperationsprinzip) gebildet werden muss oder ob die einzelnen, rechtskräftig ausgesprochenen Strafen zu addieren sind.

Die Vorinstanz argumentierte, Art. 62c Abs. 2 StGB weise eine Gesetzeslücke auf. Diese Bestimmung regele den Fall des Scheiterns einer Massnahme vor einer bedingten Entlassung und der gleichzeitigen Existenz weiterer Strafen nicht explizit. Sie zog einen Vergleich zu Art. 62a Abs. 2 StGB heran, der die Bildung einer Gesamtstrafe bei einem Rückfall während der bedingten Entlassung vorsieht. Die Vorinstanz sah keinen Grund, die beiden Situationen (Massnahmenversagen vor oder während der bedingten Entlassung) unterschiedlich zu behandeln. Sie verwies auf die Botschaft des Bundesrates zu Art. 62a StGB, welche die Vermeidung einer Kumulation mehrerer aufgeschobener Freiheitsstrafen aus präventiv-spezifischer Sicht als problematisch ansieht (Botschaft vom 21. September 1998, FF 1999 II 1787, S. 1891, Ziff. 213.432). Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Gesetzeslücke durch Bildung einer Gesamtstrafe gemäss dem Asperationsprinzip des Art. 49 StGB zu schliessen sei. Zudem hob sie hervor, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall – mit Ausnahme eines Monats – während der dreijährigen Dauer der Massnahme überwiegend in Freiheit war und in dieser Zeit neue Delikte begehen konnte, was die besondere Natur des Falls unterstreiche.

4. Begründung und Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass die Argumentation der Vorinstanz, eine Gesamtstrafe festzusetzen, nicht bestätigt werden kann und Bundesrecht verletzt wurde.

Anwendung der relevanten Strafrechtsbestimmungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafen (neben der ursprünglich gemäss Art. 60 StGB aufgeschobenen Strafe von vier Jahren, auch die ältere wiederintegrierte Strafe und die späteren Strafen für Delikte, die während der Massnahme begangen wurden) allesamt rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen darstellten. Ihr Vollzug wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB (Vorrang des Massnahmenvollzugs) und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz (O-StGB-StGBM) zugunsten der institutionellen Suchtbehandlung aufgeschoben.

Abgrenzung zur Gesamtstrafenbildung: Das Bundesgericht hob hervor, dass eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB nur für Taten in Betracht kommt, die gleichzeitig beurteilt werden oder die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt wurden und daher noch in einem einheitlichen Erkenntnisverfahren zu behandeln sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um bereits rechtskräftig abgeurteilte und exekutorische Freiheitsstrafen, deren Vollzug lediglich suspendiert war. Eine Gesamtstrafenbildung ist in einem solchen Kontext ausgeschlossen. Es handelt sich hier nicht um den Fall, dass für noch nicht beurteilte Straftaten eine neue Strafe zu bestimmen wäre, die mit einer alten Strafe konkurriert. Vielmehr müssen die einzelnen, rechtskräftigen Strafen – deren Vollzug im Hinblick auf die gescheiterte Massnahme wieder auflebt – addiert werden.

Fehlende präventiv-spezifische Gründe für Verzicht auf Strafvollzug: Das Bundesgericht wies zudem auf die Bundesratsbotschaft (FF 1999 II 1787, S. 1893, Ziff. 213.434) hin. Diese besagt, dass bei einer Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c StGB (wie im vorliegenden Fall des Scheiterns) kein Grund besteht, auf den Vollzug des Strafrestes zu verzichten. Dies steht im Gegensatz zum Fall einer erfolgreichen Massnahme nach Art. 62b StGB, wo ein Verzicht auf den Strafrest aus präventiv-spezifischer Sicht gerechtfertigt sein kann. Auch wenn es bedauerlich sei, dass die Massnahme den Beschwerdegegner nicht von der Begehung neuer Delikte abhalten konnte, so rechtfertige dies keinen Verzicht auf den Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen durch die Bildung einer Gesamtstrafe.

Fazit: Die kantonale Instanz hat durch die Bildung einer Gesamtstrafe Bundesrecht verletzt. Die einzelnen, rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafen müssen vielmehr zum Rest der ursprünglich aufgeschobenen Strafe hinzuaddiert werden.

Entscheid und Konsequenz: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Es hob den angefochtenen Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision vom 6. Februar 2025 insoweit auf, als dieser den Strafrest auf 1'177 Tage festsetzte. Die Sache wurde zur Neuberechnung des Strafrestes im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (d.h. durch Addition der Einzelstrafen) an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

5. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass bei der Aufhebung einer Massnahme der institutionellen Suchtbehandlung gemäss Art. 62c StGB die bereits rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafen, deren Vollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben war, zu addieren sind. Eine Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist in diesem Kontext ausgeschlossen, da diese Bestimmung nur auf gleichzeitig zu beurteilende Straftaten Anwendung findet, nicht aber auf bereits rechtskräftig abgeurteilte Einzelstrafen. Ein präventiv-spezifischer Grund für den Verzicht auf den Vollzug des Strafrestes besteht bei einem Massnahmenversagen gemäss Art. 62c StGB nicht. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie eine Gesetzeslücke annahm und das Asperationsprinzip anwendete. Die Sache wurde zur Neuberechnung des Strafrestes durch Addition der einzelnen Strafen an die kantonale Instanz zurückgewiesen.