Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_618/2025 vom 10. Februar 2026

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Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_618/2025 vom 10. Februar 2026 detailliert zusammengefasst.

Parteien und Gegenstand

Die Beschwerdeführerin, Omnia Immobilier SA (Sitz in Lausanne), reichte eine Beschwerde in Zivilsachen gegen die Beschwerdegegnerin, HOMNIA SA (Sitz in Genf), ein. Der Streit betraf markenrechtliche, lauterkeitsrechtliche und firmenrechtliche Fragen, insbesondere die Nutzung der Bezeichnungen "OMNIA" und "HOMNIA" im Immobilien- und Baugewerbe. Angefochten wurde ein präjudizieller Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 31. Oktober 2025.

Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid

A. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, Omnia Immobilier SA, wurde im Januar 2015 im Handelsregister eingetragen und ist im Immobilienbereich tätig (Kauf, Verkauf, Verwaltung, Maklertätigkeit). Sie nutzt seit 2015 das Zeichen "OMNIA" und ist seit dem 14. September 2020 Inhaberin der kombinierten Marke Nr. 751974, welche das Wort "OMNIA" und ein Logo umfasst und für Dienstleistungen der Klassen 35 bis 39, 42 und 45 registriert ist.

Die Beschwerdegegnerin, HOMNIA SA, wurde im Juni 2017 im Handelsregister eingetragen und ist als Generalunternehmen im Bauwesen sowie im Immobilienbereich (Studie, Planung, Promotion, Realisierung von Bauten) tätig. Sie nutzt seit 2017 die verbale Bezeichnung "HOMNIA ENTREPRISE GENERALE" und ein grafisches Zeichen, ohne jedoch Inhaberin einer Marke zu sein. Ursprünglich hauptsächlich im Kanton Genf tätig, weitete sie ihre Aktivitäten ab Ende 2019/2020 auf den Kanton Waadt aus.

Im Dezember 2021 forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, die Nutzung des Zeichens "HOMNIA" einzustellen. Da die Beschwerdegegnerin dies ablehnte, kam es zu Klagen, nachdem Anfang 2022 erste Verwechslungen bei Kunden aufgetreten waren.

B. Vorinstanzliches Verfahren und Präjudizieller Entscheid des Kantonsgerichts Die Beschwerdeführerin reichte im Oktober 2022 eine Klage beim Kantonsgericht Waadt ein. Sie beantragte insbesondere die Unterlassung der Nutzung und Förderung der Zeichen "OMNIA" und "HOMNIA" im Zusammenhang mit Immobilien und Bauwesen (Klageziffer I), die Bereitstellung von Informationen über den erzielten Umsatz (Klageziffer II), die Herausgabe des Gewinns (Klageziffer III), die Untersagung der Nutzung der Bezeichnung "HOMNIA" in der Firma und Geschäftstätigkeit (Klageziffer IV) sowie die Anweisung zur Änderung des Handelsregistereintrags (Klageziffer V).

Die Parteien einigten sich auf einen präjudiziellen Entscheid des Kantonsgerichts über die Verletzung des Markenrechts (LPM), des Lauterkeitsrechts (LCD) und des Firmenrechts (Art. 956 OR) sowie über die Frage der allfälligen Verwirkung der Klage.

Das Kantonsgericht entschied am 31. Oktober 2025 im Wesentlichen wie folgt: 1. Verwirkung: Die Klage wurde nicht als verwirkt erachtet, da die Beschwerdeführerin nicht ungebührlich lange zugewartet habe. 2. Verwechslungsgefahr: Es wurde festgestellt, dass die Begriffe "OMNIA" und "HOMNIA" sowohl visuell als auch phonetisch so ähnlich sind, dass eine Verwechslungsgefahr für potenzielle Kunden besteht. Zudem seien die Parteien in sehr ähnlichen Tätigkeitsbereichen und im selben geografischen Sektor aktiv. 3. Markenrecht (LPM): Die Beschwerdeführerin konnte die Beschwerdegegnerin nicht daran hindern, das Zeichen "HOMNIA" in dem Umfang weiterzuverwenden, wie sie es bereits vor der Hinterlegung der Marke der Beschwerdeführerin (d.h. seit 2017) genutzt hatte (Art. 14 LPM, Recht der prioritären Benutzung). Daher wurde Klageziffer I in diesem Punkt abgewiesen. 4. Lauterkeitsrecht (LCD): Es lagen keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten der Beschwerdegegnerin vor, insbesondere keine Absicht, den Ruf der Beschwerdeführerin auszunutzen oder Verwechslungen gezielt herbeizuführen. 5. Firmenrecht (Art. 956 OR): Aufgrund der Priorität der Firmenbucheintragung der Beschwerdeführerin und der bestehenden Verwechslungsgefahr wurde die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 956 OR zur Unterlassung der Nutzung des Zeichens "HOMNIA" in ihrer Firma verpflichtet und zur Änderung des Handelsregistereintrags angewiesen (Zulassung der Klageziffern IV und V). Das Kantonsgericht merkte an, dass die Annahme dieser Klageziffern voraussichtlich dazu führen werde, dass die Beschwerdegegnerin die Nutzung des Zeichens "HOMNIA" generell einstellt, auch wenn der allgemeine Unterlassungsantrag (Klageziffer I) markenrechtlich abgewiesen wurde. Die Klageziffern II und III (Auskunft und Gewinnherausgabe) waren nicht Gegenstand dieses präjudiziellen Urteils.

Beschwerde an das Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin legte am 3. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die teilweise Reform des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, dass Klageziffer I ihrer Klage vom 19. Oktober 2022 (allgemeines Unterlassungsbegehren) ebenfalls gutgeheissen wird. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.

1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 74 ff. BGG) 1.1. Einzelinstanzlichkeit und Streitwert: Da das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz entschieden hatte (Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO), war die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

1.2. Charakter des angefochtenen Entscheids (Art. 90 ff. BGG): * Kein Endentscheid (Art. 90 BGG): Der angefochtene Entscheid beendete das Verfahren nicht vollständig, da die Klageziffern II und III (Auskunft und Gewinnherausgabe) noch offen waren. * Kein Teilentscheid (Art. 91 BGG): Ein Teilentscheid liegt vor, wenn über einen Gegenstand entschieden wird, dessen Schicksal von demjenigen, der noch offen ist, unabhängig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die bereits entschiedenen Anträge (Unterlassung, Firmenänderung) bei der Beurteilung der noch offenen Anträge (Gewinnherausgabe) nicht ausser Acht lassen kann. Es bestehe ein klarer Sachzusammenhang und die Gefahr von Widersprüchen zwischen den bereits beurteilten und den noch zu beurteilenden Begehren. Der Entscheid war somit kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. * Zwischenentscheid (Art. 93 BGG): Folglich qualifizierte das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil als Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch einen Ausstandsbegehren betraf (Art. 92 BGG).

1.3. Voraussetzungen für die Beschwerde gegen Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 BGG): Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen irreparablen Nachteil verursachen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letzteres war hier nicht der Fall.

  • Irreparabler Nachteil: Ein irreparabler Nachteil ist ein Schaden rechtlicher Natur, der durch einen späteren für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht vollständig behoben werden kann. Eine bloss materielle Unannehmlichkeit, wie längere Verfahrensdauer oder höhere Kosten, genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei muss den irreparablen Nachteil substanziiert darlegen, es sei denn, er ist offensichtlich.
  • Begründung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, pauschal zu behaupten, das Urteil könne ihr einen irreparablen Nachteil verursachen. Sie unterliess es jedoch, darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt seien. Ein blosser Verweis auf einen früheren Bundesgerichtsentscheid (4A_171/2023 vom 19. Januar 2024) ohne konkrete Darlegung der Vergleichbarkeit ihrer eigenen Situation mit derjenigen in jenem Fall, genügte nicht. Das Bundesgericht betonte, dass die Existenz eines irreparablen rechtlichen Nachteils hier keineswegs offensichtlich war.
  • Fazit zur Zulässigkeit: Angesichts der unzureichenden Begründung durch die Beschwerdeführerin erachtete das Bundesgericht die Bedingung eines irreparablen Nachteils als nicht erfüllt. Die Beschwerde wurde somit als unzulässig erklärt.

2. Kostenfolgen Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfiel, da diese nicht zur Stellungnahme eingeladen worden war.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Omnia Immobilier SA als unzulässig erachtet. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Waadt, der markenrechtliche (LPM), lauterkeitsrechtliche (LCD) und firmenrechtliche (Art. 956 OR) Fragen präjudiziell beurteilte, wurde als Zwischenentscheid qualifiziert. Die Beschwerdeführerin konnte die für die Zulässigkeit eines solchen Zwischenentscheids erforderliche Voraussetzung eines irreparablen Nachteils nicht substanziiert darlegen. Obwohl das Kantonsgericht eine Verwechslungsgefahr feststellte und die Beschwerdegegnerin firmenrechtlich zur Änderung ihres Namens verpflichtete, wies es den allgemeinen markenrechtlichen Unterlassungsantrag der Beschwerdeführerin aufgrund des prioritären Benutzungsrechts der Beschwerdegegnerin (Art. 14 LPM) ab. Die Kernfrage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid dominierte die Begründung des Bundesgerichts und führte zur Abweisung der Beschwerde aus formellen Gründen.