Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit der Leistungsübernahme durch die Solida Assurances SA (nachfolgend: Solida oder Beschwerdeführerin) in einem Fall von Unfallversicherung. Streitig ist die Frage, ob die Solida zu Recht ihre Leistungen für die versicherte A.__ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdegegnerin) per 25. Januar 2023 eingestellt hat, mit der Begründung, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nach diesem Datum fortbestehenden gesundheitlichen Beschwerden.
2. SachverhaltDie 1987 geborene Versicherte, eine Tierarzthelferin, war am 8. August 2022 bei der Solida gegen Unfall versichert. Am 20. Oktober 2022 wurde sie Opfer eines Unfalls, als ein etwa zehn Kilogramm schwerer medizinischer Hocker von einem Untersuchungstisch auf ihren Nacken und Rücken fiel, während sie kniete, um einen Kühlschrank zu überprüfen. Die Versicherte war bis zum 11. November 2022 arbeitsunfähig.
Initiale Diagnosen und Verlauf: Die behandelnde Ärztin diagnostizierte am 16. November 2022 zervikodorsale Zervikalgien (M54.23). Radiographien zeigten eine Inversion der physiologischen Zervikallordose C3-C5 sowie eine minimale Retrolisthese von C4 auf C5 bei leichter Diskopathie und Unkarthrose. Eine Radiologin stellte keine traumatischen Läsionen der Brustwirbelsäule fest. Die Physiotherapeutin berichtete von seit dem Unfall anhaltenden Schmerzen. Eine MRT vom 25. Januar 2023 ergab eine mediane bis paramediane rechtsseitige Bandscheibenvorwölbung C4-C5, die den Eintritt des rechten C4-C5-Foramens einengte und eine Reizung der Wurzel C5 rechts verursachen konnte.
Einstellung der Leistungen durch Solida: Die Solida konsultierte ihren Vertrauensarzt, Dr. E.__, einen Spezialisten für orthopädische Chirurgie. Dieser vertrat die Ansicht, dass die damals 35-jährige Versicherte eine präexistente Diskopathie aufwies. Der Unfall vom 20. Oktober 2022 sei kein Hochenergietrauma gewesen und nicht geeignet, eine zervikale Bandscheibenhernie zu verursachen; er habe lediglich die präexistente Diskopathie offenbart, nicht aber provoziert. Eine relevante Verschlimmerung sei mangels initialer neurologischer Störungen ebenfalls nicht erwiesen. Das Statu quo sine sei drei Monate nach einer einfachen Kontusion erreicht, konkret auf den Zeitpunkt der MRT vom 25. Januar 2023 festzusetzen. Gestützt darauf informierte die Solida die Versicherte am 21. Februar 2023 über die Einstellung ihrer Leistungen per 25. Januar 2023.
Weiterer Verlauf und erneute Stellungnahmen: Die behandelnde Ärztin diagnostizierte Ende Februar 2023 posttraumatische Rachialgien mit Bandscheibenhernie C4-C5 und Irritation der rechten C5-Wurzel, verbunden mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit. Die Physiotherapeutin berichtete nun über neurologische Symptome im rechten Arm. Ein CT-Scan und eine Infiltration bestätigten die MRT-Befunde. Am 6. März 2023 unterzog sich die Versicherte einer Dekompressionsoperation. Dr. E.__, erneut von der Solida angefragt, bekräftigte seine Auffassung, dass der Unfall die Bandscheibenhernie weder verursacht noch eine präexistente Hernie entscheidend und dauerhaft verschlimmert habe, da die initialen Beschwerden ohne Ausstrahlung in die Arme gewesen seien und die Arbeitsunfähigkeit kurz. Die Solida bestätigte die Leistungseinstellung per 24. April 2023, was sie nach Einsprache am 7. September 2023 bestätigte.
Kantonale Instanz: Die Versicherte focht die Verfügung bei der Cour des assurances sociales des Kantonsgerichts Waadt an. Das Kantonsgericht gab der Beschwerde am 12. Februar 2025 statt und reformierte die Entscheidung der Solida dahingehend, dass die Solida die Kosten der medizinischen Behandlung der zervikalen Bandscheibenhernie über den 25. Januar 2023 hinaus zu tragen habe.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Solida gegen das Urteil des Kantonsgerichts.
3.1. Anwendbare RechtsgrundsätzeDas Bundesgericht verwies auf die korrekte Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechung durch die Vorinstanz. Hierzu gehören insbesondere:
Das Bundesgericht fasste die Argumentation der Vorinstanz zusammen: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass drei von der Versicherten konsultierte Ärzte (Frau Dr. C._, Frau Dr. G._ und Frau Dr. F.__) die Zervikalgien und die C4-C5-Protrusion als mit einem Schleudertrauma-Phänomen vereinbar und als direkte Folge des Unfalls ansahen. Die gegenteilige Meinung des Vertrauensarztes der Solida wurde als mehr auf Behauptungen und Vermutungen denn auf objektiven medizinischen Elementen beruhend kritisiert (z.B. die Behauptung, der Unfall entspreche keinem Schleudertrauma oder das Gewicht des Hockers habe sich verteilt). Zudem sprachen nach Ansicht des Kantonsgerichts objektive Indizien für die Auffassung der behandelnden Ärzte: das relativ junge Alter der Versicherten, die ununterbrochenen Schmerzen nach dem Unfall, das Fehlen von präexistenten Halswirbelsäulensymptomen (als zusätzliches Indiz) und die sofortige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall. Die Beweislast für die Wiederherstellung des Statu quo sine vel ante liege beim Unfallversicherer, welcher diese nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht erbracht habe.
3.3. Bundesgerichtliche Beurteilung und eigene WürdigungDas Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz hinsichtlich der Beweiskraft der medizinischen Berichte:
Unzureichende Motivation der ärztlichen Gutachten: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Stellungnahmen der Ärzte der Versicherten unzureichend begründet waren, um den strittigen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Insbesondere die Chirurgin Dr. F._ habe sich nicht wirklich zur Kausalität geäussert, sondern nur das progressive Auftreten der Zervikobrachialgie beschrieben. Frau Dr. C._ habe die Kausalität zwar explizit bejaht, dies aber auf die Hypothese von Frau Dr. G._ gestützt, die ein plötzliches Retroflexionsbewegung des Kopfes beim Aufprall des Hockers als Schleudertrauma-Phänomen angenommen hatte. Das Bundesgericht kritisierte, dass solche Erwägungen ohne weitere Erklärung des Läsionsmechanismus nicht ausreichen, um den Unfall als eigentliche Ursache der Bandscheibenvorwölbung zu etablieren. Zudem habe Frau Dr. C._ später nicht ausgeschlossen, dass die Vorwölbung präexistent gewesen sei und der Unfall sie lediglich verschlimmert haben könnte.
Mangelnde Überzeugungskraft des Vertrauensarztes: Gleichzeitig befand das Bundesgericht, dass auch die gegenteiligen Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. E._ kaum besser untermauert und ebenfalls nicht überzeugend waren. Insbesondere habe Dr. E._ keine umständliche Begründung für die Festlegung des Statu quo sine genau am Tag der MRT-Untersuchung geliefert, welche die Bandscheibenvorwölbung objektivierte, obwohl die Physiotherapeutenberichte zeigten, dass die Versicherte seit dem Unfall keine schmerzfreien Episoden hatte.
Fazit zur Beweislage: Das Bundesgericht schlussfolgerte, dass die im Dossier vorhandenen ärztlichen Meinungen die Kausalitätsfrage nicht entscheiden liessen.
Anordnung weiterer Untersuchung: Angesichts dieser unklaren Beweislage befand das Bundesgericht, dass eine ergänzende Sachverhaltsermittlung notwendig sei. Es sei gerechtfertigt, die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin (Solida) zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 44 ATSG (Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts) ein Gutachten durch einen unabhängigen Arzt einholen und danach eine neue Entscheidung über den Leistungsanspruch der Versicherten über den 25. Januar 2023 hinaus treffen könne.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Solida teilweise gutgeheissen. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 12. Februar 2025 sowie die Einspracheentscheidung der Solida vom 7. September 2023 auf. Die Sache wurde an die Unfallversicherung zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin (Versicherte) auferlegt, da die Rückweisung zur Neubegutachtung einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt. Die Frage der Parteientschädigung für das vorangegangene kantonale Verfahren wurde zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung an den Unfallversicherer zurückgewiesen, da die im Verfahren vorliegenden ärztlichen Gutachten zur entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden beidseitig als unzureichend begründet erachtet wurden. Weder die behandelnden Ärzte noch der Vertrauensarzt des Versicherers konnten den Kausalzusammenhang (bzw. dessen Fehlen oder das Erreichen des Statu quo sine) mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit und einer überzeugenden Begründung des Läsionsmechanismus belegen. Das Bundesgericht ordnete deshalb die Einholung einer unabhängigen medizinischen Expertise an, um die Kausalitätsfrage abschliessend klären zu können.