Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (mutmasslicher Täter) * Intimierter: Staatsanwalt Jérémie Müller (Verantwortlicher Staatsanwalt der Untersuchung)
Gegenstand: Ablehnung (Récusation) des Staatsanwalts Jérémie Müller aufgrund angeblicher Befangenheit im Rahmen einer Strafuntersuchung.
Vorinstanz: Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud (kantonales Rekursgericht).
Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
I. Sachverhalt und VerfahrensgangGegen den Beschwerdeführer A.__ eröffnete die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne eine Voruntersuchung wegen des Vorwurfs, zwischen 2006 und 2015 sowie zwischen 2014 und 2018 wiederholt sexuelle Handlungen an seinen beiden 2004 bzw. 2009 geborenen Kindern vorgenommen und diesen tiefgreifende Traumata zugefügt zu haben. Die Untersuchung wurde am 27. März 2025 Staatsanwalt Jérémie Müller übertragen.
Nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2025 beantragte der Staatsanwalt am 9. Oktober 2025 beim Zwangsmassnahmengericht (TMC) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Zur Begründung der geltend gemachten qualifizierten Wiederholungsgefahr führte er unter anderem aus: "S'il devait être condamné pour ces faits, il paraît peu vraisemblable que le prévenu ait subitement cessé son activité criminelle après une aussi longue période. Au contraire, tout laisserait à penser qu[e le prévenu] aurait poursuivi son activité avec d'autres enfants, ce que l'enquête devra établir, notamment au moyen de l'analyse du matériel informatique saisi chez lui" (Sollte er wegen dieser Taten verurteilt werden, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine kriminelle Tätigkeit nach einer so langen Zeit plötzlich eingestellt hätte. Im Gegenteil, alles deutet darauf hin, dass [der Beschuldigte] seine Tätigkeit mit anderen Kindern fortgesetzt hätte, was die Untersuchung noch feststellen muss, insbesondere durch die Analyse des bei ihm beschlagnahmten Computermaterials).
Am 15. Oktober 2025 forderte der Beschwerdeführer den Staatsanwalt auf, konkrete Dossierelemente zu nennen, die einen Übergriff auf weitere Kinder belegen. Der Staatsanwalt antwortete am 21. Oktober 2025 und präzisierte, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise auf sexuelle Handlungen mit anderen Kindern gebe, weshalb er in seinem Haftantrag ausgeführt habe, dass dies die Untersuchung noch feststellen müsse ("l'enquête devra établir", statt "l'enquête avait établi"). Er habe zudem den Konjunktiv verwendet und darauf hingewiesen, dass "nur für den Fall, dass er der ihm von seinen Kindern vorgeworfenen Taten schuldig gesprochen würde, alles darauf hindeuten würde, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte".
Am 24. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Ablehnungsgesuch gegen Staatsanwalt Müller, welches die kantonale Vorinstanz am 11. November 2025 abwies. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
II. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Als Zwischenentscheid über die Ablehnung eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft ist sie unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78, 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer als Verurteilter hat die Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 BGG).
1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer monierte, seine "faktischen Erklärungen" vom 8. Oktober 2025 und das "Stückverzeichnis vom 10. Oktober 2025" seien im Haftantrag vom 9. Oktober 2025 bzw. im Schreiben des Staatsanwalts vom 21. Oktober 2025 nicht berücksichtigt oder auch nur summarisch überprüft worden.
Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als zu kurz, um den erhöhten Begründungsanforderungen für Rügen der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen. Es fehle eine klare und präzise Darlegung, inwiefern die verfassungsrechtlichen Prinzipien verletzt worden seien. Zudem betreffe die Frage der Berücksichtigung dieser Fakten und Beweismittel die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die im Rahmen der Ablehnungsfrage zu prüfen sei. Die Rüge wurde daher als unzulässig befunden.
2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG, Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer bestritt, je Inzest an seinen Kindern begangen zu haben, und führte diverse Sachverhaltselemente und Beweismittel an, die seiner Ansicht nach "entscheidend" seien und "allein" eine "Aufforderung zur Vorsicht bei den zu treffenden Entscheidungen" darstellten. Er meinte, eine "differenzierte Würdigung der Situation" sei erforderlich, "anstatt offene Türen einzurennen".
Das Bundesgericht stellte fest, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV). Eine Entscheidung sei nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich darauf beschränkt, verschiedene Sachverhaltselemente und Beweismittel aufzulisten, ohne zu erklären, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzt habe oder inwiefern die von ihm angeführten Tatsachen im vorliegenden Fall relevant seien. Seine Rüge, die "völlige Weigerung, die entlastenden Erklärungen zu berücksichtigen", sei "bezeichnend für die Geisteshaltung des Staatsanwalts", genüge ebenfalls nicht den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Rüge wurde als unzulässig erachtet.
3. Rüge der Ablehnung des Staatsanwalts (Art. 56 lit. f, 58 Abs. 1 StPO)
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Ablehnungsgesuch sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet gewesen und der Staatsanwalt habe den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erweckt.
3.1. Rechtliche Grundlagen der Ablehnung (Art. 56 lit. f und 58 Abs. 1 StPO)
3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
III. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung