Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1358/2025 vom 16. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1358/2025)

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (mutmasslicher Täter) * Intimierter: Staatsanwalt Jérémie Müller (Verantwortlicher Staatsanwalt der Untersuchung)

Gegenstand: Ablehnung (Récusation) des Staatsanwalts Jérémie Müller aufgrund angeblicher Befangenheit im Rahmen einer Strafuntersuchung.

Vorinstanz: Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud (kantonales Rekursgericht).

Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Gegen den Beschwerdeführer A.__ eröffnete die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne eine Voruntersuchung wegen des Vorwurfs, zwischen 2006 und 2015 sowie zwischen 2014 und 2018 wiederholt sexuelle Handlungen an seinen beiden 2004 bzw. 2009 geborenen Kindern vorgenommen und diesen tiefgreifende Traumata zugefügt zu haben. Die Untersuchung wurde am 27. März 2025 Staatsanwalt Jérémie Müller übertragen.

Nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2025 beantragte der Staatsanwalt am 9. Oktober 2025 beim Zwangsmassnahmengericht (TMC) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Zur Begründung der geltend gemachten qualifizierten Wiederholungsgefahr führte er unter anderem aus: "S'il devait être condamné pour ces faits, il paraît peu vraisemblable que le prévenu ait subitement cessé son activité criminelle après une aussi longue période. Au contraire, tout laisserait à penser qu[e le prévenu] aurait poursuivi son activité avec d'autres enfants, ce que l'enquête devra établir, notamment au moyen de l'analyse du matériel informatique saisi chez lui" (Sollte er wegen dieser Taten verurteilt werden, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine kriminelle Tätigkeit nach einer so langen Zeit plötzlich eingestellt hätte. Im Gegenteil, alles deutet darauf hin, dass [der Beschuldigte] seine Tätigkeit mit anderen Kindern fortgesetzt hätte, was die Untersuchung noch feststellen muss, insbesondere durch die Analyse des bei ihm beschlagnahmten Computermaterials).

Am 15. Oktober 2025 forderte der Beschwerdeführer den Staatsanwalt auf, konkrete Dossierelemente zu nennen, die einen Übergriff auf weitere Kinder belegen. Der Staatsanwalt antwortete am 21. Oktober 2025 und präzisierte, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise auf sexuelle Handlungen mit anderen Kindern gebe, weshalb er in seinem Haftantrag ausgeführt habe, dass dies die Untersuchung noch feststellen müsse ("l'enquête devra établir", statt "l'enquête avait établi"). Er habe zudem den Konjunktiv verwendet und darauf hingewiesen, dass "nur für den Fall, dass er der ihm von seinen Kindern vorgeworfenen Taten schuldig gesprochen würde, alles darauf hindeuten würde, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte".

Am 24. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Ablehnungsgesuch gegen Staatsanwalt Müller, welches die kantonale Vorinstanz am 11. November 2025 abwies. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Als Zwischenentscheid über die Ablehnung eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft ist sie unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78, 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer als Verurteilter hat die Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 BGG).

1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer monierte, seine "faktischen Erklärungen" vom 8. Oktober 2025 und das "Stückverzeichnis vom 10. Oktober 2025" seien im Haftantrag vom 9. Oktober 2025 bzw. im Schreiben des Staatsanwalts vom 21. Oktober 2025 nicht berücksichtigt oder auch nur summarisch überprüft worden.

Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als zu kurz, um den erhöhten Begründungsanforderungen für Rügen der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen. Es fehle eine klare und präzise Darlegung, inwiefern die verfassungsrechtlichen Prinzipien verletzt worden seien. Zudem betreffe die Frage der Berücksichtigung dieser Fakten und Beweismittel die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die im Rahmen der Ablehnungsfrage zu prüfen sei. Die Rüge wurde daher als unzulässig befunden.

2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG, Art. 9 BV)

Der Beschwerdeführer bestritt, je Inzest an seinen Kindern begangen zu haben, und führte diverse Sachverhaltselemente und Beweismittel an, die seiner Ansicht nach "entscheidend" seien und "allein" eine "Aufforderung zur Vorsicht bei den zu treffenden Entscheidungen" darstellten. Er meinte, eine "differenzierte Würdigung der Situation" sei erforderlich, "anstatt offene Türen einzurennen".

Das Bundesgericht stellte fest, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV). Eine Entscheidung sei nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich darauf beschränkt, verschiedene Sachverhaltselemente und Beweismittel aufzulisten, ohne zu erklären, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzt habe oder inwiefern die von ihm angeführten Tatsachen im vorliegenden Fall relevant seien. Seine Rüge, die "völlige Weigerung, die entlastenden Erklärungen zu berücksichtigen", sei "bezeichnend für die Geisteshaltung des Staatsanwalts", genüge ebenfalls nicht den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Rüge wurde als unzulässig erachtet.

3. Rüge der Ablehnung des Staatsanwalts (Art. 56 lit. f, 58 Abs. 1 StPO)

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Ablehnungsgesuch sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet gewesen und der Staatsanwalt habe den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erweckt.

3.1. Rechtliche Grundlagen der Ablehnung (Art. 56 lit. f und 58 Abs. 1 StPO)

  • Frist (Art. 58 Abs. 1 StPO): Das Ablehnungsgesuch muss unverzüglich gestellt werden, sobald die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt. Die Rechtsprechung geht von einer Frist von sechs bis sieben Tagen aus. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls und der Verfahrensstand zu berücksichtigen; der Verlust des Ablehnungsrechts ist zurückhaltend zu beurteilen.
  • Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO): Diese Bestimmung umfasst alle nicht explizit in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Ablehnungsgründe, die den Anschein der Befangenheit erwecken können. Sie konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK) und gilt auch für andere Behörden als Gerichte (Art. 29 Abs. 1 BV).
  • Unterschiedliche Anforderungen für Staatsanwälte: Die Rechtsprechung erkennt an, dass sich die Anforderungen an die Zurückhaltung, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von denen eines Richters unterscheiden können. Während der Untersuchungsphase kann die Staatsanwaltschaft vorübergehend eine "eher auf den Beschuldigten ausgerichtete Haltung" einnehmen oder ihre Überzeugungen zum Ausdruck bringen. Der Staatsanwalt muss jedoch den Grundsatz der Untersuchung sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Beschuldigten wahren und darf keine Partei auf Kosten der anderen bevorteilen.
  • Anschein der Befangenheit: Es genügt, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Tätigkeit befürchten lassen. Individuelle Eindrücke einer Prozesspartei sind nicht massgebend. Äusserungen eines Magistrats sind objektiv, im Kontext und unter Berücksichtigung des offenbar angestrebten Ziels zu interpretieren. Ungeschickte oder unpassende Äusserungen genügen grundsätzlich nicht, um Befangenheit anzunehmen, es sei denn, sie richten sich gegen eine bestimmte Person und stellen eine schwere Verletzung der Amtspflichten dar.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

  • Zur Frist (Art. 58 Abs. 1 StPO): Die Vorinstanz hatte eine Frist von zwei Wochen zwischen der Kenntnis des Haftantrags und der Einreichung des Ablehnungsgesuchs als verspätet angesehen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Aufforderung zur Stellungnahme an den Staatsanwalt vom 15. Oktober 2025 kein Ablehnungsgesuch darstelle. Das Bundesgericht liess die Frage der Rechtzeitigkeit letztlich offen, da es die Ablehnungsgründe in der Sache verneinte.
  • Zum Bestehen eines Ablehnungsgrundes (Anschein der Befangenheit):
    • Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Verhalten des Staatsanwalts keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründe.
    • Die Äusserungen des Staatsanwalts im Haftantrag vom 9. Oktober 2025 und im Schreiben vom 21. Oktober 2025 seien nicht geeignet, seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Dem Staatsanwalt obliege es, die Untersuchungshaftgründe darzulegen.
    • Der Staatsanwalt habe in seinen Äusserungen klar zum Ausdruck gebracht, dass die Untersuchung noch am Anfang stehe, dass zahlreiche Untersuchungshandlungen noch durchgeführt werden müssten, um den Umfang der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Er habe in seiner Antwort vom 21. Oktober 2025 explizit präzisiert, dass "nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer der ihm von seinen Kindern vorgeworfenen Taten schuldig gesprochen würde, alles darauf hindeuten würde, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte". Auch die Aussage über eine "tief verwurzelte Kriminalität" sei von einer Hypothese ("s'il devait être condamné pour ces faits") begleitet gewesen.
    • Die Verwendung von Konjunktiv und hypothetischen Formulierungen zeige eine differenzierte Beurteilung der Situation und nicht eine bereits gefasste Meinung zur Schuld des Beschwerdeführers.
    • Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht den Anträgen des Staatsanwalts (sofern zutreffend) nicht vollständig gefolgt sei, lasse nicht automatisch auf Befangenheit des Staatsanwalts schliessen.
    • Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach der Staatsanwalt sich eine Überzeugung aufgrund persönlicher und subjektiver Vorstellungen gebildet habe und nur zu Lasten ermittle, seien rein subjektive Eindrücke und Mutmassungen, die für die Prüfung eines Ablehnungsgrundes nicht massgebend seien.
    • Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, die Art und Weise der Untersuchungsführung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer verwechsle Ablehnungsgründe mit der Frage der ausreichenden Tatverdacht oder der Haftrisiken.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

III. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung
  1. Objektiver Anschein der Befangenheit: Die zentrale Frage war, ob die Äusserungen des Staatsanwalts im Haftantrag und in nachfolgender Korrespondenz einen objektiven Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO erweckten.
  2. Differenzierte Rolle des Staatsanwalts: Das Bundesgericht betonte, dass die Anforderungen an die Unparteilichkeit eines Staatsanwalts in der Untersuchungsphase weniger streng sind als die an einen Richter. Ein Staatsanwalt darf und muss zur Begründung von Massnahmen seine Ermittlungsergebnisse und Hypothesen darlegen.
  3. Bedeutung von Konjunktiv und Hypothesen: Die explizite Verwendung des Konjunktivs und hypothetischer Formulierungen ("sollte er verurteilt werden", "was die Untersuchung noch feststellen muss") durch den Staatsanwalt wurde vom Bundesgericht als Zeichen einer differenzierten und vorläufigen Einschätzung gewertet, die gerade keine bereits gefasste Überzeugung und damit keinen Anschein der Befangenheit darstellt.
  4. Abgrenzung von subjektiven Eindrücken: Subjektive Eindrücke und Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Geisteshaltung des Staatsanwalts reichen nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen.
  5. Zweck des Ablehnungsverfahrens: Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, die Untersuchungsführung oder die Beweiswürdigung als solche anzufechten.
  6. Unzulässigkeit von Vorbringen: Rügen bezüglich des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurden mangels präziser Begründung gemäss den erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG als unzulässig erachtet. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs konnte offenbleiben, da es in der Sache an Ablehnungsgründen fehlte.