Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

I. Parteien, Gegenstand und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer A._, dem hauptsächlich vorgeworfen wird, seine Ehefrau getötet zu haben (Verfahren P/20359/2021), beantragte in mehreren separaten Verfahren den Ausstand des Genfer Generalstaatsanwalts Olivier Jornot. Hintergrund waren verschiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren. Der Generalstaatsanwalt leitet auch ein weiteres Verfahren (P/230/2024) gegen B._ und C._ aufgrund einer Anzeige von A._ wegen versuchter Erpressung und Körperverletzung. Die kantonalen Ausstandsbegehren von A._ wurden von der Strafkammer des Kantonsgerichts Genf mit vier separaten Beschlüssen vom 18. September 2025 abgewiesen. Dagegen legte A._ mit einem einzigen Rechtsmittel Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, was zur Eröffnung von vier Bundesgerichtsdossiers (7B_1159/2025, 7B_1160/2025, 7B_1161/2025, 7B_1162/2025) führte.

II. Verfahrensrechtliche Vorentscheidungen des Bundesgerichts

  1. Verfahrensvereinigung (Erwägung 1): Das Bundesgericht hat die vier Beschwerden aus prozessökonomischen Gründen vereinigt, da sie sich auf dasselbe Ausstandsbegehren gegen denselben Generalstaatsanwalt in Bezug auf die Verfahren P/20359/2021 und P/230/2024 beziehen, auch wenn die einzelnen Sachverhaltskomplexe der Ausstandsgründe teilweise unterschiedlich waren.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde (Erwägung 2):
    • Ausstandsentscheide sind als Zwischenentscheide gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG sofort anfechtbar.
    • Neu eingereichte Beweismittel des Beschwerdeführers (z.B. Zeitungsartikel, Protokollauszüge aus anderen Verfahren) wurden als unzulässig erachtet (Art. 99 Abs. 1 BGG), da deren Zulässigkeit nicht dargelegt wurde.
    • Rügen, die sich gegen eine angebliche Befangenheit der kantonalen Strafkammer selbst richten, sind unzulässig. Das Bundesgericht ist in dieser Frage keine erste Instanz (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).
    • Appellatorische Kritik und ungenügend begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG, 106 Abs. 2 BGG) wurden nur berücksichtigt, soweit sie klar und präzise formuliert waren und sich auf entscheidende Punkte bezogen.

III. Materielle Beurteilung der Ausstandsgründe

A. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Ausstandsrechts (Erwägung 4)

  1. Generalklausel Art. 56 lit. f StPO: Diese Bestimmung verlangt den Ausstand, wenn "andere Gründe geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken". Sie konkretisiert die Garantien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK) und die Fairness des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV).
  2. Anschein der Befangenheit: Es muss keine tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, da eine innere Einstellung schwer beweisbar ist. Es genügt, dass objektiv feststellbare Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit des Magistrats befürchten lassen. Rein subjektive Eindrücke der Parteien sind nicht massgeblich. Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
  3. Rolle des Staatsanwalts: Als Leiter des Untersuchungsverfahrens (Art. 61 lit. a StPO) muss der Staatsanwalt von Amtes wegen belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt feststellen (Art. 6 StPO). Er ist zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet, darf aber im Rahmen seiner Ermittlungen eine "gewisse Freiheit" haben und seine Überzeugungen zu einem bestimmten Zeitpunkt äussern. Er hat jedoch eine Zurückhaltungspflicht und darf keine unlauteren Methoden anwenden oder eine Partei auf Kosten einer anderen bevorzugen.
  4. Fehler und Befangenheit: Später als falsch erkannte Entscheide oder Verfahrenshandlungen begründen allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine grobe Verletzung der Amtspflichten darstellen und objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen, können einen Ausstandsgrund bilden. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Verfahrensführung oder Zwischenentscheide anzufechten.

B. Behandlung der separaten Ausstandsbegehren durch die Vorinstanz (Erwägung 3)

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Strafkammer des Kantonsgerichts seine Ausstandsbegehren in vier separaten Beschlüssen statt in einem einzigen behandelt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab:

  • Bei den Verfahren PS/46/2025 und PS/49/2025 waren die geltend gemachten Ausstandsgründe (Verlauf der Anhörung vs. "N'empêche"-Anfrage und Brieföffnung) sachlich unterschiedlich. Eine separate Behandlung sei daher nicht zu beanstanden gewesen. Die "Tropfen"-Theorie (Ansammlung kleinerer Vorfälle) kam hier nicht zur Anwendung, da die einzelnen Rügen nicht als Befangenheitsindizien gewertet wurden.
  • Die Verfahren PS/49/2025, PS/52/2025 und PS/61/2025 betrafen zwar denselben Sachverhaltskomplex. Die Vorinstanz hatte aber in den entsprechenden Beschlüssen "mutatis mutandis" aufeinander verwiesen und die Gerichtskosten des Beschwerdeführers reduziert, da sich grosse Teile der Begründungen überschnitten. Dem Beschwerdeführer sei dadurch kein Nachteil entstanden. Die Wahl der Verfahrensführung sei Ermessenssache der Vorinstanz.

C. Rüge der Befangenheit wegen des Verhaltens an der Anhörung vom 26. Mai 2025 (Erwägung 5)

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Generalstaatsanwalt habe an der Zeugenanhörung vom 26. Mai 2025 parteiisch agiert.

  1. Protokollführung (Erwägung 5.4): A.__ rügte, das Protokoll sei nicht realitätsgetreu und manipuliert, da es verbale Auseinandersetzungen verschleiere und seine Anmerkungen nicht vollständig aufgenommen habe. Das Bundesgericht verwies auf Art. 78 Abs. 3 StPO, wonach nur entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren sind. Äusserungen des Staatsanwalts müssten grundsätzlich nicht systematisch festgehalten werden. Der Beschwerdeführer konnte sich äussern und seine Ablehnung der Protokollunterschrift vermerken lassen. Angesichts des "manifestement tendu" Umfelds der Anhörung sei es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht das Protokoll als massgebliche Grundlage für die Beurteilung herangezogen habe.
  2. Angeblich feindseliges/wohlwollendes Verhalten (Erwägung 5.5-5.7): Reine subjektive Eindrücke des Beschwerdeführers oder seines Anwalts (z.B. angeblich nicht erwiderte Begrüssung, Grinsen des Zeugen) reichen nicht aus, um einen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Dass der Generalstaatsanwalt nicht auch den Zeugen bei Spott gerügt habe, bedeute nicht, dass er diesen toleriert habe oder parteiisch gewesen sei. Vielmehr habe der Generalstaatsanwalt mehrmals kritische Fragen an den Zeugen gestellt, ob er seine Aussagen erfunden oder übertrieben habe, was gegen eine besondere Wohlwollung spreche.
  3. Drohungen und Beleidigungen (Erwägung 5.8): A._ rügte, der Generalstaatsanwalt sei nicht eingeschritten, als der Zeuge ihn bedroht oder beleidigt habe, habe aber eine Beleidigung des Zeugen durch A._ ins Protokoll aufnehmen lassen und diesen deswegen in die Zelle verwiesen.
    • Die Aussage des Zeugen ("Wenn ich mich nicht beherrscht hätte, hätte [der Beschwerdeführer] seit September 2023 gesundheitliche Probleme gehabt") wurde vom Bundesgericht als Bezug auf vergangene Ereignisse im Haftverhältnis interpretiert, nicht als aktuelle Drohung. Ein Einschreiten des Generalstaatsanwalts war daher nicht zwingend.
    • Das Festhalten einer Beleidigung durch A.__ im Protokoll und die Verweisung in die Zelle seien im Rahmen der Ausübung der Prozesspolizei (Art. 63 Abs. 1 StPO) gerechtfertigt gewesen, um die gestörte Anhörung fortzusetzen. Dies sei keine Parteinahme.
    • Eine vom Zeugen in einem früheren Brief verwendete Beleidigung ("halb Schwuchtel") wurde nicht als während der Anhörung geäusserte, zu protokollierende Beleidigung gewertet. Der Verteidiger konnte dazu Fragen stellen.
  4. Einschränkung der Verteidigerfragen und Protokollierung (Erwägung 5.9-5.11): Die Rüge ungenauer Protokollierung von Fragen blieb zu unkonkret. Die Weigerung, Fragen zur Kleidung des Beschwerdeführers zuzulassen, wurde als im Ermessen der Verfahrensleitung liegend beurteilt, da die Fragen für die Sachverhaltsaufklärung (Art. 162 StPO) nicht als nützlich erachtet wurden. Auch eine mögliche Verärgerung des Generalstaatsanwalts sei im angespannten Kontext verständlich und begründe keine Befangenheit. Die Verteidigung hatte im Protokoll genügend Raum für ihre Fragen (5 Seiten gegenüber 2 Seiten des Staatsanwalts). Synthetische Protokollierung von Zeugenaussagen, die nicht "entscheidend" im Sinne von Art. 78 Abs. 3 StPO waren, ist nicht zu beanstanden.
  5. Letzte Frage an den Zeugen (Erwägung 5.12): Die Bemerkung des Generalstaatsanwalts auf die Frage des Anwalts, ob der Zeuge "sensibel für das Gefühl der Gerechtigkeit" sei ("Oh, von Ihnen, Herr Anwalt...") und das Fehlen der Protokollierung einer Beleidigung des Anwalts durch den Zeugen ("Anwalt des Teufels") reicht ebenfalls nicht für den Anschein der Befangenheit. Die Reaktion des Staatsanwalts war im angespannten Klima der dreistündigen Anhörung zu relativieren. Das Versäumnis, diese Äusserungen zu protokollieren, sei nicht ausreichend, um eine Befangenheit festzustellen, zumal der Zeuge die Aussage nicht als Staatsanwalt getätigt habe.

D. Rüge der Befangenheit wegen "N'empêche"-Anfrage und Brieföffnung (Erwägung 6)

A.__ rügte, die verzögerte Reaktion des Generalstaatsanwalts auf die Anfrage nach einer Besuchserlaubnis ("n'empêche") und die Öffnung eines Anwaltsbriefes zeigten seine Befangenheit.

  1. "N'empêche" (Besuchserlaubnis) (Erwägung 6.3):
    • Rechtslage: Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO hat der inhaftierte Beschuldigte das Recht auf freie und unkontrollierte Kommunikation mit seinem Verteidiger. Einschränkungen sind nur bei Missbrauchsgefahr und mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts zulässig. Die konkreten Modalitäten regelt das kantonale Recht (Art. 235 Abs. 5 StPO, Genfer RRIP Art. 36).
    • Verhalten des Generalstaatsanwalts: Der Generalstaatsanwalt berief sich auf die interne "Directive C.2", wonach eine einfache Konstitutionsanzeige des Anwalts (Vollmacht) für Besuche ausreicht und eine spezielle "n'empêche" nur bei Zweifeln verlangt wird. Die beiden anderen Verteidiger des A.__ hatten keine Probleme. Der Generalstaatsanwalt antwortete erst nach mehrfachen Mahnungen von Me Kurth am 18. und 23. Juni 2025, dass keine "n'empêche" nötig sei. Erst als er am 24. Juni 2025 von den konkreten Schwierigkeiten des Anwalts erfuhr (Gefängnis verweigerte den Besuch), intervenierte er sofort beim Gefängnisdirektor.
    • Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete dies nicht als Befangenheit. Der Generalstaatsanwalt handelte aufgrund seiner Auffassung, dass die Erlaubnis nicht notwendig war. Er reagierte umgehend, als er von den faktischen Hindernissen erfuhr. Dass er nicht früher auf die Anfragen geantwortet hatte, obwohl dies wünschenswert gewesen wäre, sei kein hinreichender Grund, einen Anschein der Befangenheit anzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, dass er nicht früher die Vollmacht direkt beim Gefängnis vorgelegt hatte.
    • Relevanz der Directive C.2: Die Rüge, das Kantonsgericht habe gegen die Gewaltenteilung verstossen, indem es sich auf die Directive C.2 bezogen habe, wurde abgewiesen. Die Directive habe zwar keine Gesetzeskraft, sei aber als Indiz zur Beurteilung des Verhaltens des Generalstaatsanwalts herangezogen worden.
  2. Öffnung des Anwaltsbriefs (Erwägung 6.4):
    • Vorgebrachte Rügen: A.__ unterstellte dem Generalstaatsanwalt böse Absicht, um die Einreichung eines Ausstandsbegehrens zu verhindern.
    • Beurteilung des Bundesgerichts: Diese Rügen wurden als reine appellatorische Spekulationen abgewiesen. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Gerichtsschreiberin den Umschlag versehentlich geöffnet, ihn aber sofort wieder geschlossen und ungeöffnet an das Gefängnis weitergeleitet hatte. Der Generalstaatsanwalt habe den Brief nicht in den Händen gehabt und seinen Inhalt nicht gelesen. Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, diesen Vorfall als isolierten, bedauerlichen Fehler zu betrachten, der keinen Anschein der Befangenheit begründet.

E. Gesamtwürdigung und "Tropfen"-Theorie (Erwägung 7)

Keiner der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle (Verlauf der Anhörung, Öffnung des Briefes, Korrespondenz bezüglich der Besuchserlaubnis) ist einzeln geeignet, einen objektiven Anschein der Befangenheit des Generalstaatsanwalts zu begründen. Mangels objektiver Indizien für Befangenheit im Einzelfall musste das Kantonsgericht auch nicht in einer einzigen Begründung prüfen, ob die Anhäufung dieser drei Vorfälle einen solchen Anschein erwecken könnte ("Tropfen"-Theorie). Es wurde ferner betont, dass der Generalstaatsanwalt das Verfahren P/20359/2021 bereits seit dem 2. Juni 2022 leite und seine Unparteilichkeit bis dahin nie in Frage gestellt wurde.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts (Erwägung 8)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen vier Dossiers ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (CHF 6'000.-).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.__ gegen die Ablehnung des Ausstands des Genfer Generalstaatsanwalts Olivier Jornot abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass keiner der vorgebrachten Gründe – weder das Verhalten des Generalstaatsanwalts während einer Zeugenanhörung, die verzögerte Bearbeitung einer Besuchsanfrage des Anwalts noch die versehentliche Öffnung eines Anwaltsbriefs durch eine Gerichtsschreiberin – einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründet. Das Bundesgericht betonte, dass reine subjektive Eindrücke und kleinere, isolierte Fehler nicht ausreichen, um eine Befangenheit zu etablieren. Auch die "Tropfen"-Theorie, die eine Summierung kleinerer Mängel zu einem Gesamtbild der Befangenheit prüft, war nicht anwendbar, da die einzelnen Vorfälle für sich genommen keine Befangenheitsindizien darstellten. Die Anhörung sei zwar angespannt gewesen, das Vorgehen des Generalstaatsanwalts im Rahmen seiner Verfahrensleitung und Prozesspolizei sei aber nicht als parteiisch zu werten gewesen. Ebenso habe er bei der Besuchsanfrage nicht absichtlich die Rechte der Verteidigung verletzt, sondern nach Bekanntwerden konkreter Schwierigkeiten umgehend reagiert. Die Brieföffnung sei als bedauerlicher Einzelfehler der Gerichtsschreiberin gewertet worden, dessen Kenntnisnahme durch den Generalstaatsanwalt nicht nachweisbar war.