Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_772/2024 vom 16. Februar 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 5A_772/2024 vom 16. Februar 2026) betrifft die Festsetzung bzw. Abänderung von provisorischen Massnahmen im Scheidungsverfahren, insbesondere des nachehelichen Unterhaltsbeitrags zugunsten der Ehefrau, der zuvor im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der Ehe (MPUE) festgelegt worden war.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Eheleute A.A._ (Beschwerdeführer, geb. 1961) und B.A._ (Beschwerdegegnerin, geb. 1962) heirateten 1988 und trennten sich am 13. August 2019. Aus der Ehe gingen drei inzwischen volljährige Kinder hervor.

  1. Massnahmen zum Schutz der Ehe (MPUE):

    • Mit Entscheid vom 11. August 2020 verpflichtete das Bezirksgericht Monthey den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau von CHF 2'675 ab 1. Juli 2020 und CHF 2'100 ab 1. März 2021.
    • Das Kantonsgericht Wallis setzte den Unterhaltsbeitrag am 14. April 2021 auf CHF 2'754 (01.07.-31.12.2020), CHF 2'272 (01.01.-28.02.2021) und CHF 1'778 (ab 01.03.2021) fest.
    • Die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes wies das Bundesgericht am 4. März 2022 (BGer 5A_409/2021) ab, soweit es darauf eintrat.
  2. Provisorische Massnahmen im Scheidungsverfahren:

    • Am 21. Februar 2022 reichte der Ehemann eine einseitige Scheidungsklage ein und beantragte provisorische Massnahmen, darunter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'780 zu seinen Gunsten und die Aufhebung des Beitrags für die Ehefrau.
    • Das Bezirksgericht Monthey reduzierte am 14. Juli 2023 den an die Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 720 pro Monat ab 1. März 2022.
    • Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde des Ehemannes am 9. Oktober 2024 ab und hiess jene der Ehefrau teilweise gut. Es reformierte den Entscheid vom 14. Juli 2023 dahingehend, dass der Ehemann ab 1. März 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 960 bis 31. Dezember 2022 und ab 1. Januar 2023 von CHF 990 zu leisten hat.
  3. Bundesgerichtliches Verfahren:

    • Der Ehemann gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. November 2024 an das Bundesgericht. Er beantragte primär, dass kein Unterhaltsbeitrag zwischen den Eheleuten geschuldet sei, und sekundär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten war.

  1. Prüfungsstandard bei provisorischen Massnahmen (Art. 98 BGG): Da es sich um provisorische Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt, ist die Kognition des Bundesgerichts auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Dies bedeutet, dass nur geltend gemacht werden kann, dass die Vorinstanz willkürlich (Art. 9 BV) gehandelt oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Eine einfache abweichende Rechtsanwendung oder Sachverhaltswürdigung genügt nicht. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung von klaren Rechtsnormen beruhen. Eine solche Rüge muss präzise und detailliert begründet werden; appellatorische Kritik ist unzulässig. Das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser wurde willkürlich festgestellt (Art. 9 BV).

  2. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an den Ehemann (Beschwerdeführer):

    • Rechtliche Grundlagen: Das Prinzip und die Höhe des Unterhaltsbeitrags richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist das tatsächliche Einkommen massgebend. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, wenn ein Ehegatte es mit gutem Willen und zumutbarem Aufwand erzielen könnte. Zu berücksichtigen sind Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6).
    • Begründung der Vorinstanz: Obwohl dem Ehemann seit dem 13. August 2019 eine medizinische Arbeitsunfähigkeit von 90% attestiert wurde, stellte die Vorinstanz fest, dass er seine landwirtschaftliche Tätigkeit teilweise fortgesetzt und auch seinem Sohn, der den Familienbetrieb und eine Schneeräumungsfirma führt, "Hilfestellungen" leistet. Angesichts dessen sei es zumutbar, dass er seine verbleibende 10%-Arbeitsfähigkeit in diesen Betrieben einsetze und sich dafür entlohnen lasse. Dies gelte insbesondere für administrative Aufgaben, wozu der Ehemann aufgrund der Gründung der Schneeräumungsfirma und seiner juristischen Korrespondenz in den Verfahren als fähig erachtet wurde. Die Vorinstanz betonte, dass der Ehemann seit der Trennung alles unternommen zu haben schien, um seine Leistungsfähigkeit zu mindern (Verzicht auf Mietzinsen, Einstellung der Vermietung von Ferienwohnungen, unentgeltliche Übergabe des Betriebs an den Sohn ohne Rücksprache mit der Ehefrau). Es sei daher zu Recht ein hypothetisches Einkommen von CHF 320 pro Monat für eine 10%-Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in der Schneeräumungsfirma angerechnet worden.
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer rügte, die Anrechnung sei angesichts seines Alters (63 Jahre), seiner 90%-igen Invalidität und seiner psychischen Schwierigkeiten undenkbar. Er kritisierte, dass die Vorinstanz seine Argumente und die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. sein geringer Anteil an der Schneeräumungsfirma) willkürlich nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht wies diese Kritik als rein appellatorisch zurück. Die Rügen zur Sachverhaltsfeststellung genügten den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise der vorinstanzlichen Würdigung entgegenhielt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich und damit unhaltbar seien. Eine allgemeine Rüge psychischer Schwierigkeiten ohne präzise Begründung wurde ebenfalls als ungenügend erachtet. Auch die pauschale Behauptung einer "groben Verletzung" ohne Angabe der konkret willkürlich angewendeten Rechtsnorm wurde als unzureichend motiviert befunden.
  3. Anrechnung von Mieterträgen aus einer Ferienwohnung an den Ehemann:

    • Begründung der Vorinstanz: Der Ehemann sei Alleineigentümer einer Ferienwohnung auf dem landwirtschaftlichen Anwesen. Er müsse sich Mieterträge daraus anrechnen lassen. Die Behauptung, die Einkünfte gehörten der Betriebsgesellschaft, sei unsubstantiiert, da er keine Belege für die Eigentumsverhältnisse (z.B. Grundbuchauszüge) eingereicht habe. Die Behauptung, eine Vermietung sei nicht möglich, stehe im Widerspruch dazu, dass die Ferienwohnung – auch zu Ehezeiten – regelmässig zu touristischen Zwecken vermietet wurde. Zudem sei es befremdlich, dass nach der Trennung die zweite Ferienwohnung und das Studio plötzlich nicht mehr vermietet würden.
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer wiederholte seine Argumentation, die Ferienwohnung sei Teil des landwirtschaftlichen Betriebs, und die Mieterträge gehörten der einfachen Gesellschaft gemäss Gesellschaftsvertrag von 2015. Er berief sich auf das Landwirtschaftsgesetz (LDFR) und das Raumplanungsgesetz (LAT) sowie Entscheide des Walliser Staatsrates. Das Bundesgericht erachtete diese Rügen als appellatorisch und unzulässig. Sie basierten auf Tatsachen, die nicht im angefochtenen Urteil festgestellt wurden, ohne dass der Beschwerdeführer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung dargetan hätte. Zudem fehlte es an einer konkreten Angabe, welche Bestimmungen des LDFR oder LAT willkürlich angewendet worden seien.
  4. Ablehnung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Ehefrau (Beschwerdegegnerin):

    • Begründung der Vorinstanz: Die Ehefrau, mit sozioökonomischer Matura, war von 1983-1988 vollbeschäftigt als Sekretärin. Danach widmete sie sich den Kindern und half im landwirtschaftlichen Betrieb sowie bei der Vermietung der Ferienwohnungen. Nach einer mehr als 30-jährigen Distanz zum Arbeitsmarkt und angesichts ihres Alters (62 Jahre) sei die konkrete Möglichkeit, vor der Rente eine Vollzeitstelle zu finden, fraglich. Trotz grosser Anstrengungen und vieler Bewerbungen konnte sie ihre Erwerbstätigkeit (derzeit mind. 50% mit einem Einkommen von CHF 2'433, was über dem Durchschnitt für teilzeiterwerbstätige Frauen ohne besondere Ausbildung liegt) nicht weiter erhöhen. Angesichts ihrer bisherigen erfolglosen Bemühungen und ihres Alters sei ihr zum jetzigen Zeitpunkt kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine allfällige Vollzeitanstellung könne im späteren Scheidungsverfahren berücksichtigt werden.
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer argumentierte, die Ehefrau sei nie vom Arbeitsmarkt entfernt gewesen, da sie im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe. Ihre Qualifikationen (Matura, Zweisprachigkeit, Informatikkenntnisse) sowie die hohe Nachfrage in diesen Bereichen müssten zu einer 100%-Anrechnung führen, um die Gleichbehandlung der Ehegatten zu gewährleisten. Es sei willkürlich, ihm trotz Krankheit und Alter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, der gesunden und jüngeren Ehefrau aber nicht. Er rügte zudem, die Ehefrau habe seit 2019 Einkommen und Vermögen nicht deklariert. Das Bundesgericht wies auch diese Rügen als appellatorisch zurück. Die Argumente bezüglich der Qualifikationen der Ehefrau seien bereits im Rahmen der MPUE-Verfahren vorgebracht und sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht (BGer 5A_409/2021) zurückgewiesen worden, ohne dass neue Umstände geltend gemacht wurden. Eine willkürliche Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, da die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für jeden Ehegatten gesondert und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geprüft würden. Die Rügen zu angeblich nicht deklarierten Einkünften und Vermögenswerten der Ehefrau seien ebenfalls appellatorisch und unzulässig.

III. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der geringen Masse ihrer Zulässigkeit ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, der Beschwerdegegnerin wurden keine Parteikosten zugesprochen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigt die kantonalen Entscheide zur Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags im Rahmen provisorischer Massnahmen. Es hält fest, dass dem Ehemann zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, da er seine verbleibende 10%-Arbeitsfähigkeit in den Familienbetrieben einsetzen könnte und zudem den Eindruck erweckte, seine Leistungsfähigkeit bewusst reduziert zu haben. Die Anrechnung von Mieteinnahmen aus einer im Alleineigentum stehenden Ferienwohnung wurde ebenfalls bestätigt. Die Forderung des Ehemannes, der Ehefrau ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wies das Bundesgericht ab, da die Vorinstanz deren lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, ihr Alter und die bereits intensiven, aber erfolglosen Bemühungen zur Erhöhung des Arbeitspensums willkürfrei berücksichtigt hatte. Alle wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers wurden aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts bei provisorischen Massnahmen (Art. 98 BGG) als unzureichend begründet oder appellatorisch verworfen.