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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_612/2025 vom 12. Februar 2026) behandelt die komplexe Frage der Verwertbarkeit und Vernichtung von Daten, die mittels geheimhaltungspflichtiger technischer Überwachungsmassnahmen (GPS-Ortung und akustische Überwachung) durch Schweizer Behörden auf französischem Territorium erhoben wurden.
1. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand
Der Rekurrent A._ wurde im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen schweren Drogenhandels in Genf verdächtigt. Die Genfer Staatsanwaltschaft (Ministère public) ordnete mehrere geheimhaltungspflichtige technische Überwachungsmassnahmen an (GPS-Sender, später auch Tonaufzeichnungsgeräte) an vier verschiedenen Fahrzeugen, die A._ oder seine mutmasslichen Komplizen nutzten. Diese Massnahmen wurden in der Schweiz angebracht und durch das Zwangsmassnahmengericht (TMC) genehmigt.
Im Verlauf der Ermittlungen stellte die Polizei fest, dass die überwachten Fahrzeuge wiederholt französisches Territorium befuhren. Daraufhin stellte die Genfer Staatsanwaltschaft zu verschiedenen Zeitpunkten (13. Juni und 16. September 2024) Rechtshilfeersuchen an die Cour d'Appel de Chambéry, um die nachträgliche Genehmigung zur Verwertung der auf französischem Boden gesammelten Daten zu erhalten. Die französischen Behörden erteilten diese Genehmigungen sukzessive (19. Juni, 5. Juli, 14. November 2024), teils mit modifizierten Zeiträumen.
Nach seiner Verhaftung und Anklage wegen Drogenhandels beantragte der Rekurrent A._ die Unverwertbarkeit und sofortige Vernichtung der in Frankreich erhobenen Daten, da diese seiner Ansicht nach unrechtmässig erlangt worden seien. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch ab, da die Rechtshilfeersuchen "zügig" nach Kenntnis der Grenzübertritte gestellt worden seien. Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf bestätigte diesen Entscheid. Dagegen erhob A._ Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Massgebende rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die auf französischem Territorium mittels in der Schweiz angebrachter technischer Überwachungsmassnahmen gesammelten Daten verwertbar sind, insbesondere wenn die Genehmigung der französischen Behörden erst nachträglich durch Rechtshilfe erlangt wurde.
2.1. Territorialitätsprinzip und seine Auswirkungen Das Gericht rekapituliert das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip: Ein Staat kann Hoheitsakte – einschliesslich strafprozessualer Zwangsmassnahmen – grundsätzlich nur auf seinem eigenen Territorium ausüben. Handlungen auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung stellen einen Verstoss gegen dessen Souveränität dar und sind völkerrechtswidrig. Solche Beweismittel sind in der Regel unverwertbar und müssen sofort vernichtet werden (Art. 277 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO; BGE 150 IV 308 E. 2.4.4; 146 IV 36 E. 2.3).
2.2. Fehlende völkerrechtliche Grundlage für nachträgliche Genehmigung Das Bundesgericht prüfte, ob bestehende internationale Abkommen eine Lösung bieten: * Drittes Zusatzprotokoll zur Europäischen Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen (PAIII CEEJ): Dieses Protokoll, das die Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei regelt und auch Notstandssituationen mit nachträglicher Benachrichtigung vorsieht (Art. 3 PAIII CEEJ), wurde von der Schweiz erst am 19. September 2025 unterzeichnet und ist noch nicht ratifiziert. Frankreich hat es bis zum Zeitpunkt des Urteils (12. Februar 2026) nicht unterzeichnet. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. * Bestehende Abkommen (CEEJ, PAII CEEJ, Bilaterale Abkommen mit Frankreich, Schengener Abkommen, Drogenkonventionen): Keines dieser Abkommen enthält spezifische Bestimmungen, die geheime technische Überwachungsmassnahmen ohne vorherige Formalitäten oder eine nachträgliche Genehmigung auf fremdem Territorium regeln.
2.3. Die Herausforderung der Gegenseitigkeit bei nachträglicher Rechtshilfe Da keine vertragliche Grundlage existiert, müssen solche Massnahmen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe mit vorheriger Zustimmung des ersuchten Staates erfolgen. Das Bundesgericht hat jedoch anerkannt, dass Schweizer Behörden nicht immer die Fahrten über die Grenze antizipieren können (BGE 146 IV 36 E. 2.3). Das zentrale Problem bei einer nachträglichen Rechtshilfe ist jedoch das Gegenseitigkeitsprinzip (Art. 30 EIMP): Die Schweiz kann einem ersuchenden Staat keine Rechtshilfe leisten, die sie selbst aufgrund des Völkerrechts, des EIMP oder der StPO nicht gewähren könnte. Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden festgehalten, dass die Schweiz einem ausländischen Staat die Echtzeit-Kenntnisnahme von Daten, die auf Schweizer Territorium ohne vorheriges Rechtshilfeersuchen erhoben wurden, nicht ermöglichen könnte (BGE 1B_93/2021 E. 2.1; 1B_302/2020 E. 3.4.2). Daher kann die Schweiz im Umkehrschluss auch keine nachträgliche Genehmigung für die von ihr selbst auf fremdem Territorium erhobenen Daten verlangen, da sie selbst die Gegenseitigkeit in einem ähnlichen Fall nicht gewähren könnte.
2.4. Übernahme von Lehrmeinung und Aufstellung kumulativer Bedingungen Mangels spezifischer vertraglicher Regelungen schliesst sich das Bundesgericht den Vorschlägen der Lehrmeinung (insbesondere Maria Ludwiczak Glassey) an, die eine pragmatische Lösung vorschlagen. Für die nachträgliche Einholung der Zustimmung eines ausländischen Staates zur Verwertung von auf dessen Territorium erhobenen Daten aus geheimer technischer Überwachung sind kumulativ zwei Bedingungen zu erfüllen:
2.5. Anwendung auf den vorliegenden Fall und Rückweisung Das Bundesgericht stellt fest, dass im angefochtenen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen wurden, ob die entscheidende erste Bedingung – der Hinweis auf die fehlende Gegenseitigkeit – in den Rechtshilfeersuchen vom 13. Juni und 16. September 2024 enthalten war. Ohne diese Feststellung kann nicht beurteilt werden, ob die gesammelten Daten verwertbar sind.
Das Gericht betont, dass weder Art. 67a EIMP (Spontanübermittlung) noch Art. 80d bis EIMP (vorzeitige Übermittlung) eine Grundlage für die Gewährung der Gegenseitigkeit in der vorliegenden Konstellation bilden. Art. 67a EIMP setzt voraus, dass die Daten sich im Besitz der schweizerischen Behörden befinden, während Art. 80d bis EIMP Massnahmen betrifft, die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens als ersuchter Staat durchgeführt werden. Beide passen nicht zur Situation, in der der ersuchende Staat die Daten bereits auf fremdem Territorium erhoben hat.
3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Urteil der Chambre pénale de recours auf. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss insbesondere prüfen, ob die Rechtshilfeersuchen den erforderlichen Hinweis auf die fehlende Gegenseitigkeit enthielten. Falls dieser Hinweis fehlte, sind die in Frankreich erhobenen Daten als unrechtmässig zu betrachten und müssen sofort vernichtet werden (Art. 277 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO). Anschliessend müsste die Vorinstanz die Verwertbarkeit der von diesen Daten abgeleiteten Beweismittel prüfen (Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Drogenhändlers gegen die Verwertbarkeit von Ortungs- und Akustikdaten, die mittels in der Schweiz installierter Überwachungsgeräte auf französischem Territorium gesammelt wurden, teilweise gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es entschied, dass mangels spezifischer internationaler Verträge eine nachträgliche Rechtshilfe für solche Massnahmen nur unter zwei kumulativen Bedingungen zulässig ist: 1. Das Rechtshilfeersuchen muss einen expliziten Hinweis auf die fehlende Gegenseitigkeit enthalten, d.h. dass die Schweiz in einem ähnlichen Fall keine vergleichbare Rechtshilfe leisten könnte. 2. Das Rechtshilfeersuchen muss unverzüglich gestellt werden, sobald die Schweizer Behörden vom Grenzübertritt Kenntnis erlangen. Da im vorliegenden Fall nicht geklärt war, ob der Hinweis auf die fehlende Gegenseitigkeit im Rechtshilfeersuchen enthalten war, wurde die Sache zur entsprechenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.