Gericht: Bundesgericht (Ire Cour de droit pénal)
Datum: 4. Februar 2026
Aktenzeichen: 6B_670/2025
Parteien: A._ (Beschwerdeführerin) gegen Ministère public de l'État de Fribourg, B.B._, C.B._, D.B._, E.__ Sàrl (Beschwerdegegner)
Gegenstand: Nötigung (Art. 181 StGB), versuchte Nötigung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB); Willkür; Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
I. Sachverhalt und Vorinstanzentscheid
Die Beschwerdeführerin A.__ wurde vom Polizeirichter des Bezirks Saane am 20. Dezember 2022 der Beschimpfung, versuchten Nötigung und Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Franken, bedingt auf vier Jahre, verurteilt. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, bestätigte diesen Schuldspruch im Wesentlichen mit Urteil vom 2. Juni 2025, sprach die Beschwerdeführerin jedoch von einem Beschimpfungsvorwurf frei und reduzierte die Geldstrafe entsprechend auf 80 Tagessätze.
Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende, von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalte zugrunde: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann G._ auf einem Grundstück, welches durch eine Dienstbarkeit zugunsten der Nachbarparzellen von B.B._ und D.B._ (J._ Sàrl) sowie I._ (E._ Sàrl, vormals F._ Sàrl) belastet ist. Seit Baubeginn auf den Nachbarparzellen im Oktober 2019 kam es zu wiederholten Konflikten bezüglich der Nutzung des Dienstbarkeitsweges, insbesondere durch Baufahrzeuge. Die Beschwerdeführerin, teilweise zusammen mit H._, erschwerte oder verunmöglichte die Ausübung der Dienstbarkeit. Sie blockierte den Weg, indem sie sich auf Stühle setzte, um Fahrzeuge herumging oder Pfosten und Gabionen am Rande des Grundstücks anbrachte.
Die Beschwerdeführerin focht das Urteil des Kantonsgerichts vor dem Bundesgericht an und beantragte hauptsächlich Freisprüche von den Anklagepunkten der Beschimpfung, versuchten Nötigung und Nötigung sowie die Abweisung der Zivilforderungen.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als auch der fehlerhaften Rechtsanwendung.
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
- Willkürprüfung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BV): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt, d.h. willkürlich (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sind, d.h. im Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen. Bloss appellatorische Kritik ist unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Nötigung (Art. 181 StGB):
- Tatbestand: Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder auf andere Weise in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, um ihn zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu zwingen. Geschützt ist die Handlungs- und Entschlussfreiheit.
- "Andere Weise" (entrave "de quelque autre manière"): Dieser Auffangtatbestand ist restriktiv auszulegen. Jede geringfügige Einwirkung genügt nicht. Das Nötigungsmittel muss wie Gewalt oder die Drohung mit ernsthaftem Nachteil geeignet sein, eine Person von mittlerer Empfindlichkeit zu beeindrucken und ihre Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit wesentlich einzuschränken. Die Mittel müssen in ihrer Intensität und Wirkung den ausdrücklich genannten Mitteln ähnlich sein (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 119 IV 301 E. 2a). Als Beispiele nennt das Bundesgericht u.a. das Blockieren eines Zugangs ("menschlicher Teppich"), das Sabotieren von Bahnschranken, abruptes Bremsen oder das Blockieren eines Autos.
- Rechtswidrigkeit: Eine Nötigung ist nur dann strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn das Mittel oder der Zweck rechtswidrig ist, das Mittel zur Erreichung des Ziels unverhältnismässig ist oder ein an sich rechtmässiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels unter den Umständen missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Rechtswidrigkeit hängt vom Ausmass der Einschränkung der Handlungsfreiheit, der Art der eingesetzten Mittel und den verfolgten Zielen ab.
- Erfolgsdelikt: Nötigung ist ein Erfolgsdelikt; die Nötigungsmittel müssen die Person tatsächlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen haben.
- Versuchte Nötigung (Art. 22 Abs. 1 StGB): Ist die Nötigungshandlung erfolgt, der Erfolg aber ausgeblieben, weil das Opfer sich nicht einschüchtern liess, liegt ein Versuch vor. Der Täter muss mit Bewusstsein und Willen gehandelt haben, d.h. mindestens die Eventualität in Kauf genommen haben, dass das widerrechtliche Vorgehen das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt.
2. Prüfung der einzelnen Nötigungsvorwürfe
-
Sich-auf-Stühlen-Setzen auf dem Dienstbarkeitsweg (zwischen Mitte Dezember 2019 und 14. Mai 2020):
- Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nötigung verurteilt, weil sie und ihr Ehemann sich auf Stühle gesetzt hatten, um den Durchgang zu blockieren.
- Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen des Landschaftsgärtners L.__. Eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fotografie wurde als irrelevant erachtet, da sie sich auf einen anderen Vorfall bezog.
- Das Bundesgericht wies die Willkürrüge zurück, da die Auslegung der Zeugenaussage durch die Vorinstanz haltbar war und die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass die Fotografie willkürlich verworfen wurde. Die Rüge wurde als unzulässig im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG befunden.
-
Störung der LKW-Manöver der Firma M.__ (25. Juni 2020):
- Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Nötigung verurteilt, weil sie ein Manöver eines Baufahrzeugs störte, indem sie auf den Weg trat, um zu filmen und die Manöver zu stören.
- Die Vorinstanz stützte sich auf ein Schreiben von B.B.__, wonach die Beschwerdeführerin "zum Filmen und Stören des Manövers und dies auf sehr gefährliche Weise für sie" auf den Weg getreten sei. Der Tatbestand der Nötigung wurde bejaht, jedoch nur der Versuch, da nicht erwiesen war, dass der LKW seine Lieferung tatsächlich nicht ausführen konnte.
- Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin, es habe keine Störung stattgefunden und ihre Anwesenheit sei lediglich zur Schadensfeststellung erfolgt, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht befand die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin (Umrunden des Lastwagens, Gefahr, überfahren zu werden) war geeignet, den Fahrer zu beeindrucken und seine Handlungsfreiheit wesentlich einzuschränken. Das Ziel, den Durchgang zu verhindern, war rechtswidrig.
-
Notstandseinwand (Art. 17 StGB) für die Vorfälle vom 25. Juni 2020 und 21. Juli 2020:
- Die Beschwerdeführerin berief sich auf Notstand zum Schutz ihres Eigentums vor Beschädigung durch Baufahrzeuge.
- Das Bundesgericht wies den Einwand zurück. Notstand setzt voraus, dass die Gefahr unmittelbar und konkret ist und nicht anders abgewendet werden kann (absolute Subsidiarität). Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass die eigentliche Absicht der Beschwerdeführerin nicht der Schutz des Eigentums war, sondern die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung ("Selbstjustiz"), was durch ihr systematisches Vorgehen gegen alle Passanten belegt wurde. Die Beschwerdeführerin konnte die willkürliche Feststellung dieser Absicht nicht aufzeigen, weshalb ihre Rüge unzulässig war.
-
Störung der LKW-Manöver am 21. Juli 2020:
- Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Nötigung verurteilt, weil sie das Manöver eines Lastwagens, der Metallstangen lieferte, durch Umrunden des Fahrzeugs behinderte.
- Die Vorinstanz stützte sich auf einen Polizeibericht. Auch hier wurde nur der Versuch angenommen, da nicht feststand, ob der LKW den Durchgang letztlich nicht passieren konnte.
- Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig befunden. Das Umrunden des Lastwagens, verbunden mit der Gefahr, verletzt zu werden, stellte den Fahrer vor die Wahl, entweder den Durchgang zu verweigern oder das Risiko einer Verletzung einzugehen. Dies wurde als ausreichende Einschränkung der Handlungsfreiheit qualifiziert.
-
Installation von Pfosten und Gabionen (in Mittäterschaft mit H.__):
- Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nötigung verurteilt, weil sie einen Betonpfosten und Gabionen am Rande des Grundstücks anbrachte, die den Durchgang für Baufahrzeuge behinderten.
- Die Vorinstanz stützte sich auf eine zivilgerichtliche Verfügung vom 19. Juni 2020, die den Rückbau dieser Installationen anordnete, weil sie den Durchgang unrechtmässig behinderten.
- Das Bundesgericht befand die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Installationen den Durchgang behinderten, als nicht willkürlich und wies die appellatorische Rüge der Beschwerdeführerin zurück. Der Tatbestand der Nötigung wurde bejaht.
-
Wiederholtes Blockieren mit sich selbst oder Stühlen (zwischen November 2019 und Juni 2020):
- Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nötigung verurteilt, weil sie und H.__ sich wiederholt mitten auf den Dienstbarkeitsweg stellten oder Stühle aufstellten, um Fahrzeuge am Durchgang zu hindern.
- Die Vorinstanz stützte sich auf mehrere Zeugenaussagen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin den Durchgang auf dem Dienstbarkeitsweg verhinderte und ein Landschaftsgärtner sogar umkehren musste.
- Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war. Ein solches Verhalten, das dazu führt, dass ein Landschaftsgärtner umkehren muss, ist geeignet, eine Person von mittlerer Empfindlichkeit zu beeindrucken und ihre Handlungsfreiheit wesentlich einzuschränken.
-
Zwei Episoden betreffend C.B.__ (Dezember 2019 und 9. Mai 2020):
- Dezember 2019: Die Beschwerdeführerin sprach C.B.__ mit ihrer 18 Monate alten Tochter auf dem Dienstbarkeitsweg an, filmte sie, befahl ihr, "dégager de là", legte ihr die Hand auf die Brust und drohte, sie und ihre Tochter zu "zerquetschen", sollte sie den Weg erneut benutzen.
- Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine Verfügung vom 6. Dezember 2019 ("mise à ban"), die das Betreten des Grundstücks durch Fussgänger verbot, und Art. 14 StGB (zulässige Selbsthilfe).
- Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst ein allfälliges Durchgangsverbot kein Recht zur Anwendung von Gewalt gibt. Das Recht, den Besitz zu schützen (Art. 926 ZGB), erlaubt nur notwendige und verhältnismässige Massnahmen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die Drohung und der körperliche Kontakt, wurde als total unverhältnismässig und damit rechtswidrig eingestuft. Die Rüge, sie habe keine Gewalt angewendet, wurde als unzulässige Abweichung vom Sachverhalt gewertet.
- 9. Mai 2020: Die Beschwerdeführerin sagte zu C.B._ in der Nähe ihres Briefkastens: "toi tu verras bien" (Du wirst schon sehen). C.B._ fühlte sich ständig überwacht und hatte Angst.
- Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz angesichts des Gesamtzusammenhangs und des herrschenden Klimas im Quartier nicht willkürlich annahm, dass die Beschwerdeführerin C.B.__ mit diesen Worten einschüchtern wollte und diese die Drohung ernst nahm.
-
Beschimpfung von B.B.__ (29. September 2020):
- Die Beschwerdeführerin zeigte B.B.__ den Mittelfinger.
- Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche die Aussagen der Beschwerdegegner als glaubwürdig erachtete. Sie argumentierte, die Beschwerdegegner hätten ein Interesse an falschen Anschuldigungen gehabt.
- Das Bundesgericht wies die Rüge als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sachverhaltsversion präsentierte und nicht aufzeigte, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar war (Verletzung von Art. 106 Abs. 2 BGG).
3. Zivilrechtliche Folgen und Kostenkompensation
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Abweisung der Zivilforderungen und Kostenübernahme durch den Staat wurden angesichts der aufrechterhaltenen Verurteilungen abgelehnt. Auch die Rüge bezüglich der Kostenkompensation gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO wurde vom Bundesgericht nicht materiell geprüft, da die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung benannt und keine hinreichende Begründung geliefert hatte (Verletzung von Art. 42 Abs. 2 BGG).
III. Fazit und Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Verurteilungen wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung wurden bestätigt.
Wesentliche Punkte:
- Willkürprüfung: Das Bundesgericht interveniert bei Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn diese offensichtlich unhaltbar (willkürlich) sind. Die Beschwerdeführerin konnte dies in keinem Punkt überzeugend darlegen, und ihre Rügen waren oft appellatorischer Natur und somit unzulässig.
- Nötigungsbegriff ("auf andere Weise"): Die Rechtsprechung zur Nötigung ist restriktiv. Das Bundesgericht bekräftigt, dass Nötigungsmittel, die "auf andere Weise" die Handlungsfreiheit einschränken, in ihrer Intensität und Wirkung Gewalt oder der Drohung mit ernsthaftem Nachteil ähneln müssen. Die Handlungen der Beschwerdeführerin – wie das Blockieren von Wegen durch sich selbst oder Gegenstände, das Umrunden von Fahrzeugen in gefährlicher Weise und Drohungen – wurden als ausreichend eingestuft, um eine Person von mittlerer Empfindlichkeit wesentlich in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken.
- Rechtswidrigkeit der Nötigung: Das Bundesgericht betont, dass Nötigungshandlungen auch dann rechtswidrig sein können, wenn an sich ein Recht bestehen würde (z.B. auf Einhaltung einer Dienstbarkeit oder einer gerichtlichen Verfügung), die gewählten Mittel aber unverhältnismässig sind oder dem Zweck der Selbstjustiz dienen, anstatt einen unmittelbaren und anders nicht abwendbaren Schaden zu verhindern.
- Notstand (Art. 17 StGB): Der Einwand des Notstands wurde abgewiesen, da die von der Vorinstanz festgestellte Absicht der Beschwerdeführerin nicht dem Schutz eines Rechtsguts vor unmittelbarer Gefahr, sondern der Durchsetzung einer als richtig empfundenen, aber unrechtmässigen Rechtsauffassung diente.
- Versuch vs. Vollendung: Bei den Störungen von LKW-Manövern wurde nur der Versuch der Nötigung angenommen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass der gewünschte Erfolg (vollständiges Verhindern der Lieferung/des Durchgangs) tatsächlich eingetreten war.
- Mangelnde Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG): Mehrere Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Kostenkompensation, wurden aufgrund unzureichender rechtlicher Begründung nicht geprüft.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.