Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STEG) in Bezug auf die Nutzung einer gemeinschaftlichen Spiel- und Liegewiese. Die Beschwerdeführer (A._ AG, B._ und C._), allesamt Stockwerkeigentümer im Haus B der Überbauung D._, wehrten sich gegen die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) mit qualifiziertem Mehr gefassten Beschlüsse zur Durchführung von 1. August-Festen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 auf der besagten Wiese. Sie beantragten die Aufhebung dieser Beschlüsse. Im Fokus standen dabei insbesondere die Fragen, ob die Nutzung für solche Feste eine "Zweckänderung" im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB darstellt, die der Einstimmigkeit bedarf, oder lediglich eine "Änderung der Benutzungsart/-weise" gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, für die ein qualifiziertes Mehr genügt. Ferner wurde die Frage des Rechtsschutzinteresses für bereits vergangene Anlässe sowie die korrekte Behandlung von Kostenanträgen aufgeworfen.
II. SachverhaltDie Überbauung D.__ umfasst neben einer Tiefgarage zwei Häuser mit je fünf Stockwerkeinheiten. Die Beschwerdeführer besitzen Stockwerkeinheiten im Haus B. Vor diesem Haus liegt eine gemeinschaftliche Spiel- und Liegewiese mit Seeanstoss.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschloss an ihren Versammlungen vom 8. März 2021, 28. März 2022 und 2. März 2023 jeweils mit dem doppelten Mehr (der Köpfe und Anteile), auf dieser Wiese ein 1. August-Fest mit rund 100 Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführer stimmten diesen Anträgen jeweils gegen. Am 28. März 2022 wurde zusätzlich ein "Vorschlag für eine einschränkende Regelung der Nutzung des allgemeinen Teils des Gartens im D.__ für Anlässe" (Festbeschluss) angenommen.
Die Beschwerdeführer fochten diese Beschlüsse beim Bezirksgericht Höfe an. Das Bezirksgericht wies die Klage betreffend das Fest 2021 ab, nachdem es die Sache vom Kantonsgericht zurückerhalten hatte. Auf die Klagen gegen die Feste von 2022 und 2023 trat es mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht ein. Den Festbeschluss hob es hingegen auf.
Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die Verfahren und wies die Rechtsmittel der Beschwerdeführer (gegen die Abweisung bzw. das Nichteintreten) sowie das Rechtsmittel der Stockwerkeigentümergemeinschaft (gegen die Aufhebung des Festbeschlusses) allesamt ab, soweit es darauf eintrat.
III. Rechtliche Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit folgenden Punkten:
1. Verfahrensvereinigung durch das Kantonsgericht (E. 3)Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine ungenügende Begründung der kantonsgerichtlichen Verfahrensvereinigung. Das Bundesgericht verneinte dies: * Begründungspflicht: Das Kantonsgericht habe die Vereinigung mit dem Hinweis auf den "engen Sachzusammenhang" und die "gleichen rechtlichen Fragen" "zur Vereinfachung" genügend begründet. * Rechtliches Gehör: Eine vorangehende Anhörung zur Vereinigung sei kein Selbstzweck. Da die Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnten, welchen Einfluss die unterlassene Anhörung auf das Verfahren gehabt hätte, wurde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt.
2. Anfechtung des Beschlusses zum 1. August-Fest 2021 (E. 4)Dies bildete den Kern der materiellen Beurteilung. Die Beschwerdeführer argumentierten, die Nutzung der Spiel- und Liegewiese für ein 1. August-Fest stelle eine Zweckänderung dar, die gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB der Einstimmigkeit bedürfe. Das Kantonsgericht hatte dies verneint und lediglich eine Änderung der Benutzungsart angenommen, für die ein qualifiziertes Mehr genüge.
Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht waren auf die Klagen betreffend die Feste 2022 und 2023 mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, da die Feste bereits verstrichen waren.
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz gewisse ihrer Kostenanträge nicht behandelt habe.
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf, als er die Anträge der Beschwerdeführer auf Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin in den Verfahren betreffend die 1. August-Feste 2022 und 2023 abgewiesen hatte. Ebenfalls aufgehoben wurden die Kostenfolgen der Rechtsmittelverfahren. Die Sache wurde in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt (4/5 zulasten der Beschwerdeführer, 1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführer wurden zudem zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigte, dass die einmalige Nutzung einer gemeinschaftlichen Spiel- und Liegewiese für ein 1. August-Fest mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden kann, da dies keine "Zweckänderung" der Liegenschaft darstellt, die Einstimmigkeit erfordern würde. Es handelt sich lediglich um eine Änderung der Benutzungsart, die den Gesamtcharakter der Wohnliegenschaft nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiterhin wurde festgehalten, dass für die Anfechtung bereits vergangener Beschlüsse (hier: Feste 2022 und 2023) in der Regel kein aktuelles oder virtuelles Rechtsschutzinteresse besteht, da andere Klagearten (Unterlassungs- oder Feststellungsklage) zur Klärung wiederkehrender Sachverhalte zur Verfügung stehen. Lediglich die Rüge, dass das Kantonsgericht begründete Anträge der Beschwerdeführer zu den erstinstanzlichen Kostenfolgen nicht inhaltlich behandelt hatte, wurde als Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und führte zur teilweisen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Kosten.