Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_223/2025 vom 28. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 8C_223/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2026

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall aus der Unfallversicherung (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UVG), konkret mit der Revision einer Invalidenrente und der damit verbundenen Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität. Der Beschwerdeführer, A.__ (der Versicherte), ein 1985 geborener Architekt, begehrte die Erhöhung seiner Invalidenrente, während die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) als Beschwerdegegnerin die bisherige Rentenhöhe von 17% Invalidität beibehalten wollte.

2. Sachverhalt

Der Versicherte erlitt am 16. November 2012 einen Motorradunfall, der zu mehreren Frakturen führte und eine instrumentelle Wirbelsäulenoperation erforderte. Die CNA übernahm den Fall. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 14. September 2016 (auf Opposition hin bestätigt am 10. November 2016), wurde dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 17% zugesprochen. Dieser Grad basierte auf einem Vergleich zwischen einem hypothetischen Jahreseinkommen ohne Unfall von CHF 78'000 (im Jahr 2016) und einem erzielbaren Invalideneinkommen von CHF 64'582. Der Versicherte focht diesen Entscheid damals nicht an.

Am 6. Oktober 2022 beantragte der Versicherte die Revision seiner Invalidenrente mit der Begründung, sein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität hätte sich auf CHF 110'000 im Jahr 2022 erhöht. Er legte eine vom Arbeitgeber (B.__ SA) unterzeichnete "Attestation de salaire potentiel" vom 29. September 2022 vor, in der stand, er hätte "certainement pu poursuivre son cursus professionnel afin d'obtenir un salaire annuel de CHF 110'000.-/an". Die CNA lehnte das Revisionsgesuch zunächst ab, annullierte ihren Entscheid aber nach einer Opposition des Versicherten und nahm weitere Abklärungen vor.

Im Rahmen dieser Abklärungen forderte die CNA den Arbeitgeber im September 2023 schriftlich auf, die hypothetische Einkommensentwicklung des Versicherten ohne Invalidität von 2017 bis 2023 darzulegen. Da keine schriftliche Antwort erfolgte, führte die CNA zwei Telefongespräche mit D._, einem der Administratoren und Unterzeichner der Attestierung. In diesen Gesprächen relativierte D._ die ursprüngliche Aussage erheblich. Er gab an, es sei "sehr schwierig, eine Schätzung abzugeben" und dass eine berufliche Entwicklung oder Beförderung "nur möglich" gewesen wäre und von vielen Faktoren abhänge, nicht nur von Abschlüssen. Der Versicherte sei zwar ein "Kandidat, auf den man zählte", aber die Beförderung sei nicht als "sicher" einzustufen.

Gestützt auf diese Abklärungen lehnte die CNA mit Entscheid vom 2. Februar 2024 (auf Opposition hin bestätigt am 24. September 2024) eine Rentenerhöhung ab und hielt am Invaliditätsgrad von 17% fest. Sie berechnete das hypothetische Einkommen ohne Invalidität für 2022 basierend auf einer statistischen Anpassung des ursprünglichen Einkommens von CHF 78'000 auf CHF 82'234. Das Invalideneinkommen setzte sie für 2022 auf CHF 69'093 fest, was einen Invaliditätsgrad von 16% ergab, der keine Revision rechtfertigte. Das kantonale Versicherungsgericht Genf wies die Beschwerde des Versicherten gegen diesen Entscheid ab.

3. Rechtliche Problematik und massgebende Prinzipien

Die zentrale Streitfrage im Revisionsverfahren ist, ob sich das hypothetische Einkommen des Versicherten ohne Invalidität seit der ursprünglichen Rentenfestsetzung so entwickelt hätte, dass eine Erhöhung des Invaliditätsgrades und damit der Rente gerechtfertigt wäre. Das Bundesgericht präzisiert die dafür massgebenden Grundsätze:

  • Hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG): Massgebend ist das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. In der Regel wird auf das letzte vor dem Unfall erzielte Einkommen abgestellt und dessen Entwicklung unter Berücksichtigung der Umstände und Karrierechancen beurteilt.
  • Berücksichtigung von Karrierechancen: Theoretische berufliche Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. Weiterbildung, Beförderung) werden nur berücksichtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte deren Realisierung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Bloße Absichtserklärungen des Versicherten genügen nicht; es müssen sich diese Absichten in konkreten Schritten manifestiert haben (z.B. Besuch von Kursen, Beginn eines Studiums, bestandene Prüfungen). Arbeitgeberzusagen können ein solcher konkreter Anhaltspunkt sein.
  • Revisionsverfahren als Besonderheit: Im Unterschied zum erstmaligen Rentenentscheid ist im Revisionsverfahren der tatsächlich beschrittene berufliche Weg des Versicherten bekannt. Dies ermöglicht es, zusätzliche Rückschlüsse auf die hypothetische berufliche und salärische Entwicklung ohne Gesundheitsschaden zu ziehen. Alle bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände sind zu berücksichtigen.

4. Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Es stützt sich dabei auf folgende wesentliche Punkte:

  • Abbruch des Master-Studiums: Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Versicherte zwar 2015 ein Master-Studium in Architektur begonnen hatte, dieses jedoch aus nicht-gesundheitsbedingten Gründen beendet hatte. Dies hatte der Versicherte selbst der IV-Stelle im Februar 2021 mitgeteilt. Da das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und der Abbruch nicht unfallbedingt war, konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte diese höhere Ausbildung erfolgreich beendet hätte, selbst wenn er gesund gewesen wäre. Dieser Umstand schwächt die Glaubwürdigkeit einer signifikanten Gehaltssteigerung aufgrund höherer Qualifikation.
  • Relativierung der Arbeitgeberattestierung: Die ursprüngliche "Attestation de salaire potentiel" von September 2022, die ein hypothetisches Einkommen von CHF 110'000 als "sicherlich erreichbar" bezeichnete, wurde durch die späteren telefonischen Abklärungen der CNA bei Herrn D._, einem der Unterzeichner, massgeblich relativiert. D._ bezeichnete eine solche Entwicklung als "nur möglich" und betonte, dass Beförderungen von vielen Faktoren abhängen würden, die über die reinen Abschlüsse hinausgehen.
  • Abgrenzung zu ähnlichen Präzedenzfällen (BGE 9C_434/2023): Der Versicherte berief sich auf den BGE 9C_434/2023, wonach bei Zweifeln über Arbeitgeberangaben weitere Abklärungen (gemäss Untersuchungsgrundsatz) zu treffen seien, insbesondere bei widersprüchlichen Aussagen zweier Unterzeichner. Das Bundesgericht verneint jedoch eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls. Im zitierten Fall hatte das kantonale Gericht die Arbeitgeberangaben ohne weitere Abklärung verworfen. Im vorliegenden Fall hingegen hat die CNA gerade aufgrund von Zweifeln zusätzliche Abklärungen getroffen. Diese Abklärungen führten dazu, dass die ursprünglich schriftliche Attestierung durch den Arbeitgeber selbst in seiner mündlichen Äusserung relativiert wurde.
  • Keine weiteren Abklärungen notwendig: Die Notiz des Telefongesprächs vom 25. Oktober 2023 wurde der Firma B._ SA zugestellt, mit der Möglichkeit, den Inhalt zu bestreiten oder zu berichtigen. Weder D._ noch der zweite Unterzeichner, C._, haben darauf reagiert. Das Bundesgericht sah daher keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen, etwa eine förmliche Befragung des zweiten Unterzeichners. Es sei nicht ersichtlich, dass D._ in einer förmlichen Befragung etwas anderes gesagt hätte, nachdem er die Wahrscheinlichkeit der Gehaltsentwicklung bereits zuvor "stark relativiert" hatte.
  • Fehlende konkrete Anhaltspunkte: Zusammenfassend fehlten nach Auffassung des Bundesgerichts genügend konkrete Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben hätten, dass der Versicherte ohne Unfall ein Einkommen von CHF 110'000 im Jahr 2022 erzielt hätte. Der Abbruch des Master-Studiums aus nicht-gesundheitlichen Gründen und die relativierten Aussagen des Arbeitgebers sprechen dagegen. Daher war die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität auf CHF 82'234 (mittels statistischer Anpassung) durch die Vorinstanz rechtmässig.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Versicherten abgewiesen. Es bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente und eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität nicht gegeben sind. Entscheidend waren:

  1. Abbruch des Master-Studiums aus nicht-gesundheitlichen Gründen: Dies entzog der Argumentation einer karrierebedingten, deutlich höheren Gehaltsentwicklung die Grundlage.
  2. Relativierung der ursprünglichen Arbeitgeberattestierung: Die schriftliche Aussage über ein "sicherlich erreichbares" höheres Gehalt wurde durch mündliche Auskünfte eines Unterzeichners ("nur möglich") im Rahmen von ergänzenden Abklärungen der CNA selbst stark abgeschwächt.
  3. Keine ungenügende Sachverhaltsermittlung: Das Gericht befand, dass die CNA sehr wohl Abklärungen getroffen hatte und der Fall sich daher von Präzedenzfällen unterschied, in denen Behörden Angaben des Arbeitgebers ohne Prüfung verworfen hatten. Es waren keine weiteren Abklärungen erforderlich.

Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit für die behauptete Gehaltsentwicklung wurde die statistisch angepasste Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von CHF 82'234 für 2022 bestätigt, was keine Erhöhung des Invaliditätsgrades rechtfertigte.