Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. strafrechtliche Abteilung, 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026, befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer A.__ wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung verurteilt. Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Schuldsprüche, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sowie die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
1. Sachverhalt und Vorverfahren
Dem Beschwerdeführer A._ wurden im Wesentlichen folgende Taten vorgeworfen: * Anklageziff. 1.1 (sexuelle Handlungen mit Kindern): Am 19./20. März 2021 soll er in einem Hotel in U._ in Anwesenheit der damals noch nicht ganz 15-jährigen C._ (Beschwerdegegnerin 3) mit einer Prostituierten Geschlechts- und Oralverkehr vollzogen haben. Er soll dabei gewusst haben, dass C._ minderjährig war und die Handlungen wahrnahm. * Anklageziff. 1.2 und 2 (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung): Am 30. Oktober 2021 soll er die 15-jährige E._ (Beschwerdegegnerin 4) an einer Bushaltestelle in U._ angesprochen, ihr Komplimente gemacht, sie um die Taille gefasst, versucht zu küssen und sie im Bus und auf dem Nachhauseweg bedrängt haben. Er soll sie mehrfach an eine Hauswand gedrückt und so am Weggehen gehindert haben, wobei er sie über den Kleidern am Gesäss und an den Brüsten berührte. Er soll ihr Alter gekannt haben. * Anklageziff. 3 (Schändung): Am 14. Februar 2022 soll er im Zimmer von B._ (Beschwerdegegnerin 2) in der Stiftung H._ in U._ sexuellen Kontakt erzwungen haben. B._ sei aufgrund psychischer Beeinträchtigungen und Medikamenten nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein soll. Er soll sie gewürgt, ihr Hose und Unterhose ausgezogen, Finger in ihre Vagina eingeführt und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.__ in erster Instanz wegen diverser Delikte, darunter die genannten sexuellen Straftaten, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse. Es wies ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein, verhängte eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Schuldsprüche wegen der sexuellen Straftaten und stellte die Rechtskraft der weiteren Schuldsprüche fest. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Geldstrafe. Abweichend vom Regionalgericht ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und bestätigte die Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS, das Tätigkeitsverbot und die Genugtuungspflichten.
2. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Freisprüche bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Nötigung und Schändung. Er rügte im Wesentlichen: * Beweiswürdigung: Die Vorinstanz habe seine Aussagen einseitig als unglaubhaft beurteilt, während den Opferaussagen volle Glaubhaftigkeit attestiert worden sei. Sie habe sein Krankheitsbild (Schizophrenie) nicht ausreichend berücksichtigt, welches seine Verhaltensweisen (Verharmlosung, Lachen etc.) erklären würde und nicht per se für Unglaubwürdigkeit spreche. Damit sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden. * Rechtliche Würdigung der sexuellen Handlungen (E.__): Die vorgeworfenen Handlungen mit E.__ hätten weder die Dauer noch die Intensität einer sexuellen Handlung erreicht. * Anordnung der Massnahme: Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei unverhältnismässig. Eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB wäre angemessener gewesen, da das Rückfallrisiko eher tief bzw. moderat sei. * Landesverweisung: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) falsch angewendet. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, und die Landesverweisung verstosse gegen Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II und Art. 8 EMRK.
3. Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zur Beweiswürdigung und dem Grundsatz "in dubio pro reo" (E. 2)
Das Bundesgericht stellt fest, dass seine Kognition im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf Willkür beschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt dabei im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer kritisierte, die Vorinstanz habe seine Aussagen pauschal als unglaubhaft, jene der Beschwerdegegnerinnen 2-4 hingegen als glaubhaft beurteilt. Das Bundesgericht weist diese Rügen als rein appellatorische Kritik zurück. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in einer den qualifizierten Rügeanforderungen genügenden Weise auf die ausführliche Aussagewürdigung der Vorinstanz einzugehen. Die Vorinstanz habe detailliert dargelegt, wie der Beschwerdeführer sein Aussageverhalten dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepasst und schrittweise immer weitere Handlungen zugegeben habe, nachdem er zuvor Erinnerungslücken geltend gemacht oder die Anwesenheit von C._ bestritten hatte, was den Angaben der übrigen Beteiligten und Videoaufnahmen widersprach. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerinnen sei umfassend geprüft und mit weiteren Beweismitteln abgeglichen worden. Selbst wenn Verharmlosungen, Beschönigungen oder Lachen auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, da diese sich nicht ausschliesslich auf sein Verhalten, sondern primär auf den Inhalt der Aussagen und übrige Beweismittel stützte. Die vorinstanzliche Feststellung, E._ sei an Brüsten und Gesäss berührt worden, sei durch ihre explizite Aussage gedeckt. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Sachverhaltsrügen unbegründet sind und die vorinstanzlichen Schuldsprüche auf einem willkürfrei festgestellten Sachverhalt beruhen.
3.2. Zur rechtlichen Würdigung der sexuellen Handlungen und sexuellen Nötigung (E. 3)
Der Beschwerdeführer argumentierte, die Handlungen gegenüber E.__ (Anklageziff. 1.2 und 2) erreichten nicht die Schwelle einer sexuellen Handlung oder Nötigung. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Rechtsauffassung. Es erläutert die Kriterien für sexuelle Handlungen gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (bis 30.06.2024 geltende Fassung): Verhaltensweisen müssen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes) erheblich sein. Für die Erheblichkeit sind Art und Intensität der Handlung sowie die gesamten Begleitumstände massgeblich (BGE 137 IV 263 E. 3.1; 125 IV 58 E. 3b). Als sexuelle Handlungen gelten u.a. spürbare Griffe an die Brust einer Jugendlichen oder das Betasten von Gesäss/Brüsten über Kleidern. Davon abzugrenzen ist die sexuelle Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB, die geringfügigere Beeinträchtigungen erfasst (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Im vorliegenden Fall sei es nicht bei vereinzelten Berührungen geblieben; diese seien zahlreich und in der Intensität zunehmend gewesen. In Kombination mit den Kussversuchen sei den Griffen an Brüste und Gesäss ein eindeutiger Sexualbezug zugekommen. Das Tatgeschehen gehe in seiner Dauer und durch die Nötigungsmittel (An-die-Wand-Drücken, Verhinderung des Weggehens) über eine sexuelle Belästigung hinaus und erfülle die Erheblichkeit von sexuellen Handlungen nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB. Die sexuelle Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung (Drohung, Gewalt, psychischer Druck, Widerstandsunfähigkeit) zur Duldung einer sexuellen Handlung zwingt (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 4 durch das wiederholte An-die-Hauswand-Drücken und Blockieren ihres Weggehens nötigte, die Berührungen über sich ergehen zu lassen. Der Vorwurf der sexuellen Nötigung sei daher ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer echten Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen ausging.
3.3. Zur Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (E. 5)
Der Beschwerdeführer rügte die Unverhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und befürwortete eine Massnahme für junge Erwachsene. Das Bundesgericht prüft die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 StGB und die spezifischen Voraussetzungen einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB (schwere psychische Störung, kausaler Zusammenhang zur Tat, Behandlungsbedürfnis, Verhältnismässigkeit). Die Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie Legalprognose und therapeutischer Nutzen unterliegt der Willkürprüfung (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2). Die Verhältnismässigkeit als solche ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und weitere Berichte. Sie stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine undifferenzierte Schizophrenie mit stabilem Residuum sowie eine Kokainabhängigkeit diagnostiziert wurden, welche als schwere psychische Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gelten und in direkt kausalem Zusammenhang mit den Anlasstaten stehen. Das Gutachten attestierte ein hohes Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, BetmG-Delikte und Eigentumsdelikte ohne einen beschützenden und sichernden Rahmen mit adäquater Behandlung. Die Vorinstanz begründete detailliert, weshalb eine ursprünglich vom Gutachter empfohlene Massnahme nach Art. 61 StGB (für junge Erwachsene) im vorzeitigen Massnahmenvollzug als ungeeignet und undurchführbar erwiesen hatte. Die "brüchige" Krankheitseinsicht und die erheblich beeinträchtigte soziale Kompetenz des Beschwerdeführers erforderten eine "lückenlose medikamentöse Behandlung in einem gut strukturierten Setting unter engmaschigem Monitoring", wie sie nur eine stationäre therapeutische Behandlung bieten könne. Eine ambulante Therapie kam aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes nicht in Frage. Das Bundesgericht befand die Begründung der Vorinstanz als sorgfältig und nachvollziehbar. Die Massnahme sei geeignet, notwendig und verhältnismässig. Der mit der Massnahme verbundene schwere Eingriff in die Freiheitsrechte stehe nicht im Missverhältnis zur Schwere der Anlasstaten und der hohen Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers. Das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft überwiege seine Freiheitsrechte. Die Tatsache, dass die Massnahme länger dauern könnte als die (reduzierte) Freiheitsstrafe, sei im Massnahmenrecht inhärent und kein Hinderungsgrund.
3.4. Zur Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (E. 6)
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Ghanas, wurde wegen Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre vorsieht. Er berief sich auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) und eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II und Art. 8 EMRK. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und verlangt kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall und, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen nicht überwiegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben, wobei für das Familienleben eine "Kernfamilie" (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) oder eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung erforderlich ist. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II schützt das Recht, in das eigene Land einzureisen, und wird auch auf Ausländer angewendet, die keinerlei Berührungspunkte mehr zu ihrem Herkunftsland haben. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer sei zwar im Alter von 11 Jahren in die Schweiz gekommen, habe aber seine prägende Kindheit in Ghana verbracht, wo noch seine Grossmutter, sein Vater und eine Tante leben. Er sei ledig, kinderlos, nicht berufstätig integriert und nicht einmal "funktionaler Bestandteil" seiner eigenen Familie in der Schweiz, da er von seiner Mutter angezeigt wurde. Seine gesundheitliche Behandlung sei auch in Ghana gewährleistet, wenn auch nicht gleichwertig. Angesichts seiner Vorstrafen und des attestierten hohen Rückfallrisikos sei seine Sozialgefährlichkeit als hoch zu bezeichnen und eine fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Er spreche Englisch (Landessprache Ghanas), Französisch und Ewe (weitere verbreitete Sprachen) und kenne die Gepflogenheiten seines Heimatlandes. Damit bestünden weiterhin Berührungspunkte zu Ghana, und die Resozialisierungschancen dort seien nicht schlechter als in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Es weist die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der Härtefallprüfung zurück. Es sei nicht willkürlich, dass die Vorinstanz keine über eine gewöhnliche Integration hinausgehende Verwurzelung oder eine nach Art. 8 EMRK geschützte Kernfamilie anerkannte. Auch die medizinische Versorgung in Ghana sei als ausreichend beurteilt worden. Hinsichtlich Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II bestätigt das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Kindheit in Ghana, der dort lebenden Verwandten und seiner Sprachkenntnisse weiterhin über Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis und Heimatstaat verfüge. Eine Landesverweisung verstosse daher nicht gegen diese Bestimmung. In der Eventualbegründung, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls die öffentlichen Interessen überwiegen würden, schliesst sich das Bundesgericht der Vorinstanz an. Das hohe Rückfallrisiko für schwere Sexualdelikte, die fehlende Integration und die relativ guten Reintegrationschancen in Ghana führen dazu, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zurückzutreten hat. Die Landesverweisung von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS erweisen sich als bundes- und völkerrechtskonform.
3.5. Tätigkeitsverbot (E. 7)
Da die Schuldsprüche bestätigt wurden, erübrigten sich weitere Ausführungen zum Tätigkeitsverbot, dessen Aufhebung der Beschwerdeführer nur für den Fall eines Freispruchs beantragt hatte.
4. Fazit
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: