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I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Februar 2026 (Az. 1C_466/2025) betrifft die Beschwerde der A.__ AG (Beschwerdeführerin) gegen die Abweisung eines Baugesuchs für den Neubau eines Dreifamilienhauses auf Parzelle Nr. 11 in Oberrohrdorf. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanzen (Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, BVU) bei der Verweigerung der Baubewilligung Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), verletzt haben. Die Abweisung des Baugesuchs erfolgte primär gestützt auf die fehlende Eingliederung des Projekts in das Orts-, Quartier- und Strassenbild gemäss §§ 27 und 29 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Oberrohrdorf.
II. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Nachdem frühere Baugesuche der Beschwerdeführerin (oder der Vorbesitzer) gescheitert waren, reichte die A._ AG im November 2021 ein Vorentscheidgesuch zur Festlegung des massgebenden Terrains ein, welches rechtskräftig bewilligt wurde. Am 8. November 2022 reichte sie ein Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Dreifamilienhauses ein. Gegen dieses Gesuch gingen Einwendungen ein, unter anderem von der Beschwerdegegnerin B._.
Der Gemeinderat Oberrohrdorf wies das Baugesuch am 17. April 2023 ab, da das Projekt den qualitativen Anforderungen der §§ 27 und 29 BNO (fehlende Eingliederung in das Orts-, Quartier- und Strassenbild) nicht entspreche. Das BVU bestätigte diesen Bauabschlag mit Entscheid vom 6. Juni 2024, wobei lediglich eine geringfügige Kostenreduktion erfolgte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Juli 2025 ab.
III. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) frei. Die Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, wozu auch die BNO Oberrohrdorf gehört, überprüft es hingegen nur auf dessen Vereinbarkeit mit Bundesrecht, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der gestellte Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet, da in Fällen von behaupteten Gehörsverletzungen oder unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen ein reformatorisches Urteil in der Sache durch das Bundesgericht selbst nicht immer möglich ist (Art. 107 Abs. 2 BGG).
IV. Die Rügen der Beschwerdeführerin und die Begründung des Bundesgerichts
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen verfahrensrechtliche Mängel sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen geltend:
A. Verfahrensrechtliche Rügen
Verweigerung eines Augenscheins:
Fehlender Aktenbeizug von Vergleichsfällen:
Gehörsverletzung betreffend Gutachten und Stellungnahmen:
B. Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung (Willkür)
Das Bundesgericht wies die meisten Sachverhaltsrügen wegen mangelnder Substanziierung (fehlender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit und der Entscheidrelevanz gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG) oder als appellatorische Kritik ab:
Verortung der Parzelle am Siedlungsrand: Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Feststellung, die Parzelle bzw. das Quartier befinde sich am nördlichen Siedlungsende, offensichtlich falsch sei. Der Einwand, das Grundstück liege nicht direkt an der Zonengrenze, änderte nichts an der Gesamtbetrachtung des Quartiers.
Unmöglichkeit weiterer Absenkung des Garagengeschosses: Die Behauptung, eine weitere Absenkung sei wegen der maximal zulässigen Neigung der Zufahrtsrampe nicht möglich und dies hätte ein Augenschein ergeben, wurde als nicht nachvollziehbar erachtet. Andere Parkierungs- oder Erschliessungsvarianten (z.B. Fahrzeuglift) wurden nicht ausgeschlossen. Die Rüge erschöpfte sich in appellatorischer Kritik.
Geringer Bezug der Einstellhalle zu Freiräumen: Die Beschwerdeführerin konnte keine triftigen Gründe vorbringen, die die fachliche Einschätzung der FSO in Zweifel ziehen würden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Zurückversetzung des Attikageschosses und Farb-/Materialkonzept: Die Rügen betreffend eine angeblich fassadenbündige Präsentation des Attikageschosses oder das Fehlen eines detaillierten Farb- und Materialkonzepts wurden als unzureichend begründet erachtet, da keine konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte und die Entscheidrelevanz nicht dargelegt wurde.
Geringe Begrünung der Parzelle und fehlende "Grünziffer": Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine in der BNO vorgeschriebene "Grünziffer", welche jedoch gemäss Ausführungen des Gemeinderats in der BNO nicht existiert. Das Bundesgericht verneinte eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung. Auch hier wurde ein Augenschein für die Beurteilung der Begrünung im Quartier nicht als erforderlich angesehen.
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG, soweit darauf eingetreten wurde, ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie wurde zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin verpflichtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG gegen die Ablehnung einer Baubewilligung für ein Dreifamilienhaus ab. Es bestätigte die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass das Bauvorhaben aufgrund mangelnder Eingliederung in das Ortsbild (§§ 27, 29 BNO Oberrohrdorf) nicht bewilligungsfähig sei. Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich einer verweigerten Beweiserhebung (Augenschein, Aktenbeizug), einer Gehörsverletzung betreffend Gutachten und einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, wurden zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass die vorhandenen Akten für die Beurteilung des Ortsbildes ausreichten, die geltend gemachte Gehörsverletzung geheilt worden sei und die Sachverhaltsrügen nicht den hohen Anforderungen des Willkürverbots genügten. Die Ablehnung stützte sich massgeblich auf die schlüssigen Einschätzungen der beigezogenen Fachgutachten.