Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil vom 5. Februar 2026, Aktenzeichen 6B_22/2025
Parteien: * Beschwerdeführer (Recourant): A._ (vertreten durch Me Laurent Maire) * Beschwerdegegner (Intimés): 1. Ministère public de la République et canton de Genève, 2. B._ (vertreten durch Me Aliénor Winiger)
Gegenstand: Einfache fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Ziff. 1 StGB)
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Am 19. Januar 2021 kollidierte der Beschwerdeführer A._ in U._ mit seinem Fahrzeug mit dem Fahrzeug des Beschwerdegegners B._. Die Vorinstanzen, das Tribunal de police und die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf, stellten übereinstimmend fest, dass A._ eine rote Ampel an der Kreuzung Boulevard V._ / Rue W._ missachtet und dadurch den Unfall verursacht hatte, bei dem B._ leicht verletzt wurde. B._ fuhr demnach regelkonform bei Grün in die Kreuzung ein.
Das Polizeigericht verurteilte A._ wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bedingt sowie einer Busse von 1'560 Fr. und sprach B._ zivilrechtliche Entschädigungen zu. Das Appellationsgericht bestätigte die strafrechtliche Verurteilung und die Geldstrafe, passte aber die zivilrechtlichen Entschädigungen für den materiellen Schaden an und wies weitergehende Forderungen ab.
Der Beschwerdeführer A.__ gelangte mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag auf Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen und eine eigene Entschädigung.
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und der Verletzung der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo – Art. 10 Abs. 3 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK). Es betonte seine Rolle als Rechtsinstanz, die an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese wurden in Verletzung des Rechts oder offensichtlich unrichtig (willkürlich) festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel, sondern offensichtlich unhaltbar ist, und zwar sowohl in ihrer Begründung als auch in ihrem Ergebnis. Die Unschuldsvermutung in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel hat insoweit keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.
1. Würdigung der Zeugenaussagen und des Beweisstatus
Die Vorinstanz stützte ihre Überzeugung massgeblich auf die kohärenten und durch die Aussagen des Zeugen C._ (Motorradfahrer, der B._ folgte) bestätigten Angaben von B._. B._ hatte durchweg erklärt, bei Grün gefahren zu sein, nachdem er bei Rot gehalten hatte. Der Zeuge C._ bestätigte diese Version, indem er angab, er und B._ seien bei Grünlicht losgefahren.
Der Beschwerdeführer A._ rügte, die Vorinstanz habe ihre Überzeugung willkürlich auf die Aussagen des Zeugen C._ gestützt, ohne zu prüfen, ob dieser als "personne appelée à donner des renseignements" (Auskunftsperson) hätte befragt werden müssen anstatt als "témoin" (Zeuge). A._ argumentierte, C._ hätte sich durch die Bestätigung einer Rotlichtfahrt selbst belasten können und sei daher nicht "frei in seinen Aussagen" gewesen.
Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück: * Keine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stellte klar, dass es hier nicht um die Verwertbarkeit des Beweismittels, sondern um dessen Würdigung ging. * Zeugnisverweigerungsrecht: Ein Zeuge hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn seine Aussagen ihn selbst belasten könnten (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO). Die Behörde muss ihn darüber informieren (Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO). Wird diese Information nicht erteilt, ist die Einvernahme unverwertbar (Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO). * Primäres Beschwerderecht der betroffenen Person: Wenn eine Auskunftsperson irrtümlich als Zeuge befragt wird, ist es primär Sache dieser Person, sich darüber zu beschweren. A._ rügte weder, dass C._ dieses Recht verweigert wurde, noch dass C._ es später geltend gemacht hätte. Auch legte A._ nicht dar, dass er die Information des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht vor der Vorinstanz beantragt hätte. * Keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung: Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen C._ detailliert und betonte dessen "grosse Offenheit und Aufrichtigkeit". Sie stellte fest, dass C._ freiwillig auf einen Zeugenaufruf reagiert hatte und keine der Parteien kannte, was seine Überzeugung von der Wahrheit seiner Aussagen untermauert. Diese Würdigung konnte die Vorinstanz ohne Willkür vornehmen, unabhängig vom formellen Beweisstatus. * Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage: Die vorsichtigen Formulierungen des Zeugen C.__ (er sei sich zu "95%" sicher, dass das Licht grün war) wurden von der Vorinstanz nicht als Zeichen von Unsicherheit, sondern als Ausdruck der üblichen Auswirkungen des Zeitablaufs auf die Erinnerung einer ehrlichen und aufrichtigen Person gewertet. Auch diese Würdigung hielt das Bundesgericht für nicht willkürlich.
2. Antrag auf Einholung von Verkehrssünder-Vorgeschichten
Der Beschwerdeführer A._ rügte weiter, die Behörden hätten willkürlich seine Anträge ignoriert, die Verkehrssünder-Vorgeschichten beider Parteien für die letzten zehn Jahre einzuholen. Er behauptete, dies hätte zeigen können, dass B._ "schwerwiegendere" Vorstrafen gehabt hätte. Das Bundesgericht lehnte diese Rüge ab, da A._ in keiner Weise darlegte, inwiefern die Vorstrafen von B._ für die Feststellung des konkreten Unfallhergangs relevant gewesen wären. Die blosse Behauptung einer potenziell "schwerwiegenderen" Vorgeschichte genügt nicht, um eine antizipierte Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
3. Gesamtwürdigung des Sachverhalts
Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass B._ und der Zeuge C._ übereinstimmend ausgesagt hatten, bei Rot gehalten und bei Grün gefahren zu sein. A.__s blosses Beharren auf seiner eigenen Version, er sei ebenfalls bei Grün gefahren, reichte nicht aus, um die kantonale Beweiswürdigung zu erschüttern. Die Vorinstanz konnte ohne Willkür davon ausgehen, dass zwei voneinander unabhängige Verkehrsteilnehmer nicht gleichzeitig ein Rotlicht missachten würden, zumal sie sich an einer gefährlichen Kreuzung befanden und nachweislich bei normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhren. Eine Verwechslung verschiedener Ampeln war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen.
4. Verurteilung und Strafzumessung
Gegen die Verurteilung wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Ziff. 1 StGB) und die Höhe der Geldstrafe brachte der Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vor. Das Bundesgericht sah daher keinen Anlass, auf diese Punkte zurückzukommen.
5. Kostenverteilung und Entschädigungen
III. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung an B.__ für das Bundesgerichtsverfahren wurde nicht zugesprochen, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Verurteilung von A._ wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung bestätigt, da dieser eine rote Ampel missachtet hatte. Die zentrale Rüge des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen sei willkürlich, insbesondere bezüglich des Zeugenstatus und der Glaubwürdigkeit des Motorradfahrers C._, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der formelle Status des Zeugen die Würdigung der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit durch die Vorinstanz nicht willkürlich macht, zumal das Zeugnisverweigerungsrecht primär den Zeugen selbst betrifft und nicht geltend gemacht wurde. Auch der Antrag auf Einholung von Verkehrsvorgeschichten wurde als irrelevant für die Sachverhaltsfeststellung abgelehnt. Die kantonale Beweiswürdigung, wonach zwei voneinander unabhängige Verkehrsteilnehmer nicht willkürlich ein Rotlicht missachten würden, wurde als nicht willkürlich befunden. Damit wurde die Schuld von A.__ für die Rotlichtfahrt und die daraus resultierende Kollision bestätigt, und alle weiteren damit zusammenhängenden Rügen (Strafmass, Entschädigungen) wurden abgewiesen.