Zusammenfassung von BGer-Urteil 1D_19/2025 vom 2. Februar 2026

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Zusammenfassung des Urteils 1D_19/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Februar 2026 Einleitung

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde im Bereich des öffentlichen Dienstrechts. Die Beschwerdeführerin, A.__, eine diplomierte Pflegefachfrau für Arbeitsgesundheit bei den Établissements publics pour l'intégration (EPI) des Kantons Genf, wehrte sich gegen einen ihr auferlegten Verweis wegen der Verweigerung, ein psychiatrisches Gutachten an ihre Vorgesetzten weiterzuleiten. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf) in der Feststellung des Sachverhalts und der Anwendung des kantonalen Personalrechts willkürlich gehandelt hat.

Sachverhalt

A.__ war seit dem 1. August 2015 als Pflegefachfrau für Arbeitsgesundheit im "service administration RH et santé" der EPI angestellt. Im März 2024 war eine Mitarbeiterin der EPI ("die Mitarbeiterin") in ein strittiges Verfahren involviert, welches die Personalabteilung ("service conseil et soutien RH") wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten und einer möglichen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden eine medizinische Gutachterin und ein externer Psychiater von den EPI beauftragt, Gutachten zu erstellen.

Am 28. Juni 2024 wurde A._ von der Personaldirektorin (DRH) beauftragt, Kontakt mit der medizinischen Gutachterin aufzunehmen, um das psychiatrische Gutachten zu erhalten. A._ teilte der DRH mit, dass sie bereits im Besitz des Berichts der medizinischen Gutachterin sei, dieser jedoch von den EPI als unvollständig erachtet und ein neuer Bericht angefordert wurde.

Mitte Juli 2024 unterzeichnete die Mitarbeiterin, vertreten durch ihre Anwältin, eine Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis. Diese erklärte ausdrücklich, dass die medizinische Gutachterin den EPI eine vollständige Kopie des psychiatrischen Gutachtens übermitteln dürfe. Am 18. Juli 2024 forderten die EPI daraufhin die medizinische Gutachterin auf, ihnen eine vollständige Kopie des psychiatrischen Berichts zu übermitteln.

Auf Anweisung der DRH mahnte A._ am 6. August 2024 die medizinische Gutachterin bezüglich des neuen Berichts. Am selben Tag informierte die Gutachterin A._, dass der Bericht noch in Bearbeitung sei, und übermittelte ihr das psychiatrische Gutachten.

Aufgrund des Inhalts des psychiatrischen Gutachtens ("Lebensgeschichte, Gesundheit, Intimität der Person usw.") weigerte sich A.__, dieses ohne die vorherige Zustimmung der Mitarbeiterin an die DRH weiterzuleiten. Es folgten mehrere interne Gespräche.

Am 8. August 2024 widerrief die Mitarbeiterin ihr Einverständnis zur Entbindung vom Berufsgeheimnis in einem Schreiben an die medizinische Gutachterin.

Vorinstanzlicher Entscheid

Mit Entscheid vom 27. November 2024 sprach die Personalabteilung der EPI einen Verweis gegen A._ aus. Sie begründete dies damit, dass A._ ihre Treuepflicht und Dienstpflichten verletzt habe, indem sie sich weigerte, das für die EPI bestimmte psychiatrische Gutachten weiterzuleiten. Dieser Entscheid wurde am 17. März 2025 von der Generaldirektion der EPI bestätigt.

Die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 9. September 2025 ab. Sie stellte fest, dass die Mitarbeiterin das Berufsgeheimnis bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wirksam entbunden hatte und A._ daher nicht verpflichtet war, sich erneut ihrer Zustimmung zu vergewissern. Zudem erstreckten sich die Aufgaben von A.__ nicht auf die streitigen Verfahren der Personalabteilung, womit sie keine Berechtigung hatte, Informationen zu filtern oder zurückzuhalten.

Rügen vor Bundesgericht

A.__ gelangte mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie rügte im Wesentlichen:

  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass die Mitarbeiterin ihr Einverständnis zur Entbindung vom Berufsgeheimnis wirksam erteilt hatte. Sie argumentierte, dass das Einverständnis nicht "aufgeklärt" gewesen sei, da die Mitarbeiterin den Inhalt des Gutachtens nicht gekannt habe.
  2. Willkürliche Anwendung von Art. 16 Abs. 1 LPAC (genferisches Personalgesetz): Die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 1 LPAC willkürlich angewendet, indem sie eine schuldhafte Pflichtverletzung annahm. Dies insbesondere im Zusammenhang mit Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) und Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit). A.__ war der Ansicht, dass sie aus dem Wunsch heraus, das Berufsgeheimnis zu wahren, gehandelt habe, und daher keine Sanktion hätte erhalten dürfen.
Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts handelte und somit der ordentliche Rechtsweg nicht offenstand (Art. 113 ff. LTF). Der Prüfungsrahmen war auf die Rüge von Verfassungsverletzungen, insbesondere Willkür, beschränkt (Art. 116 LTF).

  1. Zur Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Wirksamkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis):

    • Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 LTF in Verbindung mit Art. 117 LTF). Die Beschwerdeführerin muss detailliert darlegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich sind und die Korrektur des Mangels den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte.
    • Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Mitarbeiterin klar mitgeteilt worden war, dass das Gutachten für die HR-Direktion der EPI bestimmt sei, um die weitere Vorgehensweise im streitigen Verfahren zu bestimmen. Die Mitarbeiterin, anwaltlich vertreten, hätte eine Kopie des Gutachtens verlangen können, bevor sie die Entbindung unterschrieb. Das Bundesgericht erachtete die Argumentation der Vorinstanz als haltbar, wonach die Mitarbeiterin, auch ohne vorherige Kenntnis des genauen Inhalts, nicht ignorieren konnte, dass das Gutachten private und intime Informationen enthielt. Die spätere Widerrufung der Zustimmung am 8. August 2024 war für die Beurteilung der Situation am 6. August 2024 irrelevant.
    • Das Bundesgericht verwarf die Rüge der Beschwerdeführerin als appellatorisch. Sie habe lediglich ihre eigene Interpretation der Fakten derjenigen der Vorinstanz entgegengesetzt, ohne substantiiert Willkür darzulegen. Da das Gutachten nach nur einem Gespräch erstellt wurde, konnte die Mitarbeiterin dessen Inhalt zumindest erahnen. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür annehmen, dass die Zustimmung wirksam erteilt wurde.
  2. Zur Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung (Verletzung der Dienstpflichten):

    • Grundlagen des Disziplinarrechts: Das Bundesgericht betonte, dass Disziplinarrecht dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist und nicht dem Strafrecht. Strafrechtliche Prinzipien wie Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) finden daher im Disziplinarrecht nicht uneingeschränkt Anwendung, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür. Eine Dienstpflichtverletzung nach Art. 16 Abs. 1 LPAC kann bereits durch einfache Unkenntnis einer Regel (Fahrlässigkeit) begründet werden.
    • Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Verweigerung der Weiterleitung des Gutachtens ihr Pflichtenheft überschritten und gegen den Willen der Mitarbeiterin (zum Zeitpunkt der Zustimmung) sowie die Interessen der Parteien gehandelt hatte. Dies stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die einen Verweis rechtfertige. Der Verweis sei die mildeste Sanktion gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a LPAC und trage der Schwere des Fehlers, den Dienstjahren und der Rolle der Beschwerdeführerin Rechnung. Die Vorinstanz hatte ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdeführerin von dem Wunsch geleitet war, korrekt zu handeln ("volonté de bien faire").
    • Prüfung der Rüge: Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 21 StGB auf eine Sanktion hätte verzichten müssen, da sie in guter Absicht gehandelt habe. Das Bundesgericht entgegnete, dass es unerheblich sei, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich oder nicht gehandelt habe, da bereits eine einfache Unkenntnis einer Regel eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begründen kann. Eine Verwechslung über das richtige Vorgehen schliesse eine Sanktion nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, detailliert darzulegen, wie die strafrechtliche Bestimmung von Art. 21 StGB im Disziplinarrecht angewendet werden könnte, um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung auszuschliessen. Die guten Absichten der Beschwerdeführerin reichten nicht aus, um auf den Verweis, die mildeste Sanktion, zu verzichten.
    • Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Lösung der Vorinstanz, eine Sanktion auszusprechen, nicht willkürlich sei.
Ergebnis

Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Verweis gegen die Pflegefachfrau A._, die sich weigerte, ein psychiatrisches Gutachten an ihre Vorgesetzten weiterzuleiten, nicht willkürlich war. Die Mitarbeiterin hatte zuvor gültig das Berufsgeheimnis entbunden, wodurch A._ das Gutachten hätte weiterleiten müssen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass die Zustimmung der Mitarbeiterin wirksam war und A.__s Aufgabenbereich das Filtern solcher Informationen in streitigen Verfahren nicht umfasste. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst gute Absichten oder ein Irrtum über die Rechtslage (wie im Strafrecht über Art. 21 StGB geltend gemacht) eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Disziplinarrecht nicht ausschliessen. Disziplinarrecht ist Verwaltungsrecht, und dessen Prinzipien erlauben auch bei fahrlässigem Verhalten eine Sanktion, insbesondere wenn es sich um die mildeste Form wie einen Verweis handelt.