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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde im Bereich des öffentlichen Dienstrechts. Die Beschwerdeführerin, A.__, eine diplomierte Pflegefachfrau für Arbeitsgesundheit bei den Établissements publics pour l'intégration (EPI) des Kantons Genf, wehrte sich gegen einen ihr auferlegten Verweis wegen der Verweigerung, ein psychiatrisches Gutachten an ihre Vorgesetzten weiterzuleiten. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf) in der Feststellung des Sachverhalts und der Anwendung des kantonalen Personalrechts willkürlich gehandelt hat.
SachverhaltA.__ war seit dem 1. August 2015 als Pflegefachfrau für Arbeitsgesundheit im "service administration RH et santé" der EPI angestellt. Im März 2024 war eine Mitarbeiterin der EPI ("die Mitarbeiterin") in ein strittiges Verfahren involviert, welches die Personalabteilung ("service conseil et soutien RH") wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten und einer möglichen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden eine medizinische Gutachterin und ein externer Psychiater von den EPI beauftragt, Gutachten zu erstellen.
Am 28. Juni 2024 wurde A._ von der Personaldirektorin (DRH) beauftragt, Kontakt mit der medizinischen Gutachterin aufzunehmen, um das psychiatrische Gutachten zu erhalten. A._ teilte der DRH mit, dass sie bereits im Besitz des Berichts der medizinischen Gutachterin sei, dieser jedoch von den EPI als unvollständig erachtet und ein neuer Bericht angefordert wurde.
Mitte Juli 2024 unterzeichnete die Mitarbeiterin, vertreten durch ihre Anwältin, eine Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis. Diese erklärte ausdrücklich, dass die medizinische Gutachterin den EPI eine vollständige Kopie des psychiatrischen Gutachtens übermitteln dürfe. Am 18. Juli 2024 forderten die EPI daraufhin die medizinische Gutachterin auf, ihnen eine vollständige Kopie des psychiatrischen Berichts zu übermitteln.
Auf Anweisung der DRH mahnte A._ am 6. August 2024 die medizinische Gutachterin bezüglich des neuen Berichts. Am selben Tag informierte die Gutachterin A._, dass der Bericht noch in Bearbeitung sei, und übermittelte ihr das psychiatrische Gutachten.
Aufgrund des Inhalts des psychiatrischen Gutachtens ("Lebensgeschichte, Gesundheit, Intimität der Person usw.") weigerte sich A.__, dieses ohne die vorherige Zustimmung der Mitarbeiterin an die DRH weiterzuleiten. Es folgten mehrere interne Gespräche.
Am 8. August 2024 widerrief die Mitarbeiterin ihr Einverständnis zur Entbindung vom Berufsgeheimnis in einem Schreiben an die medizinische Gutachterin.
Vorinstanzlicher EntscheidMit Entscheid vom 27. November 2024 sprach die Personalabteilung der EPI einen Verweis gegen A._ aus. Sie begründete dies damit, dass A._ ihre Treuepflicht und Dienstpflichten verletzt habe, indem sie sich weigerte, das für die EPI bestimmte psychiatrische Gutachten weiterzuleiten. Dieser Entscheid wurde am 17. März 2025 von der Generaldirektion der EPI bestätigt.
Die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 9. September 2025 ab. Sie stellte fest, dass die Mitarbeiterin das Berufsgeheimnis bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wirksam entbunden hatte und A._ daher nicht verpflichtet war, sich erneut ihrer Zustimmung zu vergewissern. Zudem erstreckten sich die Aufgaben von A.__ nicht auf die streitigen Verfahren der Personalabteilung, womit sie keine Berechtigung hatte, Informationen zu filtern oder zurückzuhalten.
Rügen vor BundesgerichtA.__ gelangte mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie rügte im Wesentlichen:
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts handelte und somit der ordentliche Rechtsweg nicht offenstand (Art. 113 ff. LTF). Der Prüfungsrahmen war auf die Rüge von Verfassungsverletzungen, insbesondere Willkür, beschränkt (Art. 116 LTF).
Zur Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Wirksamkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis):
Zur Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung (Verletzung der Dienstpflichten):
Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat entschieden, dass der Verweis gegen die Pflegefachfrau A._, die sich weigerte, ein psychiatrisches Gutachten an ihre Vorgesetzten weiterzuleiten, nicht willkürlich war. Die Mitarbeiterin hatte zuvor gültig das Berufsgeheimnis entbunden, wodurch A._ das Gutachten hätte weiterleiten müssen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass die Zustimmung der Mitarbeiterin wirksam war und A.__s Aufgabenbereich das Filtern solcher Informationen in streitigen Verfahren nicht umfasste. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst gute Absichten oder ein Irrtum über die Rechtslage (wie im Strafrecht über Art. 21 StGB geltend gemacht) eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Disziplinarrecht nicht ausschliessen. Disziplinarrecht ist Verwaltungsrecht, und dessen Prinzipien erlauben auch bei fahrlässigem Verhalten eine Sanktion, insbesondere wenn es sich um die mildeste Form wie einen Verweis handelt.