Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2025. Gegenstand der Beschwerde ist die Verlängerung der Untersuchungshaft und die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) dringend verdächtigt wird.

II. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf Der Beschwerdeführer wurde am 14. Dezember 2024 festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person C._ und D._ beauftragt zu haben, zwei Kilogramm Kokain für CHF 57'000 an unbekannte Personen zu übergeben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn am 18. Dezember 2024 für drei Monate in Untersuchungshaft, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde. Ein früheres Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht, dem Obergericht (Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025) und dem Bundesgericht (Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025) abgewiesen. Im Urteil 7B_729/2025 bejahte das Bundesgericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und liess die Fluchtgefahr offen.

Am 12. November 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht am 26. November 2025 abgewiesen und die Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2026 verlängert wurde. Diese Verfügung wurde vom Obergericht am 17. Dezember 2025 bestätigt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

III. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den dringenden Tatverdacht nicht mehr. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Er verweist auf seine engen familiären Bindungen in der Schweiz (Tochter, Kindsmutter, Eltern, Geschwister), seinen Lebensmittelpunkt und ein gefestigtes soziales und berufliches Netzwerk in der Schweiz seit seinem siebten Lebensjahr. Seine Äusserung bezüglich einer Auswanderung nach Kanada sei lange zurückliegend, kontextlos und vage gewesen.

Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des rechtlichen Gehörs. Die angebotene Sicherheitsleistung von CHF 50'000 sei zu Unrecht abgelehnt und die Eignung weiterer Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, Electronic Monitoring) nicht hinreichend einzelfallbezogen geprüft worden.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Zulässigkeit und Novenprüfung Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde grundsätzlich ein, da es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend Untersuchungshaft handelt (Art. 78 ff. BGG). Im Rahmen der Zulässigkeit prüft das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer eingereichten Noven. Schreiben der Kindsmutter und der Tochter, die nach dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 17. Dezember 2025 entstanden sind (datiert 31. Dezember 2025), werden als "echte Noven" gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig erachtet und nicht berücksichtigt. Eine Liste der Besuche im Bezirksgefängnis U.__ des vergangenen Jahres (als "unechtes Novum", da vor dem Entscheid existent) wird ebenfalls nicht zugelassen, da der Beschwerdeführer diese bereits im kantonalen Verfahren hätte einbringen können und eine geltend gemachte Gehörsverletzung nicht ausreichend begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).

B. Rechtlicher Rahmen der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO: ein dringender Tatverdacht sowie ein besonderer Haftgrund (hier: Fluchtgefahr). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Dazu gehören namentlich die Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, Aufenthaltsauflagen oder eine Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 StPO).

Bei der Prüfung von strafprozessualen Haftfragen gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV erfolgt eine freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung der StPO. Sachverhaltsfeststellungen werden jedoch nur bei Offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).

C. Prüfung des Haftgrunds der Fluchtgefahr

  1. Rechtliche Grundlagen zur Fluchtgefahr: Fluchtgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Eine abstrakte Möglichkeit genügt nicht; es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, einschliesslich des Charakters der Person, ihrer moralischen Integrität, finanziellen Mittel, Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland sowie der Höhe der drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe ist ein Indiz, aber allein nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da die bereits erstandene Haft angerechnet wird (BGE 143 IV 160 E. 4.3).

  2. Würdigung der Fluchtgefahr im konkreten Fall: Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an und bejaht die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall:

    • Drohende Sanktionen als Fluchtanreiz: Dem Beschwerdeführer droht eine Freiheitsstrafe von "deutlich mehr als der einjährigen Mindeststrafe" gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, insbesondere bei der vorgeworfenen Menge Kokain von 2 kg (vgl. Urteil 7B_729/2025 E. 2.5.1). Zusätzlich steht der Widerruf einer früheren 14-monatigen Freiheitsstrafe im Raum. Ein weiterer erheblicher Fluchtanreiz ist der drohende Landesverweis nach Art. 66a StGB. Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht offensichtlich erfüllt sind, womit der Landesverweis als starker Fluchtanreiz zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 7B_327/2025 E. 3.4). Diese drohenden Sanktionen stellen einen "ausserordentlich grossen und mutmasslich handlungsbestimmenden Fluchtanreiz" dar, da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für lange Zeit nicht legal in der Schweiz aufhalten oder in Freiheit leben könnte (vgl. Urteile 7B_938/2025 E. 3.2.3; 7B_480/2025 E. 3.3.1).
    • Fluchtmöglichkeiten: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und verfügt über familiäre Verbindungen im Kosovo sowie albanische Sprachkenntnisse. Die geografische Nähe und Erreichbarkeit des Kosovos legen eine Fluchtmöglichkeit nahe. Ferner ist eine Facebook-Kommunikation vom 7. Juni 2024 relevant, in der der Beschwerdeführer "konkret Auswanderungspläne" nach Kanada geäussert und angegeben hatte, "genug von der Schweiz zu haben". Diese Äusserungen sind nicht als vage Gedankenspiele abzutun, sondern zeugen von einem klaren Auswanderungswillen bereits vor der Inhaftierung.
    • Verbindungen zur Schweiz: Die Vorinstanz stellte fest, dass die familiären und sozialen Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz, insbesondere zur Tochter und Kindsmutter, nicht derart eng seien, dass sie eine Flucht verhindern würden. Das Bundesgericht erachtet diese Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich und bestätigt, dass die geäusserte Auswanderungsabsicht schon vor dem konkreten Fluchtanreiz durch das Strafverfahren bestand und durch die Schweizer Bindungen nicht gehemmt wurde.
    • Haftdauer: Das Bundesgericht berücksichtigt zwar, dass die Haft bereits über ein Jahr andauert (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3). Dies vermag die Fluchtgefahr jedoch zum aktuellen Zeitpunkt angesichts der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe, des drohenden Widerrufs und des Landesverweises noch nicht massgeblich zu verringern.

D. Prüfung der Verhältnismässigkeit und der Ersatzmassnahmen

  1. Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht weist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zurück. Die Vorinstanz hat sich mit der Sicherheitsleistung sowie den anderen vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, elektronische Überwachung) auseinandergesetzt und ihre Ablehnung begründet. Insbesondere wurde die fehlende Beibringung von Belegen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dritter Personen gewürdigt. Eine mangelnde Einzelfallprüfung wird nicht festgestellt.

  2. Sicherheitsleistung: Eine Sicherheitsleistung (Art. 238 Abs. 2, Art. 240 Abs. 2 StPO) ist nur dann eine taugliche Ersatzmassnahme, wenn sie die beschuldigte Person tatsächlich von einer Flucht abzuhalten vermag. Die Wirksamkeit hängt wesentlich von der transparenten Offenlegung der Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und allfälliger dritter Leistender ab. Das Bundesgericht stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit (Haftentlassungsgesuch, Stellungnahmen, Beschwerde) es versäumt hat, seine Vermögensverhältnisse oder jene der Drittpersonen nachvollziehbar offenzulegen. Ohne diese Kooperation kann die Wirksamkeit einer Sicherheitsleistung nicht beurteilt werden, weshalb die Vorinstanz deren Ablehnung zu Recht erfolgte.

  3. Weitere Ersatzmassnahmen: Gemäss konstanter Rechtsprechung vermögen Massnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre, Aufenthaltsauflagen oder eine Meldepflicht, auch in Kombination mit elektronischer Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO), eine "ausgeprägte Fluchtgefahr" in der Regel nicht ausreichend zu bannen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteile 7B_1181/2025 E. 5.2; 7B_698/2024 E. 2.3). Im vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht diese Würdigung. Die Ausweis- und Schriftensperre könnte zwar eine Flucht nach Kanada erschweren, wäre aber mit Bezug auf den Kosovo, der auf dem Landweg und mutmasslich auch ohne Reisepapiere erreichbar ist, kaum wirksam. Auch eine Meldepflicht oder eine elektronische Überwachung würden die hohe Fluchtgefahr in den schnell erreichbaren Kosovo nicht bannen, da eine Überwachung in Echtzeit nicht gewährleistet ist und eine Flucht erst im Nachhinein festgestellt werden könnte. Daher kommen diese milderen Massnahmen nicht in Betracht.

E. Fazit zur Verhältnismässigkeit der Haft Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr und der Unmöglichkeit, diese durch mildere Ersatzmassnahmen zu bannen, erachtet das Bundesgericht die Fortführung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

V. Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, da das Begehren nicht von vornherein aussichtslos war und von der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

Zusammenfassende wesentliche Punkte:

  • Bestätigung der Fluchtgefahr: Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in Anbetracht der hohen drohenden Freiheitsstrafe (mehrere Jahre für 2 kg Kokain), des möglichen Widerrufs einer früheren Strafe sowie des drohenden Landesverweises.
  • Auswanderungsabsichten und Auslandbezüge: Bestehende (auch vor Inhaftierung geäusserte) Auswanderungsabsichten nach Kanada und familiäre Verbindungen im Kosovo verstärken die Fluchtgefahr.
  • Unzureichende Schweizer Bindungen: Die familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz werden als nicht ausreichend erachtet, um den hohen Fluchtanreiz zu kompensieren. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Enge dieser Beziehungen wird nicht als willkürlich befunden.
  • Haftdauer relativiert Fluchtgefahr noch nicht massgeblich: Trotz einer Haftdauer von über einem Jahr wird die Fluchtgefahr angesichts der schwerwiegenden drohenden Sanktionen noch nicht als massgeblich gemindert angesehen.
  • Ablehnung von Ersatzmassnahmen:
    • Sicherheitsleistung: Abgelehnt wegen mangelnder Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dritter Leistender, trotz mehrfacher Gelegenheit.
    • Andere Massnahmen: Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht und elektronische Überwachung werden als ungeeignet erachtet, die ausgeprägte Fluchtgefahr, insbesondere hinsichtlich einer Flucht in den Kosovo (auch ohne Papiere auf dem Landweg erreichbar), zu bannen.
  • Keine Gehörsverletzung: Die Vorinstanz hat die Ersatzmassnahmen einzelfallbezogen geprüft und ihre Ablehnung ausreichend begründet.
  • Novenprüfung: Nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstandene Beweismittel ("echte Noven") oder solche, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgelegt werden können ("unechte Noven" ohne Begründung für verspätete Einreichung), wurden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt.