Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
I. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) ab dem 1. Juni 2019.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2016 bei der IV an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie beruflichen Massnahmen veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 25. November 2019. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und 31. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2019 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019 zu.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob in einem früheren Verfahren ein Urteil vom 20. November 2023 infolge einer bundesgerichtlichen Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteil 8C_14/2024 vom 13. März 2024) auf. In seinem neuen Urteil vom 7. November 2024 hiess das kantonale Gericht die Beschwerden des A.__ teilweise gut und sprach ihm ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad von gerundet 69 %).
Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen.
II. Streitgegenstand und anwendbares Recht
Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2019. Die alleinige Streitfrage bildet die bundesrechtliche Zulässigkeit der vorinstanzlichen Zusprache einer Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 69 %) ab dem 1. Juni 2019.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur die gerügten Rechtsmängel prüft (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Urteil werden die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei eine Korrektur nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG möglich ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Beurteilung des Beweiswerts medizinischer Berichte und Gutachten (insbesondere externer Spezialärzte gemäss Art. 44 ATSG, vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4), zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) und zum intertemporalrechtlich anwendbaren Recht korrekt dargelegt. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), ebenso die konkrete Beweiswürdigung. Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie die korrekte Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS), namentlich die Wahl der konkreten Tabelle und der massgeblichen Stufe (BGE 148 V 174 E. 6.5).
III. Begründung des Bundesgerichts
A. Beweiswürdigung der medizinischen Gutachten
MEDAS Interlaken Gutachten (25. November 2019): Die Vorinstanz hatte dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Interlaken Beweiskraft beigemessen, wonach in angepasster Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % primär aufgrund körperlicher Einschränkungen bestehe.
Psychiatrisches Teilgutachten: Der Beschwerdeführer bemängelte, dass das psychiatrische Teilgutachten die mittlerweile überholte Rechtsprechung zur "willentlichen Überwindbarkeit" psychischer Beschwerden anhafte. Das Bundesgericht verneinte dies und bestätigte die vorinstanzliche Auslegung, wonach die Aussage des Gutachters Dr. med. C._, die Beschwerden könnten "willentlich aber durch Therapie in wesentlichen Anteilen überwunden werden", lediglich eine gewisse Therapiefähigkeit des Patienten bei konsequenter und motivierter Nutzung therapeutischer Optionen attestiere. Diese Auslegung sei willkürfrei und orientiere sich an den normativen Rahmenbedingungen. Ebenso wenig konnte die Beweiskraft des Gutachtens durch die Aussage des Gutachters, eine allfällige Einschränkung des Aktivitätenniveaus nicht zuverlässig beurteilen zu können, oder durch den Vorwurf, prognostische Verbesserungen statt des Ist-Zustandes berücksichtigt zu haben, in Frage gestellt werden. Dr. med. C._ hatte sich umfassend zur Ressourcenlage und damit zum aktuellen Zustand des Beschwerdeführers geäussert.
Rheumatologisches Teilgutachten: Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der rheumatologische Experte Dr. med. D.__ habe die attestierte mittelgradige Einschränkung lediglich "schematisch" als 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit verstanden, wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Der Gutachter hatte nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der mittelgradigen Einschränkung des Achsenskeletts und der Gelenke der unteren Extremitäten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit vor allem in rücken- und untere Extremitäten belastenden Tätigkeiten bestehe und legte ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde, das sämtliche Diagnosen und Befunde berücksichtigte.
Nichtberücksichtigung des MEDAS Zentralschweiz Gutachtens: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und der Begründungspflicht, da die Vorinstanz das zuhanden der Unfallversicherung erstattete polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 22. Juni 2021 nicht behandelt habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Korrektur der Beweiswürdigung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit möglich ist. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass die MEDAS Interlaken Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis des Unfallereignisses von 1984 und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen abgegeben hätten. Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz bestätigte das frühere Gutachten der MEDAS Interlaken im entscheidenden Punkt der 50%igen Arbeitsunfähigkeit "vor allem aufgrund der somatischen Befunde". Angesichts dieser Übereinstimmung seien keine wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hatte in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 27. September 2022 dieses Resultat bestätigt. Eine damit allenfalls zusammenhängende Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) sei durch diese Umstände geheilt.
B. Bemessung des Invaliditätsgrades
Valideneinkommen: Das vom kantonalen Gericht für das Jahr 2019 auf Fr. 153'259.- festgelegte Valideneinkommen, basierend auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.__ AG, war unbestritten.
Invalideneinkommen – Wahl der LSE-Tabelle: Der Beschwerdeführer argumentierte, es sei nicht gerechtfertigt, auf die Ziffer 41 der LSE-Tabelle T17 abzustellen. Stattdessen sei die Tabelle TA1 (Männer, Total, Kompetenzniveau 2) oder Ziffer 4 der Tabelle T17 ("Bürokräfte und verwandte Berufe") heranzuziehen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Wahl der Tabelle T17 (LSE 2018, Ziffer 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte", Altersgruppe "≥ 50 Jahre", Männer). Es wies darauf hin, dass von der Tabellengruppe A (TA1) abgewichen und auf die Tabelle T17 abgestellt werden kann, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der öffentliche Sektor der versicherten Person offensteht (Urteil 8C_735/2021 E. 4.1). Letzteres war unbestritten. Die Gutachter der MEDAS Interlaken hatten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ausdrücklich auf primär körperliche Einschränkungen hingewiesen und die bisherige Tätigkeit als KV-Mitarbeiter mit vorwiegend Bürotätigkeit zu 50 % als zumutbar erachtet. Eine tiefere Arbeitsfähigkeit bestehe nur bei komplexen Anforderungen an die Stresstoleranz, bei gleichzeitiger Berücksichtigung verschiedener Aspekte oder hoher Verantwortung. Die in Ziffer 41 der Tabelle T17 zusammengefassten Tätigkeiten seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht derart komplex, dass sie unzumutbar wären. Daher sei die Anwendung dieser Ziffer nicht bundesrechtswidrig.
Abzug vom Tabellenlohn: Der Beschwerdeführer verlangte einen mindestens 20%igen Abzug vom Tabellenlohn, während die Vorinstanz den bereits von der IV-Stelle veranschlagten Abzug von 5 % bestätigte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage ist, die nur eingeschränkter Korrektur zugänglich ist (BGE 148 V 174 E. 6.5). Die Vorinstanz hatte den Abzug mit der Teilzeit begründet und willkürfrei festgestellt, dass der ärztlich attestierte zusätzliche Pausenbedarf bereits im Rahmen der 50%igen Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Argumente des Beschwerdeführers für einen höheren Abzug wurden zurückgewiesen: Der Faktor des fortgeschrittenen Alters sei bereits durch die Anwendung der statistischen Werte der Tabelle T17 für Männer über 50 Jahre angemessen berücksichtigt. Die nämliche Tabelle zeige, dass sich das höhere Lebensalter eher lohnerhöhend als lohnsenkend auswirke. Weder die relativ geringe verbleibende Erwerbsdauer noch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die sich rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (Urteile 8C_215/2023 und 8C_342/2023), rechtfertigten einen höheren Abzug. Auch eine Vergleichbarkeit mit dem Urteil 8C_683/2023 (SVR 2024 UV Nr. 30), das der Beschwerdeführer anführte, sei aufgrund unterschiedlicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht gegeben.
C. Fazit zur Invaliditätsbemessung Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das vorinstanzlich festgelegte Invalideneinkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad von gerundet 69 % kein Bundesrecht verletzen. Die Beschwerde erwies sich in allen Punkten als unbegründet.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welches dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente zusprach (Invaliditätsgrad von 69 %). Die wesentlichen Punkte sind: