Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_934/2024 vom 9. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_934/2024) vom 9. Februar 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Waadt (TMC) vom 30. Juli 2024. Gegenstand der Beschwerde ist die Entsiegelung von elektronischen Daten, die im Rahmen einer Strafuntersuchung des Bundesamts für Justiz (Bundesanwaltschaft – BA) sichergestellt und versiegelt worden waren. Der Beschwerdeführer A._ wehrte sich gegen die Entsiegelung von Daten aus seinem privaten E-Mail-Konto I._.

II. Sachverhalt und Verfahrenshintergrund

Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B._ und seit Juli 2021 auch gegen den Beschwerdeführer A._ wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit einer Untersuchung gegen C._, dem als Generaldirektor von D._ vorgeworfen wird, unrechtmässige Provisionen von der Bank E._ SA (nachfolgend: die Bank) über F._ (der für C._ handelte) erhalten zu haben. Diese Provisionen sollen von 2000 bis 2012 auf Konten in der Schweiz und im Ausland geflossen sein, deren wirtschaftlich Berechtigter C._ war.

A._ war bis 2003 Angestellter der Bank und Relationship Manager von C._, dessen Angehörigen und F._. Ab 2003 war er als "Apporteur d'affaires" (Geschäftsvermittler) tätig. Ihm wird vorgeworfen, von der mutmasslich korruptiven Natur der Provisionen, den Verbindungen zwischen C._ und F._ sowie dem Zweck der von ihm mit aufgebauten Struktur zur Verschleierung von C._ als Endbegünstigtem Kenntnis gehabt zu haben. Durch seine Handlungen oder Unterlassungen soll er die Einziehung der Gelder behindert haben.

Im Rahmen dieser Untersuchung ordnete die BA am 24. Juni 2020 die Herausgabe von Daten der E-Mail-Konten I._ und J._ durch die Firma H._ SA an. Nach der Übergabe der Daten am 3. Juli 2020 beantragte A._ am 17. Juli 2020 deren Versiegelung. Die BA stellte am 6. August 2020 ein Entsiegelungsgesuch, insbesondere betreffend das Konto I.__.

Das Zwangsmassnahmengericht (TMC) beauftragte am 21. März 2022 einen Experten mit einer richterlichen Sortierung der Daten, um dem Anwalts-, Arzt- und Privatgeheimnis unterliegende Elemente auszuscheiden, basierend auf den vom Beschwerdeführer im September 2021 genannten (nicht abschliessenden) Kategorien. Nach einem ersten Gutachten und weiteren Präzisierungen des Beschwerdeführers (Listen von ausschliessenden Keywords, Liste zur Klärung von Anwaltsmandaten) ordnete das TMC am 2. Februar 2023 eine zweite Sortierphase an. Dabei wurden 102 Suchbegriffe verwendet, was zur vorläufigen Exklusion von 5'294 E-Mails führte.

Der Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass die "bereinigten" Daten noch viele schützenswerte E-Mails enthielten, und schlug eine inklusive Sortierung vor, oder forderte zusätzliche Fristen zur Bezeichnung der auszuschliessenden Dokumente. Das TMC wies dies am 28. Juni 2023 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, sich zu den ausgeschlossenen Daten zu äussern, da die vorgeschlagenen Keywords nicht ausschliesslich geschützte oder private Daten isolieren konnten. Nach weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers ordnete das TMC am 17. April 2024 die Reintegration bestimmter E-Mails in die bereinigten Daten an. Am 30. Mai 2024 lieferte der Experte die finale USB-Stick mit den bereinigten Daten ("PC20.013179-JSE; Expurgé; 17.04.2024").

Am 4. Juli 2024 widersetzte sich der Beschwerdeführer der Übermittlung sämtlicher E-Mails auf diesem USB-Stick an die BA. Das TMC ordnete daraufhin am 30. Juli 2024 die Entsiegelung der Daten auf dem USB-Stick an und hielt die Siegel im Übrigen aufrecht. Dagegen legte A.__ Beschwerde beim Bundesgericht ein.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Beschwerden gegen Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts sind gemäss Art. 78, 80 Abs. 2 LTF i.V.m. Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO grundsätzlich zulässig. Die Rüge eines irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF ist bei der Geltendmachung eines gesetzlich geschützten Geheimnisses (z.B. Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Privatsphäre) erfüllt, sofern dies genügend substantiiert erfolgt. Allerdings ist die Beschwerdebegründung unzureichend, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, einige Beispiele zu nennen und im Übrigen auf umfangreiche Anlagen mit über 2'700 Dateien zu verweisen. Das Bundesgericht prüft nur diejenigen Daten, die im Beschwerdeschriftsatz präzise identifiziert und motiviert wurden.

2. Neue Beweismittel (Rz. 2) Das Bundesgericht weist die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich angeblich neuer Beweismittel der BA ab, da diese entweder bereits im Verfahren verwendet oder im angefochtenen Entscheid erwähnt wurden.

3. Gehörsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) (Rz. 4) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil das TMC die potentielle Nützlichkeit der strittigen Daten nicht ausreichend begründet und die Gründe für die Entsiegelung nicht dargelegt habe. Das Bundesgericht verneint dies. Das TMC hat die Rolle des Beschwerdeführers bei der Bank, seine Beziehungen zu den Beteiligten und die mögliche Nutzung seines privaten E-Mail-Kontos für berufliche Zwecke detailliert dargelegt, um die potentielle Nützlichkeit der Daten für die Untersuchung zu begründen. Es hat auch erklärt, warum die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen exklusiven Keywords (z.B. "K.__" für Familienmitglied oder Kollegin, "Doktoren" nicht nur für Mediziner) nicht ausreichten, um ausschliesslich geschützte Daten zu isolieren. Der blosse Umstand, dass das TMC zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangte, begründet keine Gehörsrechtsverletzung.

4. Entsiegelung der Daten (Rz. 5)

4.1 Grundsätze der Entsiegelung (Rz. 5.1) Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO werden Dokumente, deren Beschlagnahme der Inhaber gestützt auf Art. 264 StPO widerspricht, versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht prüft bei einem Entsiegelungsgesuch, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (hier unbestritten), ob die Dokumente offenbar potentielle Relevanz für die laufende Untersuchung haben und ob ein gesetzlich geschütztes Geheimnis besteht. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) gewahrt sein.

Die potentielle Nützlichkeit wird aufgrund der noch unbekannten Inhalte nicht detailliert, sondern breit geprüft. Es genügt ein loser Konnex zum Delikt und eine potentielle Nützlichkeit. Der Beschwerdeführer hat eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da die Strafbehörde keinen Einblick in die versiegelten Dokumente hat. Dies gilt insbesondere bei sehr grossen oder komplexen Datenmengen und bei der Geltendmachung eines Geheimnisses. Beim Anwaltsgeheimnis muss der Beschwerdeführer darlegen, dass das Mandat eine typische anwaltliche Tätigkeit betrifft (z.B. Rechtsberatung, Vertretung), nicht aber allgemeine Vermögensverwaltung oder "Compliance"-Tätigkeiten. Der Schutz des Geheimnisses setzt zudem voraus, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Geheimnisses ist.

4.2 Potentielle Nützlichkeit und Verhältnismässigkeit (Rz. 5.2) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine Rolle bei der Bank oder seine fortgesetzten engen Beziehungen zu involvierten Personen. Auch hat er nicht bestritten, sein privates E-Mail-Konto beruflich genutzt zu haben. Angesichts der Schwere der Vorwürfe (qualifizierte Geldwäscherei, Korruption) sind die E-Mail-Inhalte nicht nutzlos für die Untersuchung. Die Untersuchung finanzieller Delikte erfordert oft auch die Analyse von Daten ausserhalb des konkreten Tatzeitraums, um Finanzströme, Motive und Beziehungen zu klären. Eine weitreichende Analyse der E-Mail-Daten ist gerechtfertigt, selbst wenn sie keinen offensichtlichen Bezug zu beruflichen Aktivitäten oder den involvierten Personen haben oder ausserhalb des Untersuchungszeitraums liegen.

Das Bundesgericht betont, dass die Daten bereits zweimal nach den vom Beschwerdeführer gelieferten ausschliessenden Keywords sortiert wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch scheinbar private oder als geschützt geltende E-Mails nützliche Informationen enthalten. Die Bundesanwaltschaft hat die Aufgabe, die relevanten Akten zu sichten und irrelevante rein private Dokumente auszuscheiden. Das TMC hat daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, indem es die potentielle Relevanz der Daten bejahte, auch ohne dass die BA eine Liste inklusiver Keywords vorlegen musste.

4.3 Schutzwürdige Geheimnisse (Rz. 5.3)

4.3.1 Anwalts- und Notariatsgeheimnis (Rz. 5.3.2) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass verschiedene E-Mails, die Anwaltsnamen, Rechnungen, Immobilienangelegenheiten oder Gerichtsdokumente betrafen, geschützt seien. Das Bundesgericht stellt fest, dass A.__ in den meisten Fällen nicht dargelegt hat, dass diese Korrespondenz im Rahmen eines mandatstypischen anwaltlichen Auftrags an ihn erfolgte. Die blosse Erwähnung von Anwälten, der Versand von Rechnungen oder eine CC-Kopie an einen Anwalt genügen nicht für den Geheimnisschutz. Mandate wie "Compliance"-Prüfungen oder Vermögensverwaltung sind keine typischen anwaltlichen Tätigkeiten.

Ausnahme: Lediglich die E-Mail Nr. 1'967, die von einem Notar stammt und eine Vollmacht zur Immobilienakquisition durch den Beschwerdeführer betrifft, ist vom Notariatsgeheimnis geschützt. Das TMC hatte diese E-Mail im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt.

4.3.2 Arztgeheimnis (Rz. 5.3.3) Der Beschwerdeführer konnte die Einschätzung des TMC nicht widerlegen, wonach er mit seinen Ärzten (insbesondere Dr. N.__) auch über kommerzielle oder Investitionsangelegenheiten kommunizierte. Ein einzelnes Beispiel eines medizinischen Zeitungsartikels reicht nicht aus. Für das Geheimnis ist zudem erforderlich, dass die Tatsache nicht bereits öffentlich bekannt ist.

Ausnahmen: Die Dateien Nrn. 16'167 und 16'204, die eine medizinische Konsultation des Beschwerdeführers und die dafür auszufüllenden Dokumente betreffen, sind vom Arztgeheimnis geschützt. Das TMC hatte nicht dargelegt, inwiefern diese für die Untersuchung relevant wären.

4.3.3 Privatsphäre (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) (Rz. 5.3.4) Der Beschwerdeführer berief sich auf seine Privatsphäre für E-Mails betreffend freundschaftliche Verabredungen, Familienleben oder Hobbys. Er versäumte es jedoch, darzulegen, warum sein Geheimhaltungsinteresse im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegen sollte. Angesichts der Schwere der untersuchten Delikte (Geldwäscherei, Korruption) überwiegt in der Regel das Interesse an der Wahrheitsfindung. Die Voruntersuchung der BA ist zudem nicht öffentlich, und der Beschwerdeführer kann bei Bedarf Schutzmassnahmen gegen den Zugriff Dritter auf die Akten beantragen.

4.3.4 Fazit zu Geheimnissen und Mitwirkungspflicht (Rz. 5.3.5) Mit Ausnahme der drei genannten E-Mails ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine der Einschränkungen des Beschlagnahmungsrechts nach Art. 264 Abs. 1 StPO zu begründen. Das erhebliche Datenvolumen entbindet ihn nicht von seiner erhöhten Mitwirkungspflicht, zumal er von Beginn des Verfahrens an vollen Zugang zu den versiegelten E-Mails hatte und mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt.

5. Ergebnis (Rz. 6) Die Beschwerde wird vom Bundesgericht nur im geringen Umfang als zulässig erachtet und insoweit teilweise gutgeheissen. Die Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2024 wird in dem Sinne reformiert, dass die Siegel auf den Dateien Nrn. 1'967, 16'167 und 16'204 sowie deren Anhängen auf dem USB-Stick aufrechterhalten werden. Die Sache wird zur Entfernung dieser Dateien, Erstellung eines neuen USB-Sticks und Übergabe an die BA sowie zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Da der Beschwerdeführer nur in einem sehr geringen Umfang (3 von über 2'700 geltend gemachten Dateien) obsiegte, werden ihm die Gerichtskosten von 4'000 CHF auferlegt. Eine Entschädigung an die Bundesanwaltschaft wird nicht zugesprochen.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen die Entsiegelung umfangreicher E-Mail-Daten des Beschwerdeführers in einer Untersuchung wegen Geldwäscherei und Korruption. Es hält fest, dass die Daten aufgrund der Rolle des Beschwerdeführers und der Deliktsnatur eine hohe potentielle Relevanz aufweisen, die auch scheinbar private oder ausserhalb des Kernzeitraums liegende Korrespondenz umfassen kann. Die Verhältnismässigkeit wurde durch die bereits erfolgte mehrfache Sortierung gewahrt. Der Beschwerdeführer konnte seine erhöhte Mitwirkungspflicht zur substantiierten Darlegung der Geheimhaltungsgründe für die meisten E-Mails nicht erfüllen. Lediglich für drei spezifische E-Mails (eine notarielle Vollmacht und zwei medizinische Konsultationsunterlagen) wurde der Geheimnisschutz anerkannt und die Versiegelung aufrechterhalten. Die Beschwerde wurde daher nur in einem marginalen Umfang gutgeheissen.