Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2024, 7B_146/2024 vom 6. Februar 2026
Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit den Beschwerden von A._ (Beschwerdeführerin 1) und B._ (Beschwerdeführerin 2) gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 22. Dezember 2023. Dieser Entscheid bestätigte die partielle Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Genf vom 22. August 2023, welche das Verfahren betreffend die Straftat des Menschenhandels (Art. 182 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) gegen D.J._ und C.J._ (Beschwerdegegner) einstellte. Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere die Einstellung bezüglich des Menschenhandels. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Einstellungsverfügungen bezüglich Menschenhandels auf.
Sachverhalt Die beiden Beschwerdeführerinnen, Cousinen und Staatsangehörige von U._, reisten 2019 ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in die Schweiz ein, um im Haushalt tätig zu sein. Im Jahr 2020 nahmen sie eine Tätigkeit bei den Beschwerdegegnern J._ auf, um sich um die 96-jährige Mutter des Mannes, die beiden Kinder des Paares und den Haushalt zu kümmern, sowohl in Genf als auch im französischen Zweitwohnsitz.
Im März 2021 kontaktierten die Beschwerdeführerinnen ein Sans-Papiers-Kollektiv und berichteten von Ausbeutung durch die Eheleute J._ sowie von Vergewaltigungen durch D.J._. Daraufhin wurde die Strafuntersuchung eingeleitet, unter anderem wegen Wuchers, Nötigung, Menschenhandels, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie das AHV- und BVG-Gesetz. Gegen D.J._ wurde zusätzlich wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung und gegen C.J._ wegen Beschimpfung ermittelt.
Die Beschwerdeführerinnen schilderten in ihren Einvernahmen, dass sie unter ausbeuterischen Bedingungen gearbeitet hätten. Sie hätten von Montag bis Sonntag, ohne freie Tage und Pausen, von 7 Uhr bis 21 oder 22 Uhr und oft auch nachts gearbeitet. Die Aufgaben umfassten die Haushaltsführung und die intensive Pflege der betagten Mutter. Ihnen sei untersagt worden, Besuch zu empfangen oder das Haus zu verlassen, aus Angst vor COVID-19-Ansteckung der Mutter oder einer Verhaftung als "Sans-Papiers". Schlüssel erhielten sie nur, wenn sie mit der betagten Dame ausgingen. Die Beschwerdeführerinnen berichteten zudem von verbalen Beleidigungen durch C.J._ und, dass D.J._ sie unter Androhung von Entlassung oder Meldung an die Polizei (aufgrund ihres Status als "Sans-Papiers") vergewaltigt bzw. versucht habe zu vergewaltigen. Der vereinbarte Lohn von CHF 2'500 pro Person sei nicht eingehalten worden, und die Arbeitsbedingungen seien wesentlich schlechter gewesen als ursprünglich zugesagt.
Die Beschwerdegegner bestritten die Vorwürfe. Frühere Hausangestellte der Familie J.__ hatten sich bereits 2019 bei einer Gewerkschaft und der Polizei über ihre Arbeitsbedingungen beschwert, hatten die Schweiz jedoch verlassen. Die Analyse der Mobiltelefone der Beschwerdeführerinnen bestätigte wiederholte Nachtarbeit.
Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, Anklage wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Drohung, Wucher, Anstiftung zum illegalen Aufenthalt, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und Widerhandlungen gegen das AHV- und BVG-Gesetz (für die Vorfälle in Genf) zu erheben. Die Menschenhandels-, Urkundenfälschungs- und Beschimpfungsvorwürfe sollten jedoch partiell eingestellt werden.
Rügen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen rügen, die kantonale Beschwerdekammer habe bei der Bestätigung der partiellen Einstellungsverfügung das Prinzip "in dubio pro duriore" (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 182 StGB) sowie ihr Recht auf eine effektive Untersuchung gemäss Art. 4 EMRK und das Recht auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 6 EMRK verletzt. Sie argumentieren, dass die drei Tatbestandselemente des Menschenhandels – Handlung, Mittel und Ausbeutungszweck – erfüllt seien. Sie seien rekrutiert und beherbergt worden (Handlung), ihre Vulnerabilität sei missbraucht, sie getäuscht und durch sexuelle Gewalt unter Druck gesetzt worden (Mittel), und dies mit dem Ziel der Arbeits- und (zumindest durch D.J.__) sexuellen Ausbeutung (Zweck).
Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüft die Legitimation der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Hierfür sind strenge Begründungsanforderungen zu beachten: Es muss dargelegt werden, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche (insbesondere Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR) in welcher Höhe betroffen sind.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Menschenhandels habe erhebliche Auswirkungen auf ihre Genugtuungsansprüche. Art. 182 StGB schütze die Freiheit und sei wesentlich gravierender als Wucher (Art. 157 StGB). Die Beschwerdeführerin 1 bezifferte ihren wirtschaftlichen und moralischen Schaden mit CHF 235'000. Die Beschwerdeführerin 2 wies auf erhebliche körperliche, psychische und sexuelle Gesundheitsschäden hin.
Das Bundesgericht bejaht die Legitimation. Sollte der Tatbestand des Menschenhandels bejaht werden, wären die Beschwerdeführerinnen zweifellos Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), was einen Anspruch auf Genugtuung eröffnen würde. Dies wäre bei Wucher oder den Widerhandlungen gegen das AIG, welche primär Vermögenswerte oder hoheitliche Interessen schützen, nicht der Fall. Auch wenn die sexuellen Delikte vor Gericht gebracht werden, deckt dies nicht den gesamten durch Menschenhandel verursachten immateriellen Schaden ab. Die Beschwerdeführerinnen haben somit ausreichend dargelegt, dass der angefochtene Entscheid ihre Zivilansprüche beeinflussen kann.
Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts
1. Das Prinzip "in dubio pro duriore" Das Bundesgericht erinnert an das Prinzip "in dubio pro duriore" (im Zweifel für die Anklage), das besagt, dass eine Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nur ergehen darf, wenn die strafbaren Fakten oder die Voraussetzungen für die Strafverfolgung klarerweise nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, oder bei gleich wahrscheinlichen Ausgängen, insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten, muss das Verfahren fortgesetzt werden. Die Entscheidung obliegt in solchen Fällen dem materiell zuständigen Gericht, nicht der Untersuchungs- oder Anklagebehörde (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
2. Völkerrechtliche Definition und Art. 4 EMRK Das Bundesgericht verweist auf Art. 4 lit. a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (CETEH) und Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur UNO-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll), welche den Menschenhandel definieren als Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch Drohung, Gewalt, Zwang, Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung einer Schutzbedürftigkeit zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst dabei mindestens sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder Organentnahme (BGE 151 IV 265 E. 4.2). Art. 4 Abs. 2 EMRK verbietet Zwangsarbeit und umfasst auch den Menschenhandel. Dieser Artikel begründet positive Pflichten für Staaten, namentlich die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens, Präventions- und Opferschutzmassnahmen sowie die Gewährleistung einer effektiven Untersuchung und eines gerichtlichen Verfahrens (BGE 151 IV 265 E. 4.3).
3. Art. 182 StGB (Menschenhandel) Das Bundesgericht präzisiert die Elemente des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB: * Rekrutierung: Umfasst den gesamten Prozess, der ein Opfer in eine Situation der Unterordnung, Autorität oder Willkür bringt. Der Täter muss von Anfang an subjektiv die Ausbeutung beabsichtigen (BGE 151 IV 265 E. 4.4). Eine irreführende Arbeitsvertragsofferte kann hierzu dienen. * Arbeitsausbeutung: Umfasst Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Arbeit. "Zwangsarbeit" meint jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe (explizit oder implizit) und ohne freiwillige Zustimmung verlangt wird. Die "Strafe" kann physische Gewalt sein, aber auch subtile psychologische Formen wie die Drohung, illegal aufhältige Arbeiter bei der Polizei zu melden. Auch die fortgesetzte Verhinderung der Ausübung grundlegender Rechte, Verletzung von Arbeitsvorschriften, Entgeltregelungen, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen, Entzug von Nahrung, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation, Körperverletzung, sexuelle Gewalt oder Todesdrohungen können darunterfallen (BGE 151 IV 265 E. 4.5.1). Die vorherige Zustimmung des Opfers schliesst Zwangsarbeit nicht aus, wenn der Arbeitgeber seine Macht oder die Vulnerabilität des Arbeitnehmers ausnutzt. * Grenzen: "Einfache" Verletzungen von Arbeitsrechtsbestimmungen genügen grundsätzlich nicht. Auch die Anwerbung und Beschäftigung einer Person ohne Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung unter ungünstigen Bedingungen begründet allein noch keinen Menschenhandel, wenn die Person die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis abzulehnen oder zu beenden (BGE 151 IV 265 E. 4.5.2). * Ausbeutungszweck: Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Ausbeutung subjektiv beabsichtigt, auch wenn sie sich objektiv (noch) nicht verwirklicht hat (BGE 151 IV 265 E. 4.5.3).
Fehlerhafte Würdigung durch die kantonale Instanz
Das Bundesgericht kritisiert die kantonale Beschwerdekammer in mehreren Punkten:
Handlungselement: Die Beschwerdeführerinnen wurden von den Beschwerdegegnern rekrutiert und beherbergt. Menschenhandel erfordert weder zwingend eine Grenzüberschreitung noch einen irregulären Status des Opfers. Die Feststellung des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerinnen seien trotz ihres Status als "Sans-Papiers" frei in die Schweiz gekommen, sei daher nicht geeignet, die Anwendung von Art. 182 StGB auszuschliessen.
Mittelelement (Missbrauch der Vulnerabilität): Die kantonale Instanz hielt es für "unbestreitbar", dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Ankunft in der Schweiz in einer prekären Lage waren und unter besonders ungünstigen Bedingungen eine Stelle annehmen mussten. Das Bundesgericht präzisiert, dass der Missbrauch einer solchen Vulnerabilität gerade eines der Mittel ist, durch das Menschenhandel begangen werden kann. Die Prekarität des Arbeitnehmers kann seine Selbstbestimmungsfreiheit beeinträchtigen und seine vorherige Zustimmung unwirksam machen (Verweis auf BGE 151 IV 265 E. 4.6). Die Annahme des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Arbeit "freiwillig" angeboten, war daher angesichts der dokumentierten Vulnerabilität verfehlt. Die schlechteren als vereinbarten Arbeitsbedingungen und die sexuellen Übergriffe können als Zwangsmittel gewertet werden. Die Gegenargumente der Beschwerdegegner, wonach ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, widersprächen dem festgestellten Sachverhalt.
Zweckelement (Arbeitsausbeutung): Die kantonale Begründung zur fehlenden Arbeitsausbeutung überzeugt das Bundesgericht nicht. Das Kantonsgericht versäumte es, zu klären, ob die Beschwerdegegner bei der Anwerbung den irregulären Status der Beschwerdeführerinnen kannten, obwohl dies den Aussagen der Opfer entsprach. Das Argument, die Beschwerdegegner hätten nicht ausdrücklich "Sans-Papiers"-Personal gesucht, sei irrelevant. Auch die von den Beschwerdegegnern angeführten Fakten wie Unfallversicherung, Lohnzahlung (obwohl unter dem gesetzlichen Minimum) oder nachträgliche Regulierung von Arbeitszeiten schliessen eine Ausbeutungsabsicht nicht aus. Zudem hätten bereits frühere Angestellte der Beschwerdegegner über schlechte Arbeitsbedingungen geklagt.
Umfang der Ausbeutung und Zwangsarbeit: Das Kantonsgericht interpretierte den Begriff der Arbeitsausbeutung zu restriktiv, indem es forderte, die Opfer müssten wie "Ware" behandelt oder "sklavereiähnlichen" Bedingungen unterworfen sein. Diese Auslegung widerspreche den positiven Verpflichtungen des Staates aus Art. 4 Abs. 2 EMRK, Fälle von Menschenhandel und Zwangsarbeit effektiv zu untersuchen. Auch die von den Beschwerdeführerinnen genossene "relative Freiheit" (Telefonkontakte, Geldüberweisungen, Besitz von Ausweisdokumenten, prinzipielle Möglichkeit zur Hilfeersuchen) schliesst Zwangsarbeit nicht per se aus (BGE 151 IV 265 E. 4.9.2). Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit, welche die Beschwerdegegner mit COVID-19-Schutzmassnahmen begründeten, erscheint angesichts der täglichen Gänge und Reisen nach Frankreich fragwürdig. Die sexuellen Übergriffe durch D.J.__, verbunden mit Drohungen der Kündigung oder Ausweisung, können als "Strafe" im Sinne der Zwangsarbeit gewertet werden. Die Aufgaben der Beschwerdeführerinnen gingen über das hinaus, was im Rahmen üblicher Hilfeleistungen oder Zusammenlebens erwartet werden könnte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe unter den Begriff der Arbeitsausbeutung fallen.
Zweckelement (Sexuelle Ausbeutung): Auch wenn die sexuellen Übergriffe "im Laufe der Zeit" und angeblich ohne Wissen von C.J._ geschahen, schliesst dies nicht aus, dass D.J._ von Anfang an eine sexuelle Ausbeutung beabsichtigte. Für die Erfüllung des Tatbestands genügt der subjektive Vorsatz des Täters (BGE 151 IV 265 E. 4.5.3). Zudem weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Lehre geteilter Meinung darüber ist, ob sexuelle Übergriffe ausserhalb eines Prostitutionsverhältnisses oder eines finanziellen Gewinnstrebens unter "sexuelle Ausbeutung" im Sinne von Art. 182 StGB fallen. Bei dieser Rechtsunsicherheit und angesichts der Schwere der Straftat muss gemäss dem Prinzip "in dubio pro duriore" die Entscheidung dem materiell zuständigen Gericht überlassen werden.
Verletzung des "in dubio pro duriore"-Prinzips Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Beschwerdekammer zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen konnte, dass die Tatbestandselemente des Menschenhandels nicht erfüllt seien. Die Voraussetzungen für eine Einstellung waren daher nicht gegeben (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rügen betreffend die Verletzung des Prinzips "in dubio pro duriore" in Verbindung mit Art. 182 StGB und Art. 4 EMRK sind begründet.
Zusätzliche Erwägung: ne bis in idem Das Bundesgericht weist ergänzend darauf hin, dass eine partielle Einstellung des Verfahrens bezüglich Art. 182 StGB problematisch sein könnte, da die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegner für andere Delikte (Wucher, Drohung, illegale Beschäftigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) anklagen will, die sich zu grossen Teilen mit den Menschenhandelsvorwürfen überschneiden. Eine solche Vorgehensweise erschwere die Trennung der Sachverhaltskomplexe und Handlungen und berge das Risiko, die Anklage und eine allfällige Verurteilung der Beschwerdegegner zu gefährden (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; 144 IV 362 E. 1.3.1). Eine Anklage wegen Menschenhandels erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt des "ne bis in idem"-Prinzips geboten.
Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerden werden, soweit zulässig, gutgeheissen. Der Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 22. Dezember 2023 und die partiellen Einstellungsverfügungen vom 22. August 2023 werden, soweit sie den Menschenhandel betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Staatsanwaltschaft anweist, Anklage wegen Menschenhandels vor dem zuständigen Gericht zu erheben und gegebenenfalls über Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens zu befinden.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: