Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_628/2025 vom 3. Februar 2026

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_628/2025 vom 3. Februar 2026

I. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend AXA), ersuchte um Aufhebung eines vorinstanzlichen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welches einen Regressanspruch der AXA gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Helvetia), abgewiesen hatte. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage der leistungszuständigen Vorsorgeeinrichtung für die Invalidenleistungen von A.__, insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit.

II. Sachverhalt

A._, geboren 1977, war über Jahre in Familienunternehmen tätig. Er war vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2019 bei der Helvetia und ab 1. Januar 2020 bei der AXA berufsvorsorgerechtlich versichert. Im November 2020 meldete er sich unter Verweis auf Depressionen und eine Schizophrenie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach A._ mit Verfügung vom 8. August 2022 eine ganze Invalidenrente zu, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit, die seit dem 20. Oktober 2020 zu 40%, vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 zu 80% und seit dem 1. August 2021 zu 100% vermindert war, mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2021 (nach Ablauf der einjährigen Wartezeit).

Die AXA erbrachte ab dem 20. Oktober 2022 (nach Ablauf der 24-monatigen Wartezeit gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BVG) Rentenleistungen an A.__ und klagte am 25. März 2024 gegen die Helvetia auf Regress im Sinne von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG, da sie der Ansicht war, die Helvetia sei die eigentlich leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage am 14. August 2025 ab.

III. Rechtliche Grundlagen und zentrale Streitfrage

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter Anwendung von Art. 95 f. BGG, wobei es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die zentrale Streitfrage betraf die leistungszuständige Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Art. 23 lit. a BVG ist diejenige Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, bei welcher die versicherte Person beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Dies setzt eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens von mindestens 20% voraus. Für den Nachweis dieser berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse wird zwar nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Jedoch genügen nachträgliche Annahmen oder spekulative Überlegungen nicht. Vielmehr muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben, d.h. arbeitsrechtlich in Erscheinung treten (z.B. Leistungseinbruch, Arbeitgeber-Ermahnungen, gehäufte Arbeitsausfälle). Eine "latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände relevant, wobei entscheidend ist, ab wann die Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Verweis auf Urteil 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024, E. 4.2.2).

Weiterhin setzt der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist. Der zeitliche Konnex erfordert, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (Unterbrechung bei >3 Monaten und >80% Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit IV-ausschliessendem Einkommen, BGE 144 V 58). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht bestreitet, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestand (Urteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

Während die Feststellung von Art und Umfang des Gesundheitsschadens eine Tatfrage darstellt, ist die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine Rechtsfrage (E. 2.3).

IV. Begründung des Bundesgerichts

1. Sachlicher Konnex Das Bundesgericht bestätigte, dass der sachliche Konnex gegeben ist. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, ist im Wesentlichen derselbe Gesundheitsschaden, der der Invalidität zugrunde liegt. Dieser Punkt war zwischen den Parteien unbestritten und die vorinstanzliche Beurteilung erwies sich als nicht fehlerhaft.

2. Zeitlicher Konnex und massgebender Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Dies war der zentrale Streitpunkt. Die AXA argumentierte, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits während der Versicherungsdeckung bei der Helvetia (also vor 2020) eingetreten. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die dies verneinte.

  • Beweisanforderungen: Das Bundesgericht bekräftigte, dass es zwar nicht zwingend einer echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigung bedarf, um eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Jedoch müssen in solchen Fällen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf das Leistungsvermögen anderweitig echtzeitlich dokumentiert sein. Retrospektive ärztliche Einschätzungen oder spätere Aussagen sind nur dann aussagekräftig, wenn sie auf solchen zeitgenössischen Dokumentationen basieren. Dies ist besonders wichtig bei Erkrankungen, die sich erst später manifestieren (Verweis auf Urteil 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4).

  • Würdigung der medizinischen Beweismittel:

    • Die Angaben von Dr. med. F._ (behandelnder Psychiater bis 2015) vom 19. Oktober 2021 konnten der AXA nicht helfen. Der Arzt berichtete, A._ sei während der Behandlung zu 100% im Betrieb tätig gewesen und habe einen marktüblichen Lohn erhalten, nicht einen Soziallohn oder Lohn aus einem Nischenarbeitsplatz. Dies deckt sich mit einem "echtzeitlichen" Bericht des Arztes von 2013. Eine Dokumentation negativer Auswirkungen auf das Leistungsvermögen war nicht ersichtlich.
    • Der Bericht der Psychiatrie G.__ (behandelnd seit Dezember 2019) vom 14. März 2021, der retrospektive Einschätzungen ab 2016 enthielt, bot ebenfalls keine beweiswertigen Anhaltspunkte für einen "Schonarbeitsplatz im elterlichen Betrieb" vor 2020. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab dem 20. Oktober 2020 attestiert.
  • Würdigung der arbeitgeberseitigen Angaben:

    • Spätere Angaben der Arbeitgeberin bzw. der Schwester von A._ (E-Mail/Formular vom 1. April 2021, Telefonnotiz vom 25. März 2022), wonach A._ ab 2018 nur noch 50% der Leistung erbracht habe, wurden als nicht ausschlaggebend erachtet. Es fehlten jegliche echtzeitlich dokumentierte Feststellungen oder Ermahnungen der Arbeitgeberin bezüglich eines Leistungsabfalls vor Ende 2019. Auch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle fehlten.
    • Entgegen diesen späteren Aussagen hatte die Arbeitgeberin im Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. November 2020 explizit einen Soziallohn verneint und bestätigt, dass der angegebene Lohn von Fr. 70'850.- der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprach.
    • Das Bundesgericht betonte die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2), wonach unbefangenen, spontanen Aussagen regelmässig grösseres Gewicht beizumessen ist als späteren Darstellungen, die von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein könnten. Diese Maxime sei auch auf Aussagen nahestehender Personen anwendbar.
    • Der Einwand der AXA, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen (z.B. Personaldossier, Befragung der Schwester) tätigen müssen, wurde unter Verweis auf die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) zurückgewiesen. Das kantonale Gericht durfte davon ausgehen, dass diese Schritte keine neuen, weiterführenden Erkenntnisse gebracht hätten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) wurde verneint.
  • Validen- bzw. Invalideneinkommen: Das Bundesgericht sah keine Anzeichen dafür, dass der vor 2020 bezahlte Lohn von A.__ bereits ein Soziallohn oder ein Hilfsarbeiterlohn gewesen sei, der eine vorbestehende, relevante Arbeitsunfähigkeit belegen würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 zum Soziallohn).

  • Entscheid der IV-Stelle: Auch die IV-Stelle ging nicht von einer verspäteten Anmeldung aus und terminierte die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab dem 20. Oktober 2020, dem Zeitpunkt der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 40%. Das Bundesgericht sah keine offensichtliche Unhaltbarkeit im IV-Entscheid (BGE 133 V 67 E. 4.3.2).

3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die zur Rentenzusprechung führende Invalidität zwar auf einem psychischen Leiden beruht, das bereits länger bestand, aber erst im Laufe des Jahres 2020 – und somit während des Versicherungsverhältnisses bei der AXA – zu einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Das Urteil der Vorinstanz, das eine Leistungspflicht der Helvetia und somit einen Regressanspruch der AXA verneinte, erwies sich als bundesrechtskonform.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Regressanspruchs der AXA gegenüber der Helvetia. Entscheidend war die Feststellung, dass die für die Invalidenrente massgebende, berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst im Oktober 2020 eingetreten ist, also während der Versicherungsdeckung bei der AXA. Obwohl die zugrunde liegende psychische Erkrankung bereits früher bestand, gab es keine ausreichenden "echtzeitlich dokumentierten" Hinweise darauf, dass sie sich vor 2020 "sinnfällig" auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hätte. Retrospektive medizinische oder arbeitgeberseitige Aussagen wurden mangels zeitgenössischer Belege und unter Anwendung der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" nicht als ausreichend erachtet. Die AXA bleibt somit als aktuelle Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig.