Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassende Darstellung des Bundesgerichtsentscheids 5A_74/2025 vom 29. Januar 2026 betreffend Besuchsrecht (provisorische Massnahmen)
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Der vorliegende Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft ein Zivilverfahren im Bereich der Regelung der persönlichen Beziehungen (Besuchsrecht) im Rahmen von provisorischen Massnahmen. Beschwerdeführer A._ (Vater) und Beschwerdegegnerin B._ (Mutter) sind die unverheirateten Eltern der 2017 geborenen Tochter C.__, für die sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Nach Beendigung ihrer Beziehung im Februar 2021 entstand ein Streit über das Betreuungsmodell der Tochter, wobei der Vater eine alternierende Obhut und die Mutter eine alleinige Obhut mit herkömmlichem Besuchsrecht für den Vater beanspruchte.
Das Verfahren vor Bundesgericht richtete sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Tessin (I. Zivilkammer) vom 19. Dezember 2024, welches die provisorischen Massnahmen bezüglich der persönlichen Beziehungen des Vaters mit der Tochter geregelt hatte.
2. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Verfahrensgang
Nach der Trennung der Eltern im Februar 2021 reichte der Vater im November 2021 eine Schlichtungsanfrage ein, um eine alternierende Obhut für C.__ und die Festlegung von Alimenten zu erreichen. Nachdem die Schlichtung im Januar 2022 scheiterte, klagte der Vater beim Pretore des Distrikts Riviera auf alternierende Obhut und Alimente, auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Die Mutter widersetzte sich dem Antrag und forderte die Bestätigung der alleinigen Obhut für sich sowie eine detaillierte Regelung des väterlichen Besuchsrechts, einschliesslich alternierender Wochenenden, Ferien und telefonischer Kontakte.
Der Pretore erliess im Februar und März 2022 superprovisorische Verfügungen, die der Mutter die alleinige Obhut zuwiesen und das Besuchsrecht des Vaters gemäss Vorschlag der Mutter (mit geringfügigen Anpassungen) regelten. Im September 2022 wurde ein Gutachten zur elterlichen Erziehungsfähigkeit eingeholt. Mit provisorischem Dekret vom 19. Januar 2023 passte der Pretore die persönlichen Beziehungen an: alternierende Wochenenden, eine Übernachtung wöchentlich (mittwochs), alternierende Ferienwochen und fünf Wochen Sommerferien (davon zwei aufeinanderfolgend). Zudem ordnete der Pretore eine Erziehungsbeistandschaft für die Tochter an, um den Kontaktkalender zu erstellen und die Eltern bei der praktischen Abwicklung zu unterstützen. Mit einem weiteren Dekret vom 1. Februar 2023 korrigierte der Pretore die Sommerferienregelung auf drei aufeinanderfolgende Wochen für den Vater und delegierte die Regelung der kantonalen Feiertage an den Beistand.
Der Vater focht diese beiden Dekrete im Februar 2023 beim Kantonsgericht Tessin an und forderte eine Ausweitung der persönlichen Beziehungen, eine Einschränkung der Telefonkontakte und die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft. Er passte seine Anträge im September 2023 an die veränderten Schulzeiten der Tochter an.
Das Kantonsgericht vereinigte die Appellationsverfahren und gab den Appellen teilweise statt: Es präzisierte die Regelung der telefonischen Kontakte während der Ferien durch die Festlegung eines genauen Kalenders und erweiterte das Besuchsrecht des Vaters um alternierende Feiertage (z.B. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam im einen Jahr; 1. Mai, Pfingstmontag, Mariä Empfängnis im nächsten Jahr), jeweils mit einer zusätzlichen Übernachtung beim Vater. Für die übrigen Anliegen des Vaters (weitere wöchentliche Übernachtung, Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft) wies es die Appelle ab und bestätigte die Dekrete des Pretore.
3. Verfahren vor Bundesgericht und Zulässigkeit
Der Vater gelangte am 24. Januar 2025 mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte primär die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kantonsgericht und die Übernahme der Kosten durch den Kanton. Materiell verlangte er die Reformierung des angefochtenen Urteils zur Einführung einer alternierenden Obhut für C.__ und die Erweiterung der persönlichen Beziehungen um zwei wöchentliche Übernachtungen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der alternierenden Obhut.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Da es sich um eine Verfügung provisorischer Massnahmen gemäss Art. 93 BGG handelt, ist eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig, sofern ein irreparabler Nachteil droht. Im Bereich der elterlichen Befugnisse wird ein solcher Nachteil bejaht, da der Entzug von Betreuungszeiten im Nachhinein nicht kompensiert werden kann.
Eine wesentliche Einschränkung der gerichtlichen Prüfung ergab sich aus dem Beschwerdegegenstand: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen provisorischen Verfahren lediglich eine Erweiterung des Besuchsrechts (persönliche Beziehungen) und nicht die Obhut selbst beantragt hatte. Entsprechend wurde sein Antrag auf Einführung einer alternierenden Obhut im Bundesgerichtsverfahren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG als unzulässig erachtet, da er den Streitgegenstand erweiterte und in den Vorinstanzen nicht (auch nicht implizit) zur Entscheidung vorgelegen hatte. Die Prüfung beschränkte sich somit auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Regelung der persönlichen Beziehungen im Umfang des Besuchsrechts.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Umfang der gerichtlichen Überprüfung (Art. 98 BGG) Da es sich um provisorische Massnahmen handelt, konnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich die Verletzung von Verfassungsrechten rügen (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie klar und detailliert begründet werden (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder das Ergebnis schockierend ungerecht ist. Eine blosse Abweichung von der eigenen Meinung genügt nicht. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur korrigiert werden, wenn sie willkürlich war und den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hat.
4.2. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Der Beschwerdeführer rügte, das Kantonsgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es die Appelle gegen die provisorischen Dekrete über 22 Monate hinweg bearbeitet habe, mit langen Phasen der Untätigkeit. Das Bundesgericht bekräftigte, dass solche Verfahren rasch zu führen sind. Es anerkannte, dass tatsächlich lange Inaktivitätsphasen (5, 6 und 7 Monate) im kantonalen Verfahren vorlagen und die Sache nicht besonders komplex war.
Allerdings wies das Bundesgericht die Rüge zurück, da der Beschwerdeführer seiner Verantwortung zur Beschleunigung des Verfahrens nicht nachgekommen sei. Sein Hinweis vom September 2023, die Appelle möglichst zu beschleunigen, um Stabilität für das Schuljahr zu schaffen, wurde nicht als förmliche Mahnung oder Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gewertet. Da der Beschwerdeführer die Untätigkeit der Vorinstanz erst nach Erlass des Urteils rügte, wurde seine Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.
4.3. Regelung der persönlichen Beziehungen (Art. 273 Abs. 1 ZGB) Das Bundesgericht unterstrich, dass das Recht auf persönliche Beziehungen primär dem Kindeswohl dient. Bei der Festlegung solcher Beziehungen geniessen die kantonalen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB), in den das Bundesgericht nur bei willkürlicher Entscheidfindung eingreift.
4.3.1. Arbiträre Sachverhaltsfeststellung (früheres Betreuungsmodell): Der Vater rügte, das Kantonsgericht habe willkürlich das vor der Trennung gelebte Betreuungsmodell (angeblich einer alternierenden Obhut vergleichbar) nicht ermittelt. Das Bundesgericht räumte ein, dass die Vorinstanz diesen Sachverhalt unterlassen habe. Es kam jedoch zum Schluss, dass selbst bei Annahme des vom Vater behaupteten Modells der angefochtene Entscheid über die provisorischen Besuchsrechte im Ergebnis nicht willkürlich sei. Die Bedeutung eines bereits vor der Trennung praktizierten alternierenden Modells sei primär für die endgültige Entscheidung über die Obhutszuteilung relevant, nicht aber zwingend für provisorische Besuchsrechtsregelungen.
4.3.2. Arbiträre Beweiswürdigung (psychologisches Gutachten und weitere Übernachtungen): Der Vater kritisierte, das Kantonsgericht habe sich bei der Ablehnung weiterer Übernachtungen auf generische Aussagen der Psychologin gestützt, die nicht auf das konkrete Kindeswohl von C._ zugeschnitten gewesen seien ("C._ ist kein Paket", "exzessive Verschiebungen würden Verwirrung und geringe emotionale Stabilität schaffen"). Er argumentierte, er habe sehr wohl dargelegt, warum eine zweite Übernachtung im Wochenrhythmus im Interesse des Kindes wäre.
Das Bundesgericht anerkannte zwar die generische Natur der zitierten Passagen aus dem Gutachten. Es hielt jedoch fest, dass die provisorischen Regelungen im Laufe des Verfahrens schrittweise erweitert worden seien. Ausgehend von einem anfänglich minimalistischen Besuchsrecht hätten der Pretore und später das Kantonsgericht die Zeit, die der Vater mit der Tochter verbringen durfte, kontinuierlich ausgedehnt. Die aktuelle Regelung sei bereits umfassender als ein minimales, übliches Besuchsrecht. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz sei das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht willkürlich. Die Argumentation des Vaters, das Gutachten habe sich willkürlich auf das Alter des Kindes gestützt, ohne eine fixe Altersgrenze, wurde als gegenstandslos erachtet, da das Gericht weitere Übernachtungen zu Feiertagen bewilligte und die Expertin spätere Erweiterungen nicht ausschloss. Weitere Rügen des Vaters bezüglich des Reiseaufwands der Tochter wurden als unzulässige Sachverhaltsbehauptungen abgewiesen, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgingen.
5. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Masse, wie sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wurde nicht zugesprochen.
6. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung