Das Urteil 9C_22/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2026 befasst sich mit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Verarbeitungsverlusten im Verfahren der aktiven Lohnveredelung.
I. Sachverhalt und Streitgegenstand
Die Beschwerdeführerin, A._ AG, importierte im Zeitraum von 2015 bis 2020 Erdnussöl der deutschen Firma B._ im Verfahren der aktiven Lohnveredelung (ALVV) in die Schweiz, veredelte es und reexportierte es. Sie besass hierfür entsprechende, rechtskräftige Bewilligungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV, heute BAZG), welche Auflagen bezüglich Deklaration von Eingang, Veredelung, Ausgang sowie verwertbaren und nicht verwertbaren Verlusten enthielten. Die Abrechnung erfolgte mittels firmeneigener Excel-Tabellen anstelle des offiziellen Formulars Nr. 47.92, was von der Zollbehörde akzeptiert wurde.
In den Abrechnungen wies die A._ AG jeweils eine "Restmenge" bzw. einen "Übertrag" als Saldo auf die nächste Abrechnungsperiode aus. Für die letzte Bewilligung Nr. 7244 (2019/2020) fehlte die Abrechnung für Erdnussöl zunächst gänzlich. Auf Nachfrage gab die A._ AG an, die gesamte Menge Erdnussöl sei exportiert worden und die grosse Differenz sei auf Verluste (5% statt der üblichen 1,4%) zurückzuführen. Sie reichte eine nachträgliche Schlussabrechnung ein, in der sie die kumulierten Verluste aus dem gesamten Veredelungsverkehr der Vorjahre als Verlustmenge auswies.
Daraufhin forderte die EZV (später BAZG) gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Zollgesetz (ZG) und Art. 56 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Einfuhrzollabgaben für eine Menge von 226'992.70 Kilogramm (inkl. Tarazuschlag) im Betrag von CHF 311'544.45 nach. Die Begründung lautete, die (nachträglich geltend gemachten) Verarbeitungsverluste hätten fristgerecht in den jeweiligen Abrechnungen geltend gemacht werden müssen, was für die fraglichen Mengen nicht erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diese Nacherhebung.
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht ist somit die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Nacherhebung von Zollabgaben auf nicht fristgerecht deklarierten Verarbeitungsverlusten im Umfang von 226'992.70 Kilogramm Erdnussöl bestätigte.
II. Zulässigkeit der Beschwerde (Erwägung 1)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ein. Es stellte klar, dass Art. 83 lit. l BGG, welcher die Beschwerde bei Streitigkeiten aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware ausschliesst, hier nicht greift, da die strittige Frage die Pflicht zur Deklaration von Verlusten im Veredelungsverkehr betrifft und somit eine Rechtsfrage ausserhalb der "technischen" Tarifierung ist. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag, die Verfügung der EZV vom 7. Juni 2021 aufzuheben, da diese durch die nachfolgenden Entscheide konsumiert wurde (Devolutiveffekt). Auch ein Feststellungsbegehren wurde als subsidiär gegenüber einem Leistungsbegehren (Aufhebung des Urteils) erachtet und daher nicht behandelt.
III. Rechtsgrundlagen und Verfahren der aktiven Veredelung (Erwägung 4)
Das Bundesgericht erläuterte detailliert die massgebenden Rechtsgrundlagen:
- Zollpflicht und -verfahren: Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig (Art. 7 ZG) und unterliegen der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG), sofern keine Zoll- oder Steuerbefreiungen bestehen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 53 MWSTG).
- Aktive Veredelung (Art. 47 Abs. 2 lit. e ZG): Dieses Verfahren erlaubt die vorübergehende Einfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung mit Zollermässigung oder -befreiung (Art. 12 Abs. 1 ZG). Im vorliegenden Fall handelte es sich um den aktiven Lohnveredelungsverkehr (ALVV), bei dem die Waren im Eigentum eines ausländischen Auftraggebers bleiben und von der Einfuhr-Mehrwertsteuer befreit sind (Art. 53 Abs. 1 lit. i und j MWSTG). Die Veranlagung erfolgt in der Regel im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 167 Abs. 1 ZV).
- Äquivalenzverkehr (Art. 12 Abs. 2 ZG, Art. 41 ZV): Ermöglicht das Ersetzen der eingeführten Waren durch inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität, die als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden.
- Ablauf des Verfahrens (BGE 143 II 646 E. 2.4.2): Das Gericht skizzierte die sechs Phasen des Veredelungsverfahrens, einschliesslich der Notwendigkeit einer Bewilligung (Art. 59 Abs. 2 ZG), der Zuführung und Anmeldung der Waren zur Ein- und Ausfuhr, sowie des Gesuchs um definitive Zollbefreiung (Art. 168 Abs. 2 ZV). Die Zollschuld entsteht bei Annahme der Zollanmeldung, ist aber im Nichterhebungsverfahren zunächst nur bedingt.
- Abschluss des Verfahrens: Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren ordnungsgemäss abgeschlossen wird, d.h. wenn die Bewilligungsauflagen eingehalten und die Vorgaben von Art. 168 Abs. 2 ZV erfüllt wurden. Art. 168 Abs. 2 lit. c ZV verlangt explizit den Nachweis der Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten etc.
- Nicht ordnungsgemässer Abschluss (Art. 59 Abs. 4 ZG): Werden die Auflagen nicht eingehalten, fällt der Suspensiveffekt weg und die Einfuhrzollabgaben werden fällig. Eine Ausnahme besteht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt wurden; das Gesuch hierzu ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist zu stellen.
- Bindung an Bewilligungsauflagen: Bewilligungen und deren Auflagen erwachsen in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten werden. Der Verfügungsadressat hat sie zu akzeptieren und einzuhalten.
- Selbstdeklarationsprinzip (Art. 21, 25, 26 ZG): Das Zollverfahren basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, welches hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Anmeldepflichtigen stellt. Dieses Prinzip gilt auch für die Erhebung der Einfuhr-Mehrwertsteuer.
IV. Begründung des Gerichts
Das Bundesgericht prüfte die Argumente der Beschwerdeführerin anhand der dargelegten Rechtsgrundlagen:
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Deklarationspflicht für Verluste (Erwägung 6):
- Materielle Erfordernisse: Gemäss Art. 168 Abs. 2 lit. c ZV müssen Abfälle und Nebenprodukte nachgewiesen werden. Auch das standardisierte Formular Nr. 47.92 sieht Rubriken für zollfreie und zollpflichtige Verluste vor. Die rechtskräftigen Bewilligungen der A.__ AG enthielten ebenfalls Auflagen zur genauen Kontrolle über Eingang, Veredelung, Ausgang und zur Einreichung des Abrechnungsantrags innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist, inklusive Beleg für Veredelung (Fabrikationsrapporte, Rezepturen).
- Excel-Tabellen: Die Akzeptanz der firmeneigenen Excel-Tabellen durch die Zollbehörden war eine Verfahrenserleichterung, um für verschiedene Ölarten eine einzige Abrechnung zu ermöglichen. Sie entband die A.__ AG jedoch nicht von den materiellen Anforderungen der Deklaration. Die Excel-Tabellen hätten alle notwendigen Angaben gemäss Formular Nr. 47.92 enthalten müssen, einschliesslich Informationen zu abgabenfreien und nicht verwertbaren Verlusten. Die periodengerechte Deklaration musste nicht zusätzlich von den Zollbehörden angemahnt werden, da sie Teil der rechtskräftigen Bewilligungsauflagen war und dem Selbstdeklarationsprinzip unterliegt. Dies wird auch durch das "Merkblatt über die aktive Veredelung" des BAZG bestätigt.
- Fazit: Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, nicht verwertbare Verluste periodengerecht im Rahmen des Abrechnungsantrags geltend zu machen.
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Nichteinhaltung der Deklarationspflicht (Erwägung 7):
- Die A.__ AG hat in den Jahren 2015-2020 nicht verwertbare Produktionsverluste nicht periodengerecht in den jeweiligen Abrechnungen deklariert, sondern diese als "Übertrag" auf die nächste Bewilligungsperiode verschoben. Erst im Oktober 2020 erklärte sie, dass die als Restmenge ausgewiesenen 421'034 kg Verluste aus dem gesamten Veredelungsverkehr der Vorjahre darstellten.
- Das Bundesgericht bestätigte, dass die geforderte periodengerechte Deklaration auch bei einem kontinuierlichen Produktionsprozess möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte in ihren Excel-Tabellen bis zur Zwischenabrechnung vom 9. April 2020 auch eine Rubrik für Verluste auf. Die Zollbehörden durften davon ausgehen, dass alle Verluste korrekt ausgewiesen waren. Die Unterscheidung und Deklaration von abgabepflichtigen und zollfreien Verlusten ist eine nicht verhandelbare gesetzliche Vorgabe.
- Fazit: Die Beschwerdeführerin ist ihren zollrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Deklaration von Verarbeitungsverlusten nicht nachgekommen.
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Kontrollfunktion der Behörden und stillschweigende Akzeptanz (Erwägung 8):
- Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Zollbehörden hätten die Abrechnungsmodalitäten nicht beanstandet und somit akzeptiert.
- Das Gericht wies dies zurück. Die 2018 vereinbarte Anpassung der Abrechnungsschemata diente der Verbesserung der Übersichtlich- und Nachvollziehbarkeit (z.B. halbjährliche Zwischen- und Schlussabrechnungen), nicht aber einer materiellen Lockerung der Deklarationspflichten. Eine E-Mail der EZV vom 30. Januar 2019 bestätigte den Wunsch nach einem neuen Abrechnungsschema, deutete aber keine Abweichung von der Verlustdeklaration an. Eine E-Mail der A.__ AG vom 20. Dezember 2018 zeigte sogar, dass die Firma um die Notwendigkeit des Ausweisens von Verlusten wusste.
- Auch der Verweis auf die Handhabung bei anderen Produkten (z.B. Sheabutter) führte nicht weiter. Dort konnte der Beschwerdegegner Verluste aus Differenzrechnungen oder separaten Vermerken nachvollziehen. Eine Nichtbeanstandung bei nicht ausgewiesenen Verlusten bedeutete nicht, dass er von deren Existenz oder der Zulässigkeit des "Übertrags" wusste oder diese stillschweigend akzeptierte. Die Zollbehörde konnte zulässigerweise davon ausgehen, dass ausgewiesene Verluste die gesamten Verluste darstellten.
- Fazit: Die Beschwerdeführerin konnte aus der Kontrollfunktion der Behörden keine Verbindlichkeit für ihre Praxis der nicht-periodengerechten Verlustdeklaration ableiten.
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Vertrauensschutz (Art. 9 BV) (Erwägung 9):
- Die A.__ AG berief sich auf verbindliche Zusicherungen der Zollbehörden im Sinne des Vertrauensschutzes.
- Das Bundesgericht verneinte dies. Der "Übertrag von Negativsaldi" bezog sich auf das Äquivalenzverfahren, wenn Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Rohwaren ausgeführt wurden, und nicht auf Verluste unbesehen ihrer Art. Aus der Korrespondenz ergab sich keine vorbehaltlose behördliche Zusicherung, dass nicht verwertbare Verarbeitungsverluste als Saldoüberträge auf neue Bewilligungen übertragen werden durften.
- Fazit: Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz, insbesondere eine unmissverständliche behördliche Zusicherung, waren nicht erfüllt.
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Rechtliche Konsequenzen (Erwägung 10):
- Die nicht verwertbaren Verarbeitungsverluste sind nur abgabenfrei, wenn sie gemäss den Bewilligungsauflagen, d.h. fristgerecht im Abrechnungsantrag, aufgeführt werden (Art. 168 Abs. 2 lit. a ZV).
- Für die letzte Bewilligung Nr. 7244, deren Abrechnung noch innerhalb der Frist eingereicht wurde, wurden die deklarierten Verluste bei der Nachforderung berücksichtigt. Bei den früheren Bewilligungen wurden sie jedoch nicht periodengerecht deklariert.
- Da die A.__ AG die Regeln für die Deklaration der nicht verwertbaren Verluste nicht eingehalten hat, wurde das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen. Dies führt gemäss Art. 59 Abs. 4 ZG dazu, dass die bedingte Zahlungspflicht definitiv wird und die Einfuhrabgaben fällig werden.
- Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil BGE 143 II 646 (2C_745/2015) wurde als nicht einschlägig befunden, da es dort um den Nachweis der Ausfuhr innerhalb der Ausfuhrfrist ging, während es hier um die fristgerechte Deklaration von Verlusten innerhalb der Abrechnungsfrist geht.
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Berechnung der Abgabenforderung (Erwägung 11): Die konkrete Berechnung der Abgabenforderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und das Gericht sah keine offensichtlichen Mängel.
V. Entscheid und Kosten (Erwägung 12)
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von CHF 8'500.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Verarbeitungsverlusten im Verfahren der aktiven Lohnveredelung. Kernpunkte des Urteils sind:
- Periodengerechte Deklarationspflicht: Nicht verwertbare Verarbeitungsverluste müssen gemäss Art. 168 Abs. 2 lit. c ZV und den Bewilligungsauflagen fristgerecht und periodenbezogen in der Abrechnung geltend gemacht werden, um abgabenfrei zu sein.
- Keine substanzielle Abweichung durch Excel-Tabellen: Die von den Zollbehörden akzeptierte Verwendung firmeneigener Excel-Tabellen anstelle des Standardformulars war eine verfahrenstechnische Erleichterung und entband nicht von den materiellen Deklarationspflichten bezüglich der Verluste.
- Nichterfüllung der Pflichten: Die A.__ AG hat diese Verluste über mehrere Bewilligungsperioden hinweg nicht fristgerecht deklariert, sondern als "Übertrag" geführt, wodurch das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde.
- Kein Vertrauensschutz: Es fehlte an einer unmissverständlichen behördlichen Zusicherung, dass die Praxis der A.__ AG, Verluste nicht periodengerecht auszuweisen und zu übertragen, zulässig sei. Auch aus der Kontrolltätigkeit der Behörden konnte keine stillschweigende Akzeptanz abgeleitet werden.
- Rechtsfolge: Die Nichteinhaltung der Deklarationspflicht führt dazu, dass die bedingte Zahlungspflicht für die Einfuhrabgaben gemäss Art. 59 Abs. 4 ZG definitiv wird und die Abgaben nacherhoben werden.