Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_87/2024 vom 27. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_87/2024 vom 27. Januar 2026 detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_87/2024

I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte in seiner I. strafrechtlichen Abteilung über die Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. September 2023 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war im Wesentlichen der Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und die damit verbundene Strafzumessung.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 26. Juli 2017 an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen auf dem U._platz in V._ beteiligt gewesen zu sein. Dabei soll er B._ mit einem Klappmesser mehrere Schnitt- und eine Stichverletzung zugefügt haben. Im Vorinstanzlichen Verfahren wurde A._ vom Kriminalgericht und später vom Obergericht Luzern des Raufhandels, des Führens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die strafrechtliche Verfolgung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) wurde eingestellt, da das Gericht die Tat zwar als rechtswidrig erachtete, A.__ jedoch infolge entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB für straflos befand.

II. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels und machte geltend, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden. Er habe lediglich eine Person weggestossen, um einem Angriff zuvorzukommen. Ein Schlagabtausch sei nicht bewiesen und die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", indem sie undifferenziert von einem Handgemenge spreche. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihn eine ganze Gruppe angreifen würde, da er weder provoziert noch angegriffen oder unverhältnismässige Gewalt angewandt habe. Die Feststellung, er habe in Kauf genommen, dass es zu einem Raufhandel kommen würde, sei willkürlich. Des Weiteren argumentierte er, es habe keine Kausalität zwischen seiner angeblichen Provokation und dem Eingreifen der Gruppe bestanden, und es habe einen klaren Unterbruch der Auseinandersetzung gegeben.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, das Geschehen sei in zwei getrennte Handlungsabschnitte zu teilen: Eine erste Phase zwischen ihm und B.__, die keinen Raufhandel darstelle, und eine zweite Phase, in der er sich lediglich verteidigt habe. Sollte dennoch von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, müsse der Freispruch wegen entschuldbarer Notwehr hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung konsequenterweise auch zu einem Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels führen.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Zur Sachverhaltsfeststellung und Willkür

Das Bundesgericht prüft die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Eine andere vertretbare Lösung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsfeststellung als überwiegend appellatorische Kritik zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz eine erschöpfende und nicht zu beanstandende Würdigung der Beweise vorgenommen hatte (E. 2.4.3). Insbesondere bestätigte das Bundesgericht: * Die Annahme der Vorinstanz, dass es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A._ und B._ kam, die in ein gegenseitiges Handgemenge überging. Dies basierte auf den Aussagen von B._ und der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers, mindestens eine Person weggestossen zu haben. * Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen hatte, dass sich weitere Personen in die Auseinandersetzung einmischen würden. Er wusste, dass B._ mit mehreren Kollegen vor Ort war (E. 2.4.3). * Die kausale Verknüpfung der von A._ mit B._ geführten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Eingreifen der übrigen Personen.

B. Zur rechtlichen Würdigung des Raufhandels (Art. 133 StGB)

1. Begriff und Beteiligung am Raufhandel Ein Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2). Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich aktiv am Raufhandel beteiligt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern oder deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch der Abwehrende als Beteiligter im Sinne von Art. 133 StGB, wobei bereits ein einziger Gegenschlag zur Abwehr genügt. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Strafbarkeit nach Art. 133 StGB ausgenommen (Art. 133 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und 4.3.1; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen).

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

  • Handlungseinheit: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, dass das Geschehen nicht in zwei getrennte Phasen aufzuteilen ist, sondern in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit bildete. Die bilaterale Auseinandersetzung ging nahtlos in eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten über; es schied kein Beteiligter zwischenzeitlich aus (vgl. BGE 106 IV 246 E. 3e). Die objektive Strafbarkeitsbedingung, nämlich das Eintreten von Verletzungen, war durch die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers und B.__ erfüllt.
  • Objektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer hatte sich bereits tätlich an der Auseinandersetzung beteiligt, als sie sich noch auf ihn und B.__ beschränkte, indem er jemanden stiess (vgl. Urteile 6B_958/2024 vom 24. September 2025 E. 2.3; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Es ist unerheblich, dass diese aktive Teilnahme vor der Beteiligung von Drittpersonen oder dem Eintritt von Verletzungen erfolgte (BGE 139 IV 168 E. 1.1; 137 IV 1 E. 4.3). Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht rein passiv verhalten, sondern mit seinem Messer tätliche Abwehrhandlungen vorgenommen. Damit hat er den objektiven Tatbestand des Raufhandels erfüllt.
  • Subjektiver Tatbestand: Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer erkannt, dass B._ mit weiteren Bekannten vor Ort war, und hatte in Kauf genommen (Dolus eventualis), dass sich diese (sowie sein eigener Begleiter C._) an der Auseinandersetzung beteiligen würden. Das Bundesgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz auf eine eventualvorsätzliche Beteiligung am Raufhandel als bundesrechtskonform.
  • Ausschluss der Straflosigkeit (Art. 133 Abs. 2 StGB): Die Bestimmung von Art. 133 Abs. 2 StGB, die Straflosigkeit für denjenigen vorsieht, der sich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Obwohl der Messereinsatz als Abwehrverhalten erfolgte, war das anfängliche Schubsen des Beschwerdeführers nicht als ausschliessliche Abwehr im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Daher war seine Beteiligung am Raufhandel nicht straflos.
  • Verhältnis zur entschuldbaren Notwehr: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die versuchte schwere Körperverletzung in entschuldbarer Notwehr handelte (Art. 16 Abs. 2 StGB) und für diese Tat straflos blieb, nicht dazu führt, dass seine Beteiligung am Raufhandel ebenfalls straflos wäre. Der Schuldspruch wegen Raufhandels stützte sich nicht auf den Messereinsatz, der als reines Abwehrverhalten qualifiziert wurde, sondern auf die vorgängige verbale Auseinandersetzung und das Handgemenge zwischen ihm und B.__, die als Auslöser der anschliessenden Schlägerei dienten. Die Strafbestimmungen von Art. 122 StGB (Körperverletzung) und Art. 133 StGB (Raufhandel) stehen im Übrigen in echter Konkurrenz (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b).

C. Strafpunkt und Kostenverteilung

Da der Schuldspruch wegen Raufhandels bestätigt wurde, war auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Strafpunkt und Kostenverteilung, die nur für den Fall eines Freispruchs erhoben wurden, nicht einzugehen.

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Raufhandel als Handlungseinheit: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Auseinandersetzung in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit bildete und nicht in separate Phasen unterteilt werden konnte, trotz unterschiedlicher Intensität und Beteiligtenzahl im Verlauf.
  • Aktive Beteiligung: Der Beschwerdeführer erfüllte den objektiven Tatbestand des Raufhandels durch seine anfängliche tätliche Beteiligung (Stossen), auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Personen aktiv tätig waren und bevor Verletzungen auftraten. Seine späteren Abwehrhandlungen mit dem Messer verstärkten diese Beteiligung.
  • Subjektiver Tatbestand (Dolus eventualis): Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Gruppensituation in Kauf nahm, dass sich weitere Personen an der Auseinandersetzung beteiligen würden.
  • Keine ausschliessliche Abwehr: Die Ausnahme der Straflosigkeit für "ausschliessliche Abwehr" gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB griff nicht, da der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Auseinandersetzung aktiv tätig war und sich nicht rein passiv verhalten hatte.
  • Unabhängigkeit von entschuldbarer Notwehr: Der Freispruch wegen entschuldbarer Notwehr für die versuchte schwere Körperverletzung (Art. 16 Abs. 2 StGB) erstreckt sich nicht auf den Raufhandel, da die Taten in echter Konkurrenz stehen und der Schuldspruch wegen Raufhandels auf die gesamte Eskalation der Auseinandersetzung und die anfängliche aktive Beteiligung des Beschwerdeführers gestützt wurde.
  • Bestätigung des Schuldspruchs: Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Raufhandels und wies die Beschwerde des A.__ ab.