Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026
Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A.__ gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Februar 2025 zu befinden, welches ihn der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB schuldig sprach.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer A._ wurde vorgeworfen, zusammen mit seinem Geschäftspartner B._ anlässlich der Gründung der C._ AG am 25. März 2015 gegenüber dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich durch die Abgabe der sogenannten Stampa-Erklärung (Art. 628 Abs. 2 aOR) falsche Angaben gemacht zu haben. Konkret ging es darum, dass die Gründer in dieser Erklärung bestätigten, ausser den in den Statuten aufgeführten Werten keine Absicht zu haben, bestimmte Vermögenswerte von Beteiligten oder nahestehenden Personen zu übernehmen. Rund einen Monat nach der Gründung erwarb die C._ AG jedoch Bauinventar und Werkzeuge im Wert von CHF 55'000.-- von B.__.
Das Kreisgericht Wil sprach A.__ am 8. Dezember 2020 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 350.--. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte dieses Urteil am 5. Februar 2025 vollumfänglich, stellte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch, eventualiter eine Rückweisung oder subeventualiter die Anwendung von Art. 52 StGB (Absehen von einer Bestrafung).
II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte im Wesentlichen zwei Kernpunkte: erstens die Frage der Sachverhaltsfeststellung und der Willkürrüge in Bezug auf die Absicht einer Sachübernahme, und zweitens die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB.
1. Zur Sachverhaltsfeststellung und Willkür (Erwägungen 1 und 2)
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Anklageprinzip: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Vorinstanz von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen sei. Das Bundesgericht wies dies zurück. Es befand, eine semantische Differenz zwischen den Formulierungen im Strafbefehl ("bereits vorgesehen bzw. beabsichtigt und wahrscheinlich") und der Vorinstanz ("geplant und bereits einigermassen sicher vorausgesehen") stelle keine Abweichung dar, die das Anklageprinzip verletze. Das Gericht sei an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
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Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
- Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer und B._ mit der Stampa-Erklärung bestätigten, keine Sachübernahme ausserhalb der Statuten zu beabsichtigen. Gleichwohl erfolgte später die Übernahme von Werkzeugen von B._. Strittig war, ob die Sachübernahme bereits bei Unterzeichnung der Erklärung geplant und "einigermassen sicher" voraussehbar war.
- Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, dass eine Sachübernahme beabsichtigt war. Es stützte sich dabei auf die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers ("Ich ging davon aus, dass wir etwas übernehmen werden"), die auch wenn sie später als blosse "Option" relativiert wurde, im Kontext der Umstände glaubhaft war. Die Vorinstanz hielt es für wenig überzeugend, dass die benötigten Werkzeuge komplett neu hätten gekauft werden sollen, wenn B._ bereits über solche verfügte, insbesondere da es "schnell" gehen musste und B._ seinen Aktienanteil nur durch den Verkauf der Werkzeuge finanzieren konnte.
- Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass auch der Vertragspartner B._ die Sachübernahme hätte anstreben müssen und dieser sie nicht beabsichtigt habe, verfing nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zwar annahm, B._ habe keinen Verkauf angestrebt, sondern das Werkzeug lediglich nutzen wollen. Entscheidend sei jedoch, dass beide davon ausgingen, dass die bereits vorhandenen Werkzeuge verwendet würden. Für den Beschwerdeführer, einen diplomierten Treuhandexperten, sei klar gewesen, dass dies eine Sachübernahme darstelle. Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, der über einschlägiges Fachwissen bezüglich Sachübernahmegründungen verfügte, davon ausging, dass die AG in relevantem Umfang Werkzeug von B.__ entgeltlich übernehmen werde.
- Rechtliche Würdigung nach Art. 153 StGB i.V.m. Art. 628 Abs. 2 aOR: Gemäss Art. 628 Abs. 2 aOR müssen die Statuten Angaben zu beabsichtigten Sachübernahmen machen, wenn diese von Aktionären oder nahestehenden Personen erfolgen. Eine "beabsichtigte" Übernahme liegt auch dann vor, wenn sie erst für später vorgesehen ist, aber zum Voraus geplant und ihre Ausführung "einigermassen sicher" ist (vgl. BGE 128 III 178 E. 4, 109 Ib 95 E. 3, 83 II 284 E. 3). Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte. Der Schluss, dass der Beschwerdeführer die Sachübernahme bereits im Gründungszeitpunkt beabsichtigt und somit eventualvorsätzlich unwahre Angaben gemacht hatte, dränge sich aufgrund der konkreten Umstände (Geschäft zwischen den beiden einzigen Gründern, keine ernsthaften Alternativen) auf. Der Schuldspruch gemäss Art. 153 StGB sei somit rechtens.
2. Zur Anwendung von Art. 52 StGB (Absehen von einer Bestrafung) (Erwägung 3)
- Voraussetzungen von Art. 52 StGB: Eine Strafbefreiung setzt kumulativ voraus, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Tatfolgen umfassen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern alle vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat, die stets gering sein müssen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht und sich das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen Fällen derselben Straftat als unerheblich erweist (BGE 146 IV 297 E. 2.3). Dem urteilenden Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
- Beurteilung der Vorinstanz: Die Vorinstanz verneinte die Geringfügigkeit der Tatfolgen, da die Gesellschaft C.__ AG im Januar 2021 mangels Aktiven in Konkurs gegangen sei. Auch wenn das Verschulden als eher leicht eingestuft werde, seien die Tatfolgen einer Firma, die mit CHF 200'000.-- Kapital gegründet wurde und dann keine Aktiven mehr aufweise, nicht gering.
- Stellungnahme des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht räumte ein, dass der sechs Jahre nach der Gründung eröffnete Konkurs nicht zwingend kausal durch die Straftat verursacht sein müsse, um ein Strafbedürfnis zu begründen. Es betonte jedoch, dass es sich bei Art. 153 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle (Botschaft BBl 1991 II 1036). Daher komme es nicht auf einen konkreten Schaden an, um die Tatfolgen als nicht geringfügig zu bewerten.
- Art. 628 Abs. 2 aOR diene dem Kapitalschutz, einem der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts. Die umgangenen Offenlegungs- und Kontrollvorschriften sollen sicherstellen, dass das Eigenkapital tatsächlich und vollständig zur Verfügung steht. Auch ohne konkrete Gefährdung durch Drittkonditionen war das Kapital durch die Sachübernahme im Umfang von CHF 55'000.-- (über ein Viertel des Stammkapitals von CHF 200'000.--) abstrakt gefährdet. Dies sei keine "unerhebliche" Verwirklichung des Straftatbestands im Quervergleich zu anderen, möglicherweise geringfügigeren abstrakten Gefährdungen. Die Vorinstanz habe Art. 52 StGB daher nicht verletzt, indem sie die Geringfügigkeit der Tatfolgen verneinte.
- Hinsichtlich der Strafzumessung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz mit einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für ein eher leichtes Tatverschulden (unter Berücksichtigung der Expertise des Beschwerdeführers) innerhalb ihres Ermessensspielraums lag. Die Reduktion um ein Drittel wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht beanstandet. Die schliesslich verhängte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen liege am untersten Rand des Strafrahmens und trage dem verminderten Strafbedürfnis aufgrund der verstrichenen Zeit hinreichend Rechnung.
III. Fazit des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch und die verhängte Strafe wurden bestätigt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB). Es wies die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zurück, da die Vorinstanz plausibel begründet hatte, dass der als Treuhandexperte qualifizierte Beschwerdeführer eine Sachübernahme zum Zeitpunkt der Firmengründung (Art. 628 Abs. 2 aOR) als "geplant und einigermassen sicher" ansehen musste, auch wenn sein Geschäftspartner dies anders interpretierte. Die Abgabe der Stampa-Erklärung trotz dieser Absicht erfolgte mindestens eventualvorsätzlich. Die Anwendung von Art. 52 StGB (Strafbefreiung) wurde abgelehnt, da die Tatfolgen nicht als geringfügig erachtet wurden. Art. 153 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den Kapitalschutz; die Übernahme von Werkzeugen im Umfang von CHF 55'000.-- stellte eine nicht unerhebliche abstrakte Gefährdung dar, die ein Strafbedürfnis begründet. Die erfolgte Strafzumessung, inklusive der Berücksichtigung einer Beschleunigungsgebotsverletzung, lag im Ermessensspielraum der Vorinstanz.