Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_908/2025 vom 12. Februar 2026

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Im Folgenden wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_908/2025 vom 12. Februar 2026) detailliert zusammengefasst.

Parteien: * Beschwerdeführer: A._, vertreten durch Me Elmar Wohlhauser, Rechtsanwalt. * Beschwerdegegner: Ministère public de l'État de Fribourg, B.B._.

Streitgegenstand: Vergewaltigung; Drohungen; Strafzumessung; Zivilforderungen; Recht auf Gehör; Unschuldsvermutung; Willkür.

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

  1. Erstinstanzliches Urteil (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine, 22. Februar 2024):

    • A.__ wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung (zwischen 2014 und 14. Februar 2019 sowie zwischen 16. Februar 2019 und Februar 2020) freigesprochen.
    • Einige Verfahrenspunkte wurden wegen Verjährung eingestellt.
    • A.__ wurde schuldig gesprochen der einfachen Körperverletzung (gegenüber der heterosexuellen Partnerin), Ehrverletzung, Drohungen, versuchten Drohungen, Vergewaltigung, sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
    • Es wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10 Franken ausgesprochen.
    • Auf die Landesverweisung wurde verzichtet.
    • A._ wurde zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz an B.B._ und C.B.__ verurteilt.
  2. Berufungsurteil (Cour d'appel pénal des Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, 25. August 2025):

    • Die Berufung von A.__ wurde abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
  3. Massgebliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für die Verurteilungen:

    • Drohungen: A._ hatte seine Partnerin B.B._ wiederholt bedroht, sie zu verbrennen, ihr die Augen auszureissen und sie zu töten. Er drohte auch, mit den Kindern wegzugehen und ihr den Kontakt zu ihnen zu verwehren, sowie sich selbst und die Kinder zu töten. Sein Ziel war es, B.B.__ einzuschüchtern.
    • Vergewaltigung: Am Abend des 15. Februar 2019 ging A._ gewalttätig gegen B.B._ vor. Sie weinte und äusserte verbal und körperlich klar ihre Ablehnung einer sexuellen Beziehung. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, ihr eine vaginale Penetration mit seinem Penis aufzuzwingen, indem er ihre Beine gewaltsam spreizte, während sie vergeblich versuchte, ihn zurückzustossen und ihre Beine zusammenzuhalten.

II. Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A._ beantragte im Wesentlichen seinen Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung, Drohungen und versuchten Drohungen, eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie die Abweisung der Zivilforderungen von B.B._. Subsidiär beantragte er die Rückweisung der Zivilforderungen an das Zivilgericht oder die Verurteilung zu einer Genugtuung von 1'000 Franken.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zur Rüge der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 29 BV):

    • Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in erster Instanz vom Vorwurf der Vergewaltigung zwischen dem 16. Februar 2019 und Februar 2020 freigesprochen worden, weshalb eine erneute Verfolgung ausgeschlossen sei.
    • Das Bundesgericht befand diese Rüge als unzulässig, da sie erstmals vor Bundesgericht erhoben wurde, ohne dass sie zuvor vor der kantonalen Instanz geltend gemacht oder von dieser übersehen worden wäre. Dies verstösst gegen den Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem basierte die Rüge auf einer persönlichen Beweiswürdigung und war daher auch unter dem Blickwinkel von Art. 106 Abs. 2 BGG unzulässig.
  2. Zur Anfechtung des Sachverhalts (Vergewaltigung, Drohungen) und der Rügen des rechtlichen Gehörs, der Unschuldsvermutung und der Willkür:

    • Grundsätze der Sachverhaltsprüfung: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) hat bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot. Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) müssen präzise und detailliert begründet werden; appellatorische Kritik ist unzulässig.

    • Beweiswürdigung der kantonalen Instanz:

      • Ablehnung von Beweisanträgen: Die kantonale Instanz hatte Beweisanträge des Beschwerdeführers (u.a. Zeugenaussagen, psychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Opferzeugin) im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung als unerheblich für den Ausgang des Verfahrens abgewiesen. Die Voraussetzungen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten seien nicht erfüllt gewesen.
      • Würdigung der vorhandenen Beweise: Die Vorinstanz hatte die Würdigung der erstinstanzlichen Richter zur Glaubwürdigkeit der Parteien übernommen. Sie hob die Klarheit, Präzision, Konstanz und Zurückhaltung der Aussagen der geschädigten Partei hervor, während sie den Beschwerdeführer als unglaubwürdig (Bagatellisierung, Lügen, polizeiliche Interventionen, widersprüchliche Aussagen des Sohnes) erachtete.
      • Feststellungen zur Vergewaltigung (15. Februar 2019): Der Sachverhalt wurde basierend auf der Übereinstimmung der Aussagen der Opferzeugin mit den Einträgen in ihrem Tagebuch festgestellt, welche Details enthielten, die nicht hätten erfunden oder antizipiert werden können. Auch die Umstände der Offenbarung der Opferzeugin und ihr Verhalten nach den Taten (inkl. psychische Folgen) untermauerten ihre Version. Die Aussagen des Sohnes zur betreffenden Nacht wurden als nicht verwertbar erachtet.
      • Feststellungen zu den Drohungen: Der Beschwerdeführer bestritt die Drohungen nicht wirklich. Die Opferzeugin hatte ihrer Psychologin ihre Angst mitgeteilt und ab 2. Oktober 2019 eine psychiatrische Behandlung wegen eines Angst-Depressionszustandes aus Furcht vor ihrem Partner begonnen. Ein Hilferuf an ihre Ärztin ("Eines Tages wird er mich töten. Helfen Sie mir") wurde ebenfalls berücksichtigt. Seit September 2024 wurden die Drohungen des Beschwerdeführers (zu töten und sich selbst zu töten) von den Behörden und der kantonalen Polizei ernst genommen, was zu erhöhten Sicherheitsmassnahmen im Gerichtssaal führte.
    • Ablehnung der Rügen des Beschwerdeführers:

      • Verletzung des Rechts auf Begründung und des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht wies diese Rüge ab, da die kantonale Instanz eine detaillierte Beweiswürdigung vorgenommen und die Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers dargelegt hatte.
      • Willkür bei der Ablehnung von Beweisanträgen: Die Rüge wurde mangels substantiierter Auseinandersetzung mit der spezifischen Begründung der Vorinstanz als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG) erachtet.
      • Verletzung der Unschuldsvermutung/Willkür: Der Beschwerdeführer setzte lediglich seine eigene Beweiswürdigung jener der kantonalen Instanz entgegen, was als rein appellatorische und damit unzulässige Kritik gewertet wurde. Auch die Rüge, die Opferzeugin sei nicht tatsächlich beängstigt gewesen (bezüglich Art. 180 StGB, Drohungen), wurde als unzulässig erachtet, da sie einen subjektiven Tatbestand betrifft, der zur Sachverhaltsfeststellung gehört und die kantonale Begründung ignoriert.
      • Mangelhafte rechtliche Qualifikation: Die Rüge der rechtlichen Qualifikation wurde als ungenügend begründet erachtet, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, welche Tatbestandsmerkmale der angeklagten Delikte fehlen sollten.
  3. Zu den Zivilforderungen:

    • Die Anträge des Beschwerdeführers zu den Zivilforderungen waren gänzlich unbegründet, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat (Art. 42 Abs. 2 BGG).
  4. Zur Strafzumessung:

    • Grundsätze der Strafzumessung: Der Richter verfügt über ein weites Ermessen bei der Strafzumessung (Art. 47 StGB). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Behörde den gesetzlichen Rahmen verlassen, sich auf sachfremde Kriterien gestützt, wesentliche Bemessungselemente nicht berücksichtigt hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng oder mild erscheint, dass sie einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Die Regeln zur Gesamtstrafe bei Tatenkonkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurden in früheren Bundesgerichtsentscheiden (BGE 144 IV 313 E. 1.1) detailliert dargelegt.

    • Erwägungen der kantonalen Instanz zur Strafzumessung: Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Strafzumessung die schwere Schuld des Beschwerdeführers, die Tatenkonkurrenz, die mangelnde Kooperation, das fehlende Unrechtsbewusstsein und die als gering oder nicht existent eingeschätzten Besserungsaussichten. Sie bestätigte die Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe, wobei sie festhielt, dass diese als "relativ milde" erscheine.

    • Ablehnung der Rügen des Beschwerdeführers:

      • Fehlende Vorstrafen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Abwesenheit von Vorstrafen gemäss ständiger Rechtsprechung strafneutral ist und daher kein mildernder Faktor darstellt (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2).
      • Persönliche Situation: Der Beschwerdeführer berief sich auf Elemente seiner persönlichen Situation, die nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgingen, und zeigte nicht auf, inwiefern deren Nichtberücksichtigung willkürlich gewesen wäre. Die Rüge war daher unzulässig.
      • Ermessensmissbrauch: Durch die blosse Darlegung seiner eigenen Einschätzung der Ausgangsstrafe für die Vergewaltigung und der einzelnen Erhöhungen gemäss Art. 49 StGB gelang es dem Beschwerdeführer nicht, einen Ermessensmissbrauch bei der Strafzumessung nachzuweisen.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine ungünstige finanzielle Situation berücksichtigt wurde.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Bestätigte Verurteilungen: Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, Drohungen, einfacher Körperverletzung, Ehrverletzung, versuchter Drohungen, sexuellen Handlungen mit urteilsunfähiger Person und Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilt.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bestätigte die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf der hohen Glaubwürdigkeit der geschädigten Partnerin (gestützt durch Tagebuchaufzeichnungen, psychologische Folgen, ernstgenommene Drohungen) und der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers basierte. Rügen betreffend Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der Beweismittelablehnung wurden als ungenügend begründet oder appellatorisch abgewiesen.
  3. Strafzumessung: Die unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten wurde als angemessen bestätigt. Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch bei der Berücksichtigung der schweren Schuld, der Tatenkonkurrenz, der fehlenden Einsicht und der schlechten Besserungsaussichten des Beschwerdeführers. Fehlende Vorstrafen wurden als strafneutral eingestuft.
  4. Zivilforderungen: Die Zivilforderungen der geschädigten Partei wurden ebenfalls bestätigt, da der Beschwerdeführer seine entsprechenden Anträge nicht begründet hatte.
  5. Prozedurale Rügen: Die Rüge der doppelten Strafverfolgung wurde als unzulässig erachtet, da sie nicht fristgerecht vor den kantonalen Instanzen erhoben wurde.