Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer A._, ein deutscher Staatsangehöriger, beantragte die Erteilung einer Grenzbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Tessin. Die kantonalen Behörden (Sektion Bevölkerung des Departements der Institutionen des Kantons Tessin, Regierungsrat des Kantons Tessin, und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin) verweigerten die Erteilung der Bewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhob A._ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht.
II. SachverhaltA.__, geboren in Italien, zog in jungen Jahren in die Schweiz und erhielt eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung. Er war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat einen Sohn; die Ehe wurde geschieden.
Im Laufe der Jahre wurde A.__ mehrfach strafrechtlich verurteilt: * 1. Oktober 2012: Strafbefehl wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (30 Tagessätze zu CHF 110.–, bedingt, und Busse von CHF 1'000.–). * 11. September 2014: Strafbefehl wegen wiederholter Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Kokain; Busse von CHF 200.–). * 25. Mai 2016: Urteil des Kriminalgerichts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ex-Partnerin (21. November 2015) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Juli-September 2015); Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und einer Busse von CHF 100.–. * 14. Oktober 2019: Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol am Steuer; 30 Tagessätze zu CHF 110.–, bedingt, und Busse von CHF 600.–). Dies geschah nur zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (20. Juli 2019), nach Verbüssung der Strafe für die versuchte Tötung. * 6. Mai 2025: Strafbefehl wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (Überschreitung des Tempolimits um 45 km/h auf einer Autobahnstrecke; 45 Tagessätze zu CHF 120.–, bedingt, und Busse von CHF 900.–). Diese Verurteilung erfolgte während des laufenden Bewilligungsverfahrens.
Aufgrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde A._s Niederlassungsbewilligung am 7. Dezember 2017 widerrufen und ihm die Ausreise aus der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auferlegt. Der Widerruf wurde am 22. Mai 2019 durch das Bundesgericht rechtskräftig. A._ reiste am 20. Juli 2019 aus der Schweiz aus und zog nach Y.__ (Italien).
Am 24. Januar 2020 beantragte A.__ die Erteilung einer Grenzbewilligung EU/EFTA. Dieser Antrag wurde von den kantonalen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung verweigert und durch das kantonale Verwaltungsgericht bestätigt, wobei die neueste Verurteilung vom Mai 2025 ebenfalls berücksichtigt wurde.
III. Rügen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer bestreitet die Voraussetzungen für die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art. 5 Anhang I FZA. Er argumentiert, dass die einzelnen strafbaren Handlungen getrennt betrachtet werden sollten, deren Schwere verringert werden müsse und ein Teil dieser Handlungen zeitlich weit zurückliege. Zudem macht er geltend, er habe "de facto immer in der Schweiz gelebt" und sei "perfekt integriert", während er im Ausland keine Arbeitsmöglichkeiten hätte.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts A. Zulässigkeit der BeschwerdeDas Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG grundsätzlich unzulässig gegen Entscheidungen im Ausländerrecht ist, die Bewilligungen betreffen, auf die weder Bundes- noch Völkerrecht einen Anspruch verleihen. Da der Beschwerdeführer jedoch deutscher Staatsangehöriger ist und sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA) berufen kann, verleiht ihm das internationale Recht einen Anspruch. Die Beschwerde war daher grundsätzlich zulässig (E. 1.1).
B. SachverhaltsfeststellungDas Bundesgericht stützt sich grundsätzlich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung dieser Tatsachen ist nur zulässig, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, was Willkür bedeutet. Der Beschwerdeführer hatte die festgestellten Tatsachen nicht mit einer willkürlichen Feststellung oder Würdigung angefochten (Art. 106 Abs. 2 BGG) und konnte somit nicht davon abweichen (E. 2.3).
C. Materielle Prüfung1. Rechtlicher Rahmen * Innerstaatliches Recht: Art. 35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) regelt die Grenzgängerbewilligung. Ihre Erteilung und Verlängerung setzen voraus, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (langfristige Freiheitsstrafe) unbestrittenermassen gegeben, da eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde (E. 4.1). * Freizügigkeitsabkommen (FZA): Für EU-Bürger gelten die Bestimmungen des AIG nur, soweit das FZA keine abweichenden oder das AIG keine günstigere Regelungen enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 7 Anhang I FZA haben Grenzgänger das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses Recht kann nur durch Massnahmen beschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; E. 3.2). * Interpretation des FZA und Verhältnismässigkeit: Die Rechtsprechung orientiert sich an der Richtlinie 64/221/EWG und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs. Massnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder Bewilligungsentzug setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur dann als Begründung herangezogen werden, wenn die Umstände der Tat ein persönliches Verhalten offenbaren, das eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung impliziert; präventive oder abschreckende Massnahmen sind ausgeschlossen. Zur Beurteilung der Aktualität der Bedrohung muss nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden, dass die Person weitere Straftaten begehen wird, aber das Risiko einer Wiederholung darf auch nicht null sein. Das Ausmass der erforderlichen Einschätzung hängt von der Schwere der potenziellen Straftat ab (E. 3.2). Ferner muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG und gegebenenfalls Art. 8 EMRK) beachtet werden (E. 3.2).
2. Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Gesellschaft gemäss Art. 5 Anhang I FZA darstellt (E. 5.2).
3. Verhältnismässigkeit Das Bundesgericht befand auch, dass die Verweigerung der Grenzbewilligung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG) verstösst (E. 6.1).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung einer EU/EFTA-Grenzbewilligung für einen deutschen Staatsangehörigen, der mehrfach, schwerwiegend und wiederholt straffällig geworden ist. Die Hauptgründe für die Ablehnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Anhang I FZA) waren: