Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_42/2026 vom 11. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_42/2026 vom 11. Februar 2026 I. Parteien und Gegenstand des Verfahrens

Der Beschwerdeführer A._, ein deutscher Staatsangehöriger, beantragte die Erteilung einer Grenzbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Tessin. Die kantonalen Behörden (Sektion Bevölkerung des Departements der Institutionen des Kantons Tessin, Regierungsrat des Kantons Tessin, und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin) verweigerten die Erteilung der Bewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhob A._ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht.

II. Sachverhalt

A.__, geboren in Italien, zog in jungen Jahren in die Schweiz und erhielt eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung. Er war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat einen Sohn; die Ehe wurde geschieden.

Im Laufe der Jahre wurde A.__ mehrfach strafrechtlich verurteilt: * 1. Oktober 2012: Strafbefehl wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (30 Tagessätze zu CHF 110.–, bedingt, und Busse von CHF 1'000.–). * 11. September 2014: Strafbefehl wegen wiederholter Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Kokain; Busse von CHF 200.–). * 25. Mai 2016: Urteil des Kriminalgerichts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ex-Partnerin (21. November 2015) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Juli-September 2015); Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und einer Busse von CHF 100.–. * 14. Oktober 2019: Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol am Steuer; 30 Tagessätze zu CHF 110.–, bedingt, und Busse von CHF 600.–). Dies geschah nur zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (20. Juli 2019), nach Verbüssung der Strafe für die versuchte Tötung. * 6. Mai 2025: Strafbefehl wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (Überschreitung des Tempolimits um 45 km/h auf einer Autobahnstrecke; 45 Tagessätze zu CHF 120.–, bedingt, und Busse von CHF 900.–). Diese Verurteilung erfolgte während des laufenden Bewilligungsverfahrens.

Aufgrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde A._s Niederlassungsbewilligung am 7. Dezember 2017 widerrufen und ihm die Ausreise aus der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auferlegt. Der Widerruf wurde am 22. Mai 2019 durch das Bundesgericht rechtskräftig. A._ reiste am 20. Juli 2019 aus der Schweiz aus und zog nach Y.__ (Italien).

Am 24. Januar 2020 beantragte A.__ die Erteilung einer Grenzbewilligung EU/EFTA. Dieser Antrag wurde von den kantonalen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung verweigert und durch das kantonale Verwaltungsgericht bestätigt, wobei die neueste Verurteilung vom Mai 2025 ebenfalls berücksichtigt wurde.

III. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer bestreitet die Voraussetzungen für die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art. 5 Anhang I FZA. Er argumentiert, dass die einzelnen strafbaren Handlungen getrennt betrachtet werden sollten, deren Schwere verringert werden müsse und ein Teil dieser Handlungen zeitlich weit zurückliege. Zudem macht er geltend, er habe "de facto immer in der Schweiz gelebt" und sei "perfekt integriert", während er im Ausland keine Arbeitsmöglichkeiten hätte.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts A. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG grundsätzlich unzulässig gegen Entscheidungen im Ausländerrecht ist, die Bewilligungen betreffen, auf die weder Bundes- noch Völkerrecht einen Anspruch verleihen. Da der Beschwerdeführer jedoch deutscher Staatsangehöriger ist und sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA) berufen kann, verleiht ihm das internationale Recht einen Anspruch. Die Beschwerde war daher grundsätzlich zulässig (E. 1.1).

B. Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht stützt sich grundsätzlich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung dieser Tatsachen ist nur zulässig, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, was Willkür bedeutet. Der Beschwerdeführer hatte die festgestellten Tatsachen nicht mit einer willkürlichen Feststellung oder Würdigung angefochten (Art. 106 Abs. 2 BGG) und konnte somit nicht davon abweichen (E. 2.3).

C. Materielle Prüfung

1. Rechtlicher Rahmen * Innerstaatliches Recht: Art. 35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) regelt die Grenzgängerbewilligung. Ihre Erteilung und Verlängerung setzen voraus, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (langfristige Freiheitsstrafe) unbestrittenermassen gegeben, da eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde (E. 4.1). * Freizügigkeitsabkommen (FZA): Für EU-Bürger gelten die Bestimmungen des AIG nur, soweit das FZA keine abweichenden oder das AIG keine günstigere Regelungen enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 7 Anhang I FZA haben Grenzgänger das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses Recht kann nur durch Massnahmen beschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; E. 3.2). * Interpretation des FZA und Verhältnismässigkeit: Die Rechtsprechung orientiert sich an der Richtlinie 64/221/EWG und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs. Massnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder Bewilligungsentzug setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur dann als Begründung herangezogen werden, wenn die Umstände der Tat ein persönliches Verhalten offenbaren, das eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung impliziert; präventive oder abschreckende Massnahmen sind ausgeschlossen. Zur Beurteilung der Aktualität der Bedrohung muss nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden, dass die Person weitere Straftaten begehen wird, aber das Risiko einer Wiederholung darf auch nicht null sein. Das Ausmass der erforderlichen Einschätzung hängt von der Schwere der potenziellen Straftat ab (E. 3.2). Ferner muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG und gegebenenfalls Art. 8 EMRK) beachtet werden (E. 3.2).

2. Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Gesellschaft gemäss Art. 5 Anhang I FZA darstellt (E. 5.2).

  • Gesamtbetrachtung des Verhaltens: Die Argumentation des Beschwerdeführers, einzelne Straftaten seien verjährt oder müssten getrennt betrachtet werden, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass in Fällen wiederholter Gesetzesverstösse – wie hier – die Beurteilung gemäss Art. 5 Anhang I FZA in einer Gesamtbetrachtung erfolgen muss. Dabei sind auch ältere und unterschiedliche Delikte zu berücksichtigen, da sie ein über die Jahre wiederkehrendes Fehlverhalten belegen (E. 5.2.1).
  • Schwere und Muster der Straftaten: Die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ex-Partnerin ist zweifellos von zentraler Bedeutung und erfordert trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs, der noch nicht als sehr lang zu bezeichnen ist, grosse Vorsicht (E. 5.2.2).
  • Recidivverhalten: Besonders belastend ist, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem Tötungsversuch ein regelwidriges Verhalten zeigte, was eine Neigung zu illegalen und gefährlichen Handlungen über die Zeit beweist. Vor 2016 gab es zwei Verurteilungen (Verkehr, Drogen). Nur zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (20. Juli 2019) beging er eine erneute Verkehrsregelverletzung (31. Juli 2019). Und während des laufenden Bewilligungsverfahrens wurde er erneut wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung (massive Geschwindigkeitsüberschreitung am 12. Januar 2025) verurteilt. Dieses Muster zeigt eine mangelnde Einsicht und eine anhaltende Gefährlichkeit.
  • Ablehnung weiterer Argumente: Behauptungen über "Umstände", die an anderer Stelle dargelegt wurden, oder eine andere Interpretation von Beweismitteln (z.B. medizinisches Gutachten) wurden zurückgewiesen, da sie von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abwichen (E. 5.3.1). Die Behauptung, die lange Wartezeit auf einen Neuantrag sei entscheidend, wurde ebenfalls verworfen, da die Vorinstanzen den Antrag materiell geprüft hatten (E. 5.3.2).

3. Verhältnismässigkeit Das Bundesgericht befand auch, dass die Verweigerung der Grenzbewilligung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG) verstösst (E. 6.1).

  • Private Situation: Der Beschwerdeführer wohnt in Italien. Die Verweigerung der Grenzbewilligung zwingt ihn nicht, seinen Wohnsitz zu wechseln. Die Bewilligung hätte ihm ohnehin nicht den definitiven Umzug ins Tessin ermöglicht, sondern lediglich punktuelle Aufenthalte für die Arbeit (Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz (erwachsener Sohn, Mutter, Bruder) können durch gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden (E. 6.1.1).
  • Berufliche Situation: Der berufliche Nachteil ist zwar erheblich, da ihm die Erwerbstätigkeit in der Schweiz verwehrt wird. Jedoch ist der Beschwerdeführer noch relativ jung und kann seine Erfahrungen nutzen, um neue Arbeitsplätze in Italien, wo er lebt, oder in Deutschland, seinem Herkunftsland, zu suchen. Eventuelle Schwierigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung sind auf sein eigenes, wiederholtes Fehlverhalten zurückzuführen, das sich zwischen Juni 2012 und Januar 2025 ereignete, einschliesslich während des laufenden Verfahrens und nach Verbüssung eines Teils seiner Haftstrafe (E. 6.1.2 und 6.2.2).
  • Widerlegung der "perfekten Integration": Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei "perfekt integriert", wurde durch die Schwere und Häufigkeit seiner Straftaten, insbesondere des versuchten Tötungsdelikts und der weiteren Delikte vor und nach 2016, widerlegt. Gerade diese Delikte stellen die angebliche "perfekte Integration" stark in Frage (E. 6.2.1).
V. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung einer EU/EFTA-Grenzbewilligung für einen deutschen Staatsangehörigen, der mehrfach, schwerwiegend und wiederholt straffällig geworden ist. Die Hauptgründe für die Ablehnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Anhang I FZA) waren:

  1. Schwere und wiederholte Straftaten: Insbesondere die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Kette von weiteren Delikten (Drogen, Verkehrsverstösse, Fahren unter Alkoholeinfluss), die sich über einen langen Zeitraum erstreckten und auch nach der Haftentlassung sowie während des laufenden Bewilligungsverfahrens fortgesetzt wurden.
  2. Mangelnde Einsicht und anhaltende Gefährdung: Das Muster der Straftaten deutet auf eine persistente Neigung zu illegalem und gefährlichem Verhalten und eine fehlende Einsicht hin, was eine aktuelle und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet.
  3. Gesamtbetrachtung statt Einzelbewertung: Das Bundesgericht lehnte eine separate Bewertung der einzelnen Delikte oder deren zeitliche Entfernung ab und betonte die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens.
  4. Verhältnismässigkeit gewahrt: Trotz der beruflichen Auswirkungen für den Beschwerdeführer wurde die Verweigerung der Bewilligung als verhältnismässig erachtet. Seine private Situation (Wohnsitz in Italien, Kontaktmöglichkeiten zur Familie in der Schweiz) wurde als weniger stark beeinträchtigt angesehen, und etwaige berufliche Schwierigkeiten wurden auf sein eigenes Fehlverhalten zurückgeführt. Die angebliche "perfekte Integration" in der Schweiz wurde durch die Schwere der Verbrechen widerlegt.