Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_383/2025 vom 11. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_383/2025 vom 11. Februar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_383/2025 vom 11. Februar 2026) betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid der Chambre constitutionnelle des Genfer Cour de justice. Der Beschwerdeführer, Stéphane Valente, ein Bürger der Gemeinde Vernier, focht die Validierung der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs zum Conseil administratif (Gemeinderegierung) von Vernier an, der am 13. April 2025 stattgefunden hatte. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie weiterer kantonaler Verfügungen und stellte verschiedene Feststellungsbegehren.

2. Sachverhaltliche Eckpunkte

Am 23. März 2025 fand der erste Wahlgang zum Conseil administratif der Gemeinde Vernier statt, bei dem kein Kandidat gewählt wurde. Im zweiten Wahlgang am 13. April 2025 wurden drei Kandidaten gewählt. Stéphane Valente reichte am 19. April 2025 eine Beschwerde bei der Cour de justice des Kantons Genf ein, um die Validierung dieses zweiten Wahlgangs anzufechten. Die Cour de justice setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 16. Mai 2025, welche auf sein Gesuch hin bis zum 26. Mai 2025 verlängert wurde.

Am 2. Juni 2025 fällte die Cour de justice ihr Urteil und wies Valentes Beschwerde ab. Sie ging dabei davon aus, dass keine Replik fristgerecht eingereicht worden sei. Die Replik des Beschwerdeführers, die gemäss Poststempel am 26. Mai 2025 (also fristgerecht) per "PostPac Economy" aufgegeben worden war, traf jedoch erst am 4. Juni 2025 bei der Cour de justice ein, nachdem das Urteil bereits gefällt und versandt worden war. In dieser Replik hatte der Beschwerdeführer umfangreiche Beweisanträge gestellt, darunter die Befragung verschiedener Personen (gewählter und nicht gewählter Kandidaten, Postmitarbeiter, Privatpersonen) sowie die Einreichung von Internetlinks zu Gerichtsentscheiden, Presseartikeln und kantonalen Mitteilungen.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig ist, da sie das Stimmrecht der Bürger sowie Wahlen und Abstimmungen betrifft. Der Beschwerdeführer war als Bürger der Gemeinde Vernier gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert.

Hinsichtlich des Streitgegenstands präzisierte das Bundesgericht jedoch, dass dieser auf die Ergebnisse des zweiten Wahlgangs zum Conseil administratif vom 13. April 2025 beschränkt ist. Sämtliche weiteren Anträge des Beschwerdeführers, die sich auf den ersten Wahlgang, die Wahl des Gemeinderats oder auf Feststellungen bezogen, erklärte das Gericht für unzulässig. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn die Partei kein Gestaltungs- oder Leistungsurteil erlangen kann (vgl. ATF 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7). Da der Beschwerdeführer durch die mögliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sein Ziel erreichen konnte, waren die Feststellungsanträge unzulässig.

3.2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Kern der Entscheidung)

Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung stand eine formelle Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er rügte, die kantonale Instanz habe willkürlich festgestellt, er habe keine Replik innerhalb der verlängerten Frist bis zum 26. Mai 2025 eingereicht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem beanstandete er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]), da die in seiner Replik enthaltenen Beweisanträge nicht geprüft wurden.

3.2.1. Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Sachverhaltsprüfung

Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsätze der Sachverhaltsprüfung, wonach es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz grundsätzlich gebunden ist, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder unter Verletzung des Rechts erfolgt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur ist nur dann relevant, wenn der Mangel den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.

Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) hob das Bundesgericht hervor, dass dieses das Recht des Bürgers umfasst, zu relevanten Beweisanträgen Stellung zu nehmen und dass diese berücksichtigt werden, sofern sie entscheiderheblich sind und nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung als unerheblich erachtet werden können (vgl. ATF 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidungen (ATF 142 II 154 E. 4.2).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich ein formeller Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache (ATF 144 IV 302 E. 3.1). Eine Heilung des Mangels (sog. Reparaturprinzip) ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die geschädigte Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit umfassender Sach- und Rechtsprüfungsbefugnis äussern kann. Dies ist jedoch nur bei nicht besonders schweren Verletzungen zulässig oder wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache eine reine Formalität darstellen und eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirken würden (ATF 145 I 167 E. 4.4; 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1).

3.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Cour de justice den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte, indem sie davon ausging, die Replik des Beschwerdeführers sei nicht fristgerecht eingereicht worden, obwohl der Poststempel den 26. Mai 2025 auswies. Die Cour de justice hatte ihr Urteil am 2. Juni 2025 gefällt und versandt, ohne die fristgerecht aufgegebene Replik zu kennen und zu berücksichtigen, die erst am 4. Juni 2025 bei ihr einging.

Diese willkürliche Sachverhaltsfeststellung führte zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, da die in der Replik enthaltenen umfangreichen Beweisanträge (u.a. Zeugenbefragungen von Politikern, Postmitarbeitern, Privatpersonen sowie die Einreichung von 53 Internetlinks) von der kantonalen Instanz nicht geprüft oder gewürdigt wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht zu entscheiden habe, ob diese Beweisanträge nach kantonalem Recht ausreichend begründet oder relevant gewesen wären. Entscheidend war vielmehr, dass sie gar nicht erst zur Kenntnis genommen und behandelt wurden.

Das Bundesgericht betonte, dass diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens geheilt werden können. Dies liegt daran, dass das Bundesgericht in Wahlsachen nicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (im Gegensatz zu einer Beschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil vor einer Berufungsinstanz mit voller Kognition). Die Vorinstanz hatte sich zudem in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Bundesgericht nicht zu diesen Beweisanträgen geäussert und auch keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Folgerichtig hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit sie zulässig war. Es hob den angefochtenen Entscheid der Cour de justice vom 2. Juni 2025 auf und wies die Sache an diese zurück. Die Cour de justice muss nun die Replik vom 26. Mai 2025 würdigen und eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen treffen. Das Bundesgericht verwies den Beschwerdeführer zudem darauf, dass er allfällige neue Begehren um dringliche provisorische Massnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung des Wahlmaterials durch die Post, bei der kantonalen Instanz vorbringen müsse.

Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten war (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Genfer Cour de justice auf, weil diese den Sachverhalt willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Die kantonale Instanz hatte zu Unrecht angenommen, eine fristgerecht eingereichte Replik sei verspätet erfolgt, und demzufolge die darin enthaltenen Beweisanträge nicht geprüft. Eine Heilung der Mängel vor Bundesgericht war aufgrund dessen beschränkter Prüfungsbefugnis nicht möglich. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit die Replik ordnungsgemäss behandelt wird.